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LGBl. Nr. 57/2017 – Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der "Kunstnacht 2017" am 13. Oktober 2017 in Schruns
Verordnung des Landeshauptmannes über die Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der "Kunstnacht 2017" am 13. Oktober 2017 in der Marktgemeinde Schruns
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VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2017 Ausgegeben am 9. August 2017
57. Verordnung: Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2017“ am 13. Oktober 2017 in Schruns Verordnung des Landeshauptmannes über die Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2017“ am 13. Oktober 2017 in der Marktgemeinde Schruns Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
In der Marktgemeinde Schruns dürfen aus Anlass der „Kunstnacht 2017“ die in der Anlage innerhalb der gelb markierten Fläche gelegenen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 am 13. Oktober 2017 bis 23 Uhr offen gehalten werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 14. Oktober 2017 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
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