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LGBl. Nr. 60/2022 – Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Schruns
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Schruns
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VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2022 Ausgegeben am 20. Oktober 2022
60. Verordnung: Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Schruns Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Schruns Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:
Im Bereich des Grundstücks GST-NR 190, GB Schruns, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 680 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
M a g . M a r k u s W a l l n e r