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LGBl. Nr. 29/2018 – Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2018“ am 12. Oktober 2018 in der Marktgemeinde Schruns
Verordnung des Landeshauptmannes über die Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2018“ am 12. Oktober 2018 in der Marktgemeinde Schruns
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VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2018 Ausgegeben am 20. Juni 2018
29. Verordnung: Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2018“ am 12. Oktober 2018 in der Marktgemeinde Schruns Verordnung des Landeshauptmannes über die Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2018“
am 12. Oktober 2018 in der Marktgemeinde Schruns
Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
In der Marktgemeinde Schruns dürfen aus Anlass der „Kunstnacht 2018“ die in der Anlage innerhalb der gelb markierten Fläche gelegenen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 am 12. Oktober 2018 bis 23 Uhr offen gehalten werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 13. Oktober 2018 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
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