Recht › Verwaltungsgerichtshof
90/06/0012 27.06.1991
- Gericht
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Erkenntnis
- ECLI
- ECLI:AT:VWGH:1991:1990060012.X00
- Gemeinde(n)
- Marktgemeinde Schruns (belangte Behörde)
- Rolle
- Gemeinde wurde geklagt (Klage gegen die Gemeinde bzw. Anfechtung ihres Bescheids oder ihrer Verordnung)
- Thema
- Baurecht
- Ergebnis
- Gemeinde verloren
- Normen
- BauG Vlbg 1972 §2 litm;; BauG Vlbg 1972 §23 Abs1 litb;; BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;; BauG Vlbg 1972 §6 Abs7;; BauG Vlbg 1972 §6;; BauG Vlbg 1972 §7 Abs2;; BauRallg;; LBauO Vlbg 1924 §6 Abs4 litb;; LBauO Vlbg 1924 §7 Abs4 litb;
- Index
- L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag; Vorarlberg;; L81708 Baulärm Vorarlberg;; L82000 Bauordnung;; L82008 Bauordnung Vorarlberg;
- Original
- RIS-Dokument · Volltext (HTML)
Kurzzusammenfassung
Eine Bauwerberin beantragte beim Bürgermeister der Marktgemeinde Schruns eine Ausnahme von den Abstandsvorschriften für einen geplanten Balkon, wogegen sich eine Nachbarin aussprach. Bürgermeister, Gemeindevorstand und Gemeindevertretung wiesen das Ansuchen ab, und auch die Vorstellung bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz blieb erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Beschwerde der Bauwerberin statt und hob den Vorstellungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil die herangezogene Abstandsbestimmung auf einen rückwärtigen Balkon gar nicht anwendbar war. Damit unterlag die Gemeinde in der Sache.
Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 18.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.
Entscheidungstext (RIS)
Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 27.06.1991 Geschäftszahl 90/06/0012 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der Christine N in S, vertreten durch Dr. H Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 3. August 1989, Zl. I-11/Schr/4/89, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde Schruns, vertreten durch den Bürgermeister; 2. Auguste F in S), zu Recht erkannt: Spruch Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründung Die Beschwerdeführerin beantragte beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Umbau ihres Wohn- und Geschäftshauses, auf der Bauparzelle n1 der KG Schruns, wobei (u.a.) die Errichtung eines Balkons mit einer Ausladung von 1,30 m im ersten Obergeschoß an der der Straße abgewendeten (Rück-)Front des Wohnhauses vorgesehen war. Gegen die Errichtung dieses Balkons erhob die Zweitmitbeteiligte als Eigentümerin der an der Rückseite angrenzenden Bauparzelle Nr. nn/1 schriftlich Einwendungen: Sie könne diesem Bauvorhaben nicht zustimmen, da die gesetzlichen Abstandsflächen nicht eingehalten würden. Die Baubehörde erster Instanz führte eine mündliche Bauverhandlung durch, zu der (u.a.) die Zweitmitbeteiligte geladen wurde und bei der diese ihre Einwendungen vortrug. Bei dieser Bauverhandlung vom 20. Dezember 1988 wurde vom bautechnischen Sachverständigen nach Ausweis des Verhandlungsprotokolles u.a. festgestellt, daß die Bauabstände des bestehenden Objektes zur Grundstücksgrenze der Gp. nn/1 der Zweitmitbeteiligten "schräg verlaufend" 0,70 m bis 2,50 m betragen. Der geplante Balkonzubau werde auf Bauabstand 0,00 m an engster Stelle errichtet. Da es sich im vorliegenden Fall um ein Bauwerk handle, sei eine Abstandsnachsicht von 2,00 m auf 0,00 m erforderlich. Am 22. Dezember 1988 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Abstandsnachsicht für diesen Balkon von 2,00 m auf 0,00 m gegenüber Gp. nn/1, wobei sie darauf hinwies, daß sich im zweiten Obergeschoß bereits ein Balkon befinde, der aus dem Jahre 1930 stamme und "auf 0,00 m zur Grundgrenze liege". Mit dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. März 1989 wurde die beantragte Bewilligung zur Errichtung eines zusätzlichen Balkons im ersten Obergeschoß versagt und dieser Bescheid damit begründet, daß der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde in seiner Beratung vom 13. Februar 1989 die beantragte Abstandsnachsicht vor allem auch mit der Begründung abgelehnt hätte, daß die Zustimmung der Zweitmitbeteiligten nicht habe erbracht werden können. