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LGBl. Nr. 56/2021 – Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2021“ am 8. Oktober 2021 in der Marktgemeinde Schruns
Verordnung des Landeshauptmannes über die Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2021“ am 8. Oktober 2021 in der Marktgemeinde Schruns
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VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2021 Ausgegeben am 7. September 2021
56. Verordnung: Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2021“ am 8. Oktober 2021 in der Marktgemeinde Schruns Verordnung des Landeshauptmannes über die Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2021“ am 8. Oktober 2021 in der Marktgemeinde Schruns Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
In der Marktgemeinde Schruns dürfen aus Anlass der „Kunstnacht 2021“ die im Plan in der Anlage, einschließlich der Erläuterungen dazu, gelegenen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 am 8. Oktober 2021 bis 23 Uhr offengehalten werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 9. Oktober 2021 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
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