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Recht › Verwaltungsgerichtshof

Fr 2020/06/0016 08.02.2021

Gericht
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Beschluss
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020060016.F00
Gemeinde(n)
Vandans (belangte Behörde) · Schruns
Rolle
Gemeinde wurde geklagt (Klage gegen die Gemeinde bzw. Anfechtung ihres Bescheids oder ihrer Verordnung)
Thema
Baurecht
Ergebnis
unklar / offen
Normen
VwGG §33 Abs1; VwGG §38 Abs4; VwGG §56 Abs1
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Original
RIS-Dokument · Volltext (HTML)

Kurzzusammenfassung

Ein Beteiligter eines Bauverfahrens hatte beim Verwaltungsgerichtshof einen Fristsetzungsantrag gestellt, weil das Landesverwaltungsgericht über seine Einwendungen gegen ein Bauvorhaben nicht rechtzeitig entschieden hatte. Da das Landesverwaltungsgericht das ausstehende Erkenntnis inzwischen erlassen hatte, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Fristsetzungsverfahren ein. Die Gemeinde Vandans wurde als Verfahrenspartei zum Ersatz eines Teils der Aufwendungen des Antragstellers verpflichtet.

Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 18.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.

Entscheidungstext (RIS)

Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
08.02.2021
Geschäftszahl
Fr 2020/06/0016
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über den Fristsetzungsantrag des E K in V, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über den Fristsetzungsantrag des E K in römisch fünf, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Gemeinde Vandans hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1
Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 5. Jänner 2021, LVwG-318-9/2020-R18, erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift desselben samt Zustellnachweis vorgelegt.
2
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen.
3
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag; mit dem in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 festgesetzten Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand ist darüber hinaus auch die Umsatzsteuer abgegolten (vgl. z.B. VwGH 25.8.2020, Fr 2020/12/0012, mwN). Das Mehrbegehren war daher abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag; mit dem in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 festgesetzten Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand ist darüber hinaus auch die Umsatzsteuer abgegolten vergleiche , z.B. VwGH 25.8.2020, Fr 2020/12/0012, mwN). Das Mehrbegehren war daher abzuweisen.
Wien, am 8. Februar 2021
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020060016.F00