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung: Es lägen die Voraussetzungen für die Erteilung der Abstandsnachsicht nach § 6 Abs. 9 des Baugesetzes vor; nach dieser Gesetzesbestimmung komme es auf die Zustimmung des jeweiligen Nachbarn nicht an. Die Behörde habe lediglich zu fragen, ob es sachlich richtig sei, die Abstandsnachsicht zu erteilen. Dies sei im Fall der Beschwerdeführerin umso mehr zu bejahen, als an diesem Haus (ergänze: im zweiten Obergeschoß) bereits ein Balkon derselben Dimension und daher derselben Bedeutung hinsichtlich des Nachbargrundstückes vorhanden sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung: Es lägen die Voraussetzungen für die Erteilung der Abstandsnachsicht nach Paragraph 6, Absatz 9, des Baugesetzes vor; nach dieser Gesetzesbestimmung komme es auf die Zustimmung des jeweiligen Nachbarn nicht an. Die Behörde habe lediglich zu fragen, ob es sachlich richtig sei, die Abstandsnachsicht zu erteilen. Dies sei im Fall der Beschwerdeführerin umso mehr zu bejahen, als an diesem Haus (ergänze: im zweiten Obergeschoß) bereits ein Balkon derselben Dimension und daher derselben Bedeutung hinsichtlich des Nachbargrundstückes vorhanden sei. Mit dem vom Bürgermeister aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. April 1989 ausgefertigten Bescheid vom 17. April 1989 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Aufgrund der eingereichten Pläne und der Baubeschreibung sei ersichtlich, daß der Balkon, der "seitlich bis unmittelbar an die Grundgrenze" heranreiche, gegen § 7 Abs. 2 des Baugesetzes verstoße. Da § 7 keine dem § 6 Abs. 9 vergleichbare Regelung kenne, sei von der Unzulässigkeit des Bauvorhabens auszugehen. Mit dem vom Bürgermeister aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. April 1989 ausgefertigten Bescheid vom 17. April 1989 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Aufgrund der eingereichten Pläne und der Baubeschreibung sei ersichtlich, daß der Balkon, der "seitlich bis unmittelbar an die Grundgrenze" heranreiche, gegen Paragraph 7, Absatz 2, des Baugesetzes verstoße. Da Paragraph 7, keine dem Paragraph 6, Absatz 9, vergleichbare Regelung kenne, sei von der Unzulässigkeit des Bauvorhabens auszugehen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, worin sie die Auffassung vertritt, es könne vom Ergebnis her nicht richtig sein, daß zwar bei einer Vergrößerung des Gebäudes eine Abstandsnachsicht nach § 6 Abs. 9 des Baugesetzes zulässig, dies aber bei der (bloßen) Errichtung eines Balkons gemäß § 7 Abs. 2 des Baugesetzes nicht der Fall wäre. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, worin sie die Auffassung vertritt, es könne vom Ergebnis her nicht richtig sein, daß zwar bei einer Vergrößerung des Gebäudes eine Abstandsnachsicht nach Paragraph 6, Absatz 9, des Baugesetzes zulässig, dies aber bei der (bloßen) Errichtung eines Balkons gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Baugesetzes nicht der Fall wäre. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und den Berufungsbescheid bestätigt; sie hat in der Begründung dieses Bescheides dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegengehalten, daß in Anbetracht der Textierung des § 6 Abs. 9 des Baugesetzes, der Ausnahmen nicht schlechthin, sondern nur von den Absätzen 2 bis 8 zulasse, und des "Schweigens des Gesetzes" im § 7 zwingend davon auszugehen sei, daß dem Gemeindevorstand keine Möglichkeit eingeräumt werden sollte, Ausnahmen von § 7 zuzulassen. Jede andere Auslegung würde sich über die Systematik des Gesetzes hinwegsetzen. Es handle sich um eine vom Gesetzgeber gewollte und bewußt getroffene Differenzierung, die sachlich gerechtfertigt sei: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und den Berufungsbescheid bestätigt; sie hat in der Begründung dieses Bescheides dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegengehalten, daß in Anbetracht der Textierung des Paragraph 6, Absatz 9, des Baugesetzes, der Ausnahmen nicht schlechthin, sondern nur von den Absätzen 2 bis 8 zulasse, und des "Schweigens des Gesetzes" im Paragraph 7, zwingend davon auszugehen sei, daß dem Gemeindevorstand keine Möglichkeit eingeräumt werden sollte, Ausnahmen von Paragraph 7, zuzulassen. Jede andere Auslegung würde sich über die Systematik des Gesetzes hinwegsetzen. Es handle sich um eine vom Gesetzgeber gewollte und bewußt getroffene Differenzierung, die sachlich gerechtfertigt sei: Aus § 30 Abs. 1 lit. b des Baugesetzes ergebe sich nämlich, daß § 7 im Unterschied zu § 6 nicht den Zweck habe, Interessen der Nachbarn zu schützen, sondern dem Ortsbildschutz diene. Es liege auch kein Zweifelsfall vor, in dem die Aufsichtsbehörde "zu verfassungskonformer Lückenfüllung" berufen werde. Überdies sei in Rechnung zu stellen, daß gegen die Bestimmung des § 6 Abs. 9 gravierende verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Auch bei zutreffender Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin sei aber für sie nichts gewonnen, weil die vom Gemeindevorstand am 13. Februar 1989 beschlossene Verweigerung einer Ausnahme von § 7 Abs. 2 des Baugesetzes (ergänze: die bescheiderlassenden Behörden) binde.Aus Paragraph 30, Absatz eins, Litera b, des Baugesetzes ergebe sich nämlich, daß Paragraph 7, im Unterschied zu Paragraph 6, nicht den Zweck habe, Interessen der Nachbarn zu schützen, sondern dem Ortsbildschutz diene. Es liege auch kein Zweifelsfall vor, in dem die Aufsichtsbehörde "zu verfassungskonformer Lückenfüllung" berufen werde. Überdies sei in Rechnung zu stellen, daß gegen die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 9, gravierende verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Auch bei zutreffender Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin sei aber für sie nichts gewonnen, weil die vom Gemeindevorstand am 13. Februar 1989 beschlossene Verweigerung einer Ausnahme von Paragraph 7, Absatz 2, des Baugesetzes (ergänze: die bescheiderlassenden Behörden) binde. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 28. November 1989, B 1110/89, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Darin (in Verbindung mit einem von der Beschwerdeführerin erstatteten Ergänzungsschriftsatz) wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Dazu erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, auf welche die belangte Behörde replizierte. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Von den Behörden des Verwaltungsverfahrens wurden im Beschwerdefall voneinander abweichende, jeweils aber in das gleiche rechtliche Ergebnis einmündende Rechtsauffassungen vertreten: Während die Baubehörde erster Instanz die Bewilligung zur Errichtung des strittigen Balkons deshalb versagte, weil eine "Abstandsnachsicht von 2,00 m auf 0,00 m erforderlich gewesen wäre", welche der Gemeindevorstand abgelehnt habe (womit - ohne daß dies dem erstinstanzlichen Bescheid ausdrücklich zu entnehmen wäre - offenbar die Bestimmungen des § 6 ABS. 8 UND 9 des Gesetzes über die Errichtung und Erhaltung von Bauwerken, Baugesetz - BauG -, Vorarlberger LGBl. Nr. 39/1972, angewendet wurden), erachteten die Berufungs- und die Vorstellungsbehörde § 7 ABS. 2 BauG als dem Vorhaben entgegenstehend. Von den Behörden des Verwaltungsverfahrens wurden im Beschwerdefall voneinander abweichende, jeweils aber in das gleiche rechtliche Ergebnis einmündende Rechtsauffassungen vertreten: Während die Baubehörde erster Instanz die Bewilligung zur Errichtung des strittigen Balkons deshalb versagte, weil eine "Abstandsnachsicht von 2,00 m auf 0,00 m erforderlich gewesen wäre", welche der Gemeindevorstand abgelehnt habe (womit - ohne daß dies dem erstinstanzlichen Bescheid ausdrücklich zu entnehmen wäre - offenbar die Bestimmungen des Paragraph 6, ABS. 8 UND 9 des Gesetzes über die Errichtung und