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LGBl. Nr. 29/2022 – Rotwild-Tbc-Verordnung, Änderung
Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Rotwild-Tbc-Verordnung
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VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2022 Ausgegeben am 29. April 2022
29. Verordnung: Rotwild-Tbc-Verordnung, Änderung
Verordnung
der Landesregierung über eine Änderung der Rotwild-Tbc-Verordnung Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 54/2008 und Nr. 70/2016, wird verordnet:
Die Rotwild-Tbc-Verordnung, LGBl.Nr. 88/2016, in der Fassung LGBl.Nr. 42/2017, Nr. 48/2018 und Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Werden weniger als vier mehrjährige Rotwildstücke erlegt, so ist mindestens eine Probe vorzulegen.“
2. Der § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Tbc-Beobachtungsgebiet hat der Jagdnutzungsberechtigte jährlich Proben von 20 % der erlegten mehrjährigen Rotwildstücke zu übergeben, wobei sämtliche übergebenen Proben die Anforderungen gemäß Abs. 1 erster Satz erfüllen müssen. Werden weniger als fünf mehrjährige Rotwildstücke erlegt, so ist mindestens eine Probe vorzulegen. Wenn es zur genaueren Erfassung der Tbc-Prävalenz im Tbc-Beobachtungsgebiet erforderlich ist, kann die Bezirkshauptmannschaft davon abweichend dem Jagdnutzungsberechtigten die Verpflichtung gemäß Abs. 1 für zahlenmäßig sowie nach Altersklassen und Geschlecht bestimmte Rotwildstücke mit Bescheid vorschreiben.“
3. Im § 6 Abs. 1 wird nach dem Wort „leiten“ die Wortfolge „und der Bezirkshauptmannschaft über deren Verlangen einen Bericht über die Planung und Durchführung dieser Abschüsse zu erstatten“ eingefügt.
4. Die Überschrift des § 10 lautet:
„§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
5. Im § 10 wird folgender Abs. 1 eingefügt und der bisherige Text als Abs. 2 bezeichnet:
„(1) Die Verordnung über eine Änderung der Rotwild-Tbc-Verordnung, LGBl.Nr. 29/2022, tritt am
- 1. Mai 2022 in Kraft.“
- 6. Die Anlage 1 wird durch die angeschlossene Anlage 1 und die Anlage 2 wird durch die angeschlossene Anlage 2 ersetzt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
M a g . M a r k u s W a l l n e r