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LGBl. Nr. 41/2021 – Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in St. Gallenkirch

RIS (Bund) · Landesgesetzblatt Vorarlberg · 09.06.2021

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in St. Gallenkirch

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VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2021 Ausgegeben am 9. Juni 2021
41. Verordnung: Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in St. Gallenkirch Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in St. Gallenkirch

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:
Im Bereich der Teilflächen der Grundstücke GST-NRN .1564, 2974, 2975/1, 2975/3 und 2976/2, GB St. Gallenkirch, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 820 m², hievon maximal 210 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
M a g . M a r k u s W a l l n e r

Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

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Mechanismen zur Überprüfung des elektronischen Dokuments sind unter https://pruefung.signatur.rtr.at/ verfügbar.

Ausdrucke des Dokuments können beim
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Landhaus
A-6901 Bregenz
E-Mail: land@vorarlberg.at
überprüft werden.