Erhaltung von Bauwerken, Baugesetz - BauG -, Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1972,, angewendet wurden), erachteten die Berufungs- und die Vorstellungsbehörde Paragraph 7, ABS. 2 BauG als dem Vorhaben entgegenstehend. Der Verwaltungsgerichtshof vermag - wie im folgenden auszuführen ist - keiner dieser Auffassungen beizupflichten: Die im Beschwerdefall als maßgebend in Betracht kommenden Bestimmungen des Vorarlberger Baugesetzes lauten: § 6 Paragraph 6 Abstandsflächen (1)Absatz eins,Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß vor ihren Außenwänden, ausgenommen vor deren Ecken, Abstandsflächen liegen, auf denen keine Gebäude und keine sonstigen oberirdischen Bauwerke bestehen oder errichtet werden dürfen, die an einer Stelle mehr als 1 m hoch sind. Bauwerke, die an keiner Stelle mehr als 3 m hoch sind und nicht dem länger dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, dürfen jedoch innerhalb der Abstandsflächen von Gebäuden des gleichen Baugrundstückes liegen, soweit dadurch für Fenster gemäß Abs. 3 ein Lichteinfall im Sinne des letzten Satzes des Abs. 3 nicht verhindert wird. Die im § 7 genannten Vorsprünge und Vorbauten dürfen jedoch bis zu dem dort genannten Ausmaß in die Abstandsflächen hineinragen, wobei in den Fällen des § 7 Abs. 6 lit. a bis c eine Zustimmung des Nachbarn erforderlich ist.Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß vor ihren Außenwänden, ausgenommen vor deren Ecken, Abstandsflächen liegen, auf denen keine Gebäude und keine sonstigen oberirdischen Bauwerke bestehen oder errichtet werden dürfen, die an einer Stelle mehr als 1 m hoch sind. Bauwerke, die an keiner Stelle mehr als 3 m hoch sind und nicht dem länger dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, dürfen jedoch innerhalb der Abstandsflächen von Gebäuden des gleichen Baugrundstückes liegen, soweit dadurch für Fenster gemäß Absatz 3, ein Lichteinfall im Sinne des letzten Satzes des Absatz 3, nicht verhindert wird. Die im Paragraph 7, genannten Vorsprünge und Vorbauten dürfen jedoch bis zu dem dort genannten Ausmaß in die Abstandsflächen hineinragen, wobei in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 6, Litera a bis c eine Zustimmung des Nachbarn erforderlich ist. ... (7)Absatz 7,Von der Nachbargrenze müssen oberirdische Gebäude mindestens 3 m entfernt sein. (8)Absatz 8,Bei oberirdischen Bauwerken, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen oder sonstige Wände bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück, hat der Abstand von der Nachbargrenze mindestens 2 m und bei unterirdischen Bauwerken mindestens 1 m zu betragen, falls nicht der Nachbar einem geringeren Abstand zustimmt und die im Abs. 9 genannten Interessen nicht beeinträchtigt werden.Bei oberirdischen Bauwerken, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen oder sonstige Wände bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück, hat der Abstand von der Nachbargrenze mindestens 2 m und bei unterirdischen Bauwerken mindestens 1 m zu betragen, falls nicht der Nachbar einem geringeren Abstand zustimmt und die im Absatz 9, genannten Interessen nicht beeinträchtigt werden. (9)Absatz 9,Wegen der besonderen Form oder Lage des Baugrundstückes oder aus Gründen einer zweckmäßigeren Bebauung kann die Behörde mit Genehmigung des Gemeindevorstandes von den in den Abs. 2 bis 8 vorgeschriebenen Abstandsflächen und Abständen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Interessen des Brandschutzes, der Gesundheit sowie des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden.Wegen der besonderen Form oder Lage des Baugrundstückes oder aus Gründen einer zweckmäßigeren Bebauung kann die Behörde mit Genehmigung des Gemeindevorstandes von den in den Absatz 2 bis 8 vorgeschriebenen Abstandsflächen und Abständen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Interessen des Brandschutzes, der Gesundheit sowie des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden. ... § 7Paragraph 7 Vorsprünge und Vorbauten (1)Absatz eins,Folgende Bauteile dürfen über die Straßenlinie vortreten: a)Litera a ... b)Litera b ... c)Litera c ... d)Litera d Erker, Balkone, Wetterdächer u.dgl. bis zu einem Zehntel der Straßenbreite, höchstens aber bis zu 1,30 m. (2)Absatz 2,Balkone und Erker nach Abs. 1 lit. d müssen seitlich um das eineinhalbfache Maß ihrer Ausladung von der Nachbargrenze entfernt sein.Balkone und Erker nach Absatz eins, Litera d, müssen seitlich um das eineinhalbfache Maß ihrer Ausladung von der Nachbargrenze entfernt sein. ... § 23Paragraph 23 Bewilligungspflichtige Vorhaben (1)Absatz eins,Einer Baubewilligung bedürfen ... b) Die Änderung von Gebäuden, sofern es sich um Zu- oder Umbauten oder sonstige wesentliche Änderungen handelt; ... § 2Paragraph 2 Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes ist ... l) Umbau die wesentliche Umgestaltung des Inneren oder Äußeren eines Gebäudes ...; m) Zubau die Vergrößerung eines schon bestehenden Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung durch Herstellung neuer oder Erweiterung bestehender Räume. Bei dem von der Beschwerdeführerin projektierten Balkon handelt es sich zwar um keinen Zubau im Sinne des § 2 lit. m BauG, zumal ein offener Balkon nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1988, Zl. 86/06/0078, kein Raum ist, als Zubau aber nur die Herstellung oder Erweiterung von Räumen gilt, wohl aber (zumindest) um eine wesentliche Änderung eines Gebäudes. Es wird daher zu Recht von keiner Seite in Zweifel gezogen, daß es sich bei der Errichtung eines Balkons um eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme gemäß § 23 Abs. 1 lit. b BauG handelt. Zutreffend haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens auch erkannt, daß das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin nicht etwa gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 BauG über Abstandsflächen verstößt (worauf sich die Zweitmitbeteiligte im Verwaltungsverfahren berufen hat), weil gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz BauG die im § 7 genannten Vorsprünge und Vorbauten (somit auch Balkone) bis zu dem dort genannten Ausmaße (das sind gemäß § 7 Abs. 1 lit. d BauG 1,30 m) in die Abstandsfläche hineinragen dürfen und der projektierte Balkon dieses Maß nicht überschreiten würde. Bei dem von der Beschwerdeführerin projektierten Balkon handelt es sich zwar um keinen Zubau im Sinne des Paragraph 2, Litera m, BauG, zumal ein offener Balkon nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1988, Zl. 86/06/0078, kein Raum ist, als Zubau aber nur die Herstellung oder Erweiterung von Räumen gilt, wohl aber (zumindest) um eine wesentliche Änderung eines Gebäudes. Es wird daher zu Recht von keiner Seite in Zweifel gezogen, daß es sich bei der Errichtung eines Balkons um eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera b, BauG handelt. Zutreffend haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens auch erkannt, daß das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin nicht etwa gegen die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins und 2 BauG über Abstandsflächen verstößt (worauf sich die Zweitmitbeteiligte im Verwaltungsverfahren berufen hat), weil gemäß Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz BauG die im Paragraph 7, genannten Vorsprünge und Vorbauten (somit auch Balkone) bis zu dem dort genannten Ausmaße (das sind gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, BauG 1,30 m) in die Abstandsfläche hineinragen dürfen und der projektierte Balkon dieses Maß nicht überschreiten würde. Die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Bauführung berührt auch nicht § 6 Abs. 7 des Baugesetzes, da die Entfernung eines Gebäudes - soweit die Bauvorschriften nichts anderes anordnen - grundsätzlich vom aufgehenden Mauerwerk und nicht von dessen Vorsprüngen zu berechnen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. April 1977, Slg. 9306/A, vom 22. Jänner 1987 Zl. 84/06/0181, BauSlg. Nr. 849, und vom 15. Juni 1989, Zl. 87/06/0051). Die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Bauführung berührt auch nicht Paragraph 6, Absatz 7, des Baugesetzes, da die Entfernung eines Gebäudes - soweit die Bauvorschriften nichts anderes anordnen - grundsätzlich vom aufgehenden Mauerwerk und nicht von dessen Vorsprüngen zu berechnen ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 26. April 1977, Slg. 9306/A, vom 22. Jänner 1987 Zl. 84/06/0181, BauSlg. Nr. 849, und vom 15. Juni 1989, Zl. 87/06/0051). Es ist aber auch die von der Behörde erster Instanz offenbar angewendete Bestimmung des § 6 Abs. 8 des Baugesetzes, wonach (u.a.) bei oberirdischen Bauwerken, AUSGENOMMEN GEBÄUDE und Einfriedungen der Abstand von der Nachbargrenze mindestens 2 m zu betragen hat, nicht heranzuziehen, weil der Balkon ein Gebäudeteil ist und die Abstandsbestimmung des § 6 Abs. 8 ausdrücklich NICHT für GEBÄUDE (und damit auch nicht für Bauteile von Gebäuden) gilt. Dem entspricht auch die sonstige Systematik des Gesetzes, Vorsprünge und Vorbauten nicht als Bauwerke, sondern als Bauteile von Bauwerken (daher auch als Bauteile von Gebäuden) anzusehen und (gegebenenfalls) für diese Teile abweichende Sondervorschriften (vgl. § 6 Abs. 1 letzter Satz, Abs.2 vorletzter Satz aber auch § 7 BauG) vorzusehen. Es ist aber auch die von der Behörde erster Instanz offenbar angewendete Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 8, des Baugesetzes, wonach (u.a.) bei oberirdischen Bauwerken, AUSGENOMMEN GEBÄUDE und Einfriedungen der Abstand von der Nachbargrenze mindestens 2 m zu betragen hat, nicht heranzuziehen, weil der Balkon ein Gebäudeteil ist und die Abstandsbestimmung des Paragraph 6, Absatz 8, ausdrücklich NICHT für GEBÄUDE (und damit auch nicht für Bauteile von Gebäuden) gilt. Dem entspricht auch die sonstige Systematik des Gesetzes, Vorsprünge und Vorbauten nicht als Bauwerke, sondern als Bauteile von Bauwerken (daher auch als Bauteile von Gebäuden) anzusehen und (gegebenenfalls) für diese Teile abweichende Sondervorschriften vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 2, vorletzter Satz aber auch Paragraph 7, BauG) vorzusehen. Das Schicksal der vorliegenden Beschwerde hängt von der Anwendbarkeit bzw. (bejahendenfalls) von der Beantwortung der Frage ab, ob der projektierte Balkon der Vorschrift des § 7 Abs. 2 des Baugesetzes entspricht. In diesem Zusammenhang ist zunächst zweierlei wesentlich: § 7 BauG ist - im Gegensatz zu § 6 leg. cit. - in der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte im § 30 Abs. 1 BauG nicht genannt. Dies deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber im Zusammenhang mit § 7 Abs. 2 BauG nicht die Interessen der Nachbarn vor Augen hatte (ungeachtet des Umstandes, daß Abstandsregelungen immer auch Auswirkungen auf angrenzende Liegenschaftseigentümer haben). Daraus hat die belangte Behörde zutreffend abgeleitet, daß § 7 Abs. 2 BauG primär nicht dem Nachbar-, sondern dem Ortsbildschutz dient. Als zweites ist der systematische Standort der Regelung des § 7 Abs. 2 leg. cit. in Betracht zu ziehen: § 7 Abs. 1 sowie Abs. 3 bis 6 BauG regeln ausschließlich die Verhältnisse zu angrenzenden Verkehrsflächen. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung wird im besonderen deutlich, daß damit nur Balkone an angrenzenden Verkehrsflächen (d.h. an der vorderen Gebäudefront) gemeint sind: § 6 Z. 4 lit. b der Landesbauordnung LGBl. Nr. 9/1924 und § 7 Abs. 4 lit. b der Landesbauordnung LGBl. Nr. 49/1962 sahen im jeweils zweiten Satz der zitierten Rechtsvorschriften und im UNMITTELBAREN Regelungszusammenhang mit der Möglichkeit des Vortretens von offenen Balkonen und anderen Vorsprüngen über die STRASSENFLUCHTLINIE im Ausmaß von 1,30 m die Anordnung vor, daß Balkone und Erker um das Eineinhalbfache ihrer Ausladung von der Nachbargrenze entfernt sein müssen. In der Regierungsvorlage zum Baugesetz (9. Beilage im Jahre 1972 zu den Sitzungsberichten des XXI. Vorarlberger Landtages, S 113) war diese Anordnung in einen eigenen Absatz 2 des § 7 ausgegliedert und die zusätzliche Einschränkung vorgesehen worden, wonach diese Vorsprünge "in der Summe ihrer Längen höchstens die Hälfte der sich in ihrer Höhe ergebenden Gebäudelänge betragen" dürfen. Während die zuletzt erwähnte Einschränkung letztlich keinen Eingang in das Baugesetz fand, verblieb es bei der Ausgliederung der Regelung im Abs. 2, ohne daß aus den bereits erwähnten Gesetzesmaterialien ein Hinweis darauf ersichtlich wäre, daß damit auch an der systematischen Zuordnung dieser Bestimmung zu den Regelungen über die Verhältnisse an Verkehrsflächen etwas geändert werden sollte. Da es sich im Beschwerdefall nicht um einen an eine Verkehrsfläche angrenzenden, sondern um einen an der Rückseite des Hauses geplanten Balkon handelt, ist § 7 Abs. 2 BauG hier daher nicht anzuwenden. Das Schicksal der vorliegenden Beschwerde hängt von der Anwendbarkeit bzw. (bejahendenfalls) von der Beantwortung der Frage ab, ob der projektierte Balkon der Vorschrift des Paragraph 7, Absatz 2, des Baugesetzes entspricht. In diesem Zusammenhang ist zunächst zweierlei wesentlich: Paragraph 7, BauG ist - im Gegensatz zu Paragraph 6, leg. cit. - in der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 30, Absatz eins, BauG nicht genannt. Dies deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber im Zusammenhang mit Paragraph 7, Absatz 2, BauG nicht die Interessen der Nachbarn vor Augen hatte (ungeachtet des Umstandes, daß Abstandsregelungen immer auch Auswirkungen auf angrenzende Liegenschaftseigentümer haben). Daraus hat die belangte Behörde zutreffend abgeleitet, daß Paragraph 7, Absatz 2, BauG primär nicht dem Nachbar-, sondern dem Ortsbildschutz dient. Als zweites ist der systematische Standort der Regelung des Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. in Betracht zu ziehen: Paragraph 7, Absatz eins, sowie Absatz 3 bis 6 BauG regeln ausschließlich die Verhältnisse zu angrenzenden Verkehrsflächen. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung wird im besonderen deutlich, daß damit nur Balkone an angrenzenden Verkehrsflächen (d.h. an der vorderen Gebäudefront) gemeint sind: Paragraph 6, Ziffer 4, Litera b, der Landesbauordnung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1924, und Paragraph 7, Absatz 4, Litera b, der Landesbauordnung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1962, sahen im jeweils zweiten Satz der zitierten Rechtsvorschriften und im UNMITTELBAREN Regelungszusammenhang mit der Möglichkeit des Vortretens von offenen Balkonen und anderen Vorsprüngen über die STRASSENFLUCHTLINIE im Ausmaß von 1,30 m die Anordnung vor, daß Balkone und Erker um das Eineinhalbfache ihrer Ausladung von der Nachbargrenze entfernt sein müssen. In der Regierungsvorlage zum Baugesetz (9. Beilage im Jahre 1972 zu den Sitzungsberichten des römisch 21 . Vorarlberger Landtages, S 113) war diese Anordnung in einen eigenen Absatz 2 des Paragraph 7, ausgegliedert und die zusätzliche Einschränkung vorgesehen worden, wonach diese Vorsprünge "in der Summe ihrer Längen höchstens die Hälfte der sich in ihrer Höhe ergebenden Gebäudelänge betragen" dürfen. Während die zuletzt erwähnte Einschränkung letztlich keinen Eingang in das Baugesetz fand, verblieb es bei der Ausgliederung der Regelung im Absatz 2,, ohne daß aus den bereits erwähnten Gesetzesmaterialien ein Hinweis darauf ersichtlich wäre, daß damit auch an der systematischen Zuordnung dieser Bestimmung zu den Regelungen über die Verhältnisse an Verkehrsflächen etwas geändert werden sollte. Da es sich im Beschwerdefall nicht um einen an eine Verkehrsfläche angrenzenden, sondern um einen an der Rückseite des Hauses geplanten Balkon handelt, ist Paragraph 7, Absatz 2, BauG hier daher nicht anzuwenden. Da die belangte Behörde diese Rechtslage verkannt hat, war der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Da die belangte Behörde diese Rechtslage verkannt hat, war der Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.