gemeinde.montafon.biz

Montag, 21. September 2026 · 1.927 Einträge aus 10 Gemeinden und dem Stand Montafon · Stand heute, 04:45 Uhr

ÜbersichtRIS (Bund)Landesgesetzblatt

LGBl. Nr. 29/2022 – Rotwild-Tbc-Verordnung, Änderung

RIS (Bund) · Landesgesetzblatt Vorarlberg · 29.04.2022

Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Rotwild-Tbc-Verordnung

Der Browser zeigt das PDF hier nicht an – PDF öffnen.

Kopie des Originaldokuments (Quelle: ogd.ris.bka.gv.at). Auf dem Handy bitte „PDF öffnen“ verwenden.

Text des Dokuments (automatisch aus dem PDF gelesen, für Suche und Handy)

www.ris.bka.gv.at
VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2022 Ausgegeben am 29. April 2022
29. Verordnung: Rotwild-Tbc-Verordnung, Änderung
Verordnung
der Landesregierung über eine Änderung der Rotwild-Tbc-Verordnung Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 54/2008 und Nr. 70/2016, wird verordnet:
Die Rotwild-Tbc-Verordnung, LGBl.Nr. 88/2016, in der Fassung LGBl.Nr. 42/2017, Nr. 48/2018 und Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Werden weniger als vier mehrjährige Rotwildstücke erlegt, so ist mindestens eine Probe vorzulegen.“
2. Der § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Tbc-Beobachtungsgebiet hat der Jagdnutzungsberechtigte jährlich Proben von 20 % der erlegten mehrjährigen Rotwildstücke zu übergeben, wobei sämtliche übergebenen Proben die Anforderungen gemäß Abs. 1 erster Satz erfüllen müssen. Werden weniger als fünf mehrjährige Rotwildstücke erlegt, so ist mindestens eine Probe vorzulegen. Wenn es zur genaueren Erfassung der Tbc-Prävalenz im Tbc-Beobachtungsgebiet erforderlich ist, kann die Bezirkshauptmannschaft davon abweichend dem Jagdnutzungsberechtigten die Verpflichtung gemäß Abs. 1 für zahlenmäßig sowie nach Altersklassen und Geschlecht bestimmte Rotwildstücke mit Bescheid vorschreiben.“
3. Im § 6 Abs. 1 wird nach dem Wort „leiten“ die Wortfolge „und der Bezirkshauptmannschaft über deren Verlangen einen Bericht über die Planung und Durchführung dieser Abschüsse zu erstatten“ eingefügt.

4. Die Überschrift des § 10 lautet:
„§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
5. Im § 10 wird folgender Abs. 1 eingefügt und der bisherige Text als Abs. 2 bezeichnet:
„(1) Die Verordnung über eine Änderung der Rotwild-Tbc-Verordnung, LGBl.Nr. 29/2022, tritt am

  • 1. Mai 2022 in Kraft.“
  • 6. Die Anlage 1 wird durch die angeschlossene Anlage 1 und die Anlage 2 wird durch die angeschlossene Anlage 2 ersetzt.

Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
M a g . M a r k u s W a l l n e r