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LGBl. Nr. 42/2019 – Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2019“ am 11. Oktober 2019 in Schruns
Verordnung des Landeshauptmannes über die Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2019“ am 11. Oktober 2019 in der Marktgemeinde Schruns
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VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2019 Ausgegeben am 19. Juni 2019
42. Verordnung: Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2019“ am 11. Oktober 2019 in Schruns Verordnung des Landeshauptmannes über die Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2019“ am 11. Oktober 2019 in der Marktgemeinde Schruns Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
In der Marktgemeinde Schruns dürfen aus Anlass der „Kunstnacht 2019“ die in der Anlage innerhalb der gelb markierten Fläche gelegenen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 am 11. Oktober 2019 bis 23 Uhr offen gehalten werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 12. Oktober 2019 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
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