Recht › Verwaltungsgerichtshof
95/10/0141 13.11.2000
- Gericht
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Erkenntnis
- ECLI
- ECLI:AT:VWGH:2000:1995100141.X00
- Gemeinde(n)
- Marktgemeinde Schruns (belangte Behörde)
- Rolle
- Gemeinde wurde geklagt (Klage gegen die Gemeinde bzw. Anfechtung ihres Bescheids oder ihrer Verordnung)
- Thema
- Sonstiges
- Ergebnis
- Gemeinde gewonnen
- Schlagworte (RIS)
- Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Skilauf
- Normen
- SportG Vlbg 1972 §24 Abs1;; SportG Vlbg 1972 §25 Abs1;; SportG Vlbg 1972 §4 Abs1;; SportG Vlbg 1972 §4 Abs5;; VwRallg;
- Index
- L57108 Sport Vorarlberg;; 001 Verwaltungsrecht allgemein;
- Original
- RIS-Dokument · Volltext (HTML)
Kurzzusammenfassung
Ein ruhender Nachlass bekämpfte einen Bescheid, mit dem der Marktgemeinde Schruns nach dem Vorarlberger Sportgesetz das Recht eingeräumt worden war, auf privaten Grundstücken während der Schneezeit eine Skiloipe zu führen und zu pflegen. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde von der Aufsichtsbehörde abgewiesen; der Verwaltungsgerichtshof bestätigte dies, weil der Bedarf an der Loipe schlüssig begründet war und keine unzumutbare Bewirtschaftungsbeeinträchtigung dargelegt wurde. Die Beschwerde blieb somit erfolglos.
Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 18.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.
Entscheidungstext (RIS)
Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 13.11.2000 Geschäftszahl 95/10/0141 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des ruhenden Nachlasses nach F in 6780 Schruns, vertreten durch Dr. Burghard Hirn, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Hilmstraße 2, gegen den im Namen der Vorarlberger Landesregierung erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 15. Februar 1995, Zl. I- 5/3/Schr/95, betreffend Einräumung von Rechten gemäß § 4 des Vorarlberger Sportgesetzes (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Schruns, Kirchplatz 2, 6780 Schruns), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des ruhenden Nachlasses nach F in 6780 Schruns, vertreten durch Dr. Burghard Hirn, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Hilmstraße 2, gegen den im Namen der Vorarlberger Landesregierung erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 15. Februar 1995, Zl. I- 5/3/Schr/95, betreffend Einräumung von Rechten gemäß Paragraph 4, des Vorarlberger Sportgesetzes (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Schruns, Kirchplatz 2, 6780 Schruns), zu Recht erkannt: Spruch Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründung Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei (des ruhenden Nachlasses nach Fritz K., wobei nach Lage der Verwaltungsakten der Eigentumserwerb durch die Erben bis heute nicht erfolgt ist) gegen den auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung von Schruns ausgefertigten Bescheid vom 30. September 1994 gemäß § 83 Abs. 7 des Vorarlberger Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei (des ruhenden Nachlasses nach Fritz K., wobei nach Lage der Verwaltungsakten der Eigentumserwerb durch die Erben bis heute nicht erfolgt ist) gegen den auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung von Schruns ausgefertigten Bescheid vom 30. September 1994 gemäß Paragraph 83, Absatz 7, des Vorarlberger Gemeindegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985,, abgewiesen. Nach der Begründung sei der Marktgemeinde Schruns mit Bescheid des Bürgermeisters vom 19. Jänner 1994 gemäß § 4 des Vorarlberger Gesetzes über die Sportförderung und die Sicherheit bei der Sportausübung (Sportgesetz), LGBl. Nr. 15/1972, das Recht eingeräumt worden, während der Zeit der Schneedecke auf den Grundstücken Nr. 1293 und 1294 (richtig: 1253 und 1254) GB Schruns, welche im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stünden, im Bereich einer Skiloipe die Voraussetzungen für die Ausübung des Langlaufsportes mit den dazu bestimmten Geräten zu verbessern, die erforderlichen Zeichen anzubringen und Rettungsgeräte einzusetzen. Der dagegen erhobenen Berufung sei mit dem auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung ausgefertigten Bescheid vom 30. September 1994 keine Folge gegeben worden. Da die beschwerdeführende Partei gegen diese Entscheidung Vorstellung erhoben habe, sei im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob sie durch diese Entscheidung in ihren Rechten verletzt worden sei. Nach der Begründung sei der Marktgemeinde Schruns mit Bescheid des Bürgermeisters vom 19. Jänner 1994 gemäß Paragraph 4, des Vorarlberger Gesetzes über die Sportförderung und die Sicherheit bei der Sportausübung (Sportgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1972,, das Recht eingeräumt worden, während der Zeit der Schneedecke auf den Grundstücken Nr. 1293 und 1294 (richtig: 1253 und 1254) GB Schruns, welche im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stünden, im Bereich einer Skiloipe die Voraussetzungen für die Ausübung des Langlaufsportes mit den dazu bestimmten Geräten zu verbessern, die erforderlichen Zeichen anzubringen und Rettungsgeräte einzusetzen. Der dagegen erhobenen Berufung sei mit dem auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung ausgefertigten Bescheid vom 30. September 1994 keine Folge gegeben worden. Da die beschwerdeführende Partei gegen diese Entscheidung Vorstellung erhoben habe, sei im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob sie durch diese Entscheidung in ihren Rechten verletzt worden sei. Die beschwerdeführende Partei habe zunächst vorgebracht, die Bestimmungen des Sportgesetzes rechtfertigten es nicht, die gegenständlichen Rechte auf unbestimmte Zeit generell "während der Zeit einer Schneedecke" festzusetzen. Darauf sei zu erwidern, dass die Behörde Bescheide gemäß § 4 Abs. 1 des Sportgesetzes auf Antrag der Berechtigten jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag der Eigentümer der betroffenen Grundstücke dann aufzuheben habe, wenn die für die Einräumung des Rechtes gemäß Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien. Aus dieser Regelung könne nicht entnommen werden, dass die Behörde verpflichtet wäre, die in § 4 Abs. 1 aufgezählten Rechte zeitlich befristet "auf eine Wintersaison" zu erteilen. Durch die genannte Bestimmung sei vielmehr gewährleistet, dass die eingeräumte Berechtigung wieder aufgehoben werde, wenn die dafür maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien. Die beschwerdeführende Partei habe zunächst vorgebracht, die Bestimmungen des Sportgesetzes rechtfertigten es nicht, die gegenständlichen Rechte auf unbestimmte Zeit generell "während der Zeit einer Schneedecke" festzusetzen. Darauf sei zu erwidern, dass die Behörde Bescheide gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Sportgesetzes auf Antrag der Berechtigten jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag der Eigentümer der betroffenen Grundstücke dann aufzuheben habe, wenn die für die Einräumung des Rechtes gemäß Absatz eins, erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien. Aus dieser Regelung könne nicht entnommen werden, dass die Behörde verpflichtet wäre, die in Paragraph 4, Absatz eins, aufgezählten Rechte zeitlich befristet "auf eine Wintersaison" zu erteilen. Durch die genannte Bestimmung sei vielmehr gewährleistet, dass die eingeräumte Berechtigung wieder aufgehoben werde, wenn die dafür maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien. Auch dem Einwand der beschwerdeführenden Partei, die streitgegenständlichen Grundstücke seien innerhalb des verbauten Gebietes gelegen, weil "rund um die Grundstücke Häuser errichtet" seien, komme keine Berechtigung zu. § 4 Abs. 1 des Sportgesetzes beziehe sich auf Grundstücke, die gemäß §§ 24 und 25 des Vorarlberger Straßengesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, zum Skifahren und Rodeln benützt werden dürften. Gemäß § 25 Abs. 1 des Straßengesetzes dürften land- und forstwirtschaftliche Grundstücke außerhalb des verbauten Gebietes (§ 6 Abs. 5), ausgenommen Bauwerke, während der Zeit der Schneedecke auch ohne Einverständnis des Grundeigentümers zum Skifahren oder Rodeln benützt werden. Nach der Legaldefinition des § 6 Abs. 5 des Straßengesetzes gelte als verbautes Gebiet ein Gebiet, das in einem Flächenwidmungsplan als solches bezeichnet sei. Im Beschwerdefall stehe die landwirtschaftliche Widmung der genannten Grundstücke außer Streit. Auch dem Einwand der beschwerdeführenden Partei, die streitgegenständlichen Grundstücke seien innerhalb des verbauten Gebietes gelegen, weil "rund um die Grundstücke Häuser errichtet" seien, komme keine Berechtigung zu. Paragraph 4, Absatz eins, des Sportgesetzes beziehe sich auf Grundstücke, die gemäß Paragraphen 24 und 25 des Vorarlberger Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1969,, zum Skifahren und Rodeln benützt werden dürften. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Straßengesetzes dürften land- und forstwirtschaftliche Grundstücke außerhalb des verbauten Gebietes (Paragraph 6, Absatz 5,), ausgenommen Bauwerke, während der Zeit der Schneedecke auch ohne Einverständnis des Grundeigentümers zum Skifahren oder Rodeln benützt werden. Nach der Legaldefinition des Paragraph 6, Absatz 5, des Straßengesetzes gelte als verbautes Gebiet ein Gebiet, das in einem Flächenwidmungsplan als solches bezeichnet sei. Im Beschwerdefall stehe die landwirtschaftliche Widmung der genannten Grundstücke außer Streit. Die Behörde habe auf Grund des § 4 Abs. 1 des Sportgesetzes entsprechende Rechte einzuräumen, wenn einerseits hiefür im Interesse des Wintersportes oder des Fremdenverkehrs ein Bedarf bestehe und andererseits die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der betroffenen Grundstücke dadurch nicht unmöglich gemacht werde. Die von der beschwerdeführenden Partei geforderte Erörterung anderer Varianten der Loipenführung, allenfalls auch auf gemeindeeigenem Grund, finde im Gesetz keine Deckung. Die Behörde habe vielmehr eine Prüfung dahingehend durchzuführen, ob an der konkreten Loipenführung ein Bedarf bestehe. Dieser beziehe sich ausschließlich auf die im Interesse des Wintersportes oder des Fremdenverkehrs gelegene Rechtseinräumung an Grundstücken. Es liege auf der Hand, dass dies nur hinsichtlich solcher Grundstücke erfolgen könne, die für die Anlegung einer Loipe geeignet seien und eine sinnvolle Trassenführung ermöglichten. Die Unterinstanzen hätten in ausführlicher und nachvollziehbarer Art und Weise das Vorliegen eines Bedarfes dargetan. Es liege weder eine einseitige Belastung der beschwerdeführenden Partei noch Willkür der Behörde vor. Die gegenständliche Loipenführung bestehe im Übrigen bereits seit mehreren Jahren und habe bislang keinen Anlass zur Beanstandung gegeben. Dass die ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht unmöglich gemacht werde, sei von der beschwerdeführenden Partei gar nicht in Zweifel gezogen worden. Die Behörde habe auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, des Sportgesetzes entsprechende Rechte einzuräumen, wenn einerseits hiefür im Interesse des Wintersportes oder des Fremdenverkehrs ein Bedarf bestehe und andererseits die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der betroffenen Grundstücke dadurch nicht unmöglich gemacht werde. Die von der beschwerdeführenden Partei geforderte Erörterung anderer Varianten der Loipenführung, allenfalls auch auf gemeindeeigenem Grund, finde im Gesetz keine Deckung. Die Behörde habe vielmehr eine Prüfung dahingehend durchzuführen, ob an der konkreten Loipenführung ein Bedarf bestehe. Dieser beziehe sich ausschließlich auf die im Interesse des Wintersportes oder des Fremdenverkehrs gelegene Rechtseinräumung an Grundstücken. Es liege auf der Hand, dass dies nur hinsichtlich solcher Grundstücke erfolgen könne, die für die Anlegung einer Loipe geeignet seien und eine sinnvolle Trassenführung ermöglichten. Die Unterinstanzen hätten in ausführlicher und nachvollziehbarer Art und Weise das Vorliegen eines Bedarfes dargetan. Es liege weder eine einseitige Belastung der beschwerdeführenden Partei noch Willkür der Behörde vor. Die gegenständliche Loipenführung bestehe im Übrigen bereits seit mehreren Jahren und habe bislang keinen Anlass zur Beanstandung gegeben. Dass die ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht unmöglich gemacht werde, sei von der beschwerdeführenden Partei gar nicht in Zweifel gezogen worden. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei könnten die einschlägigen Bestimmungen des Straßen- bzw. des Sportgesetzes nicht auf das Langlaufen bezogen werden. In der Neukundmachung des Vorarlberger Sportgesetzes, LGBl. Nr. 15/1972, seien die gegenständlichen Rechte ausdrücklich auf das Skibobfahren ausgedehnt worden, nicht jedoch auf das Langlaufen. Schließlich habe die Intention des Gesetzgebers bei der Erlassung des Straßengesetzes darin bestanden, mit der Wegefreiheit Rechte für den Einzelnen gesetzlich zu verankern. Das Ziel, einen Langlaufbetrieb zur ständigen Einnahmequelle aus dem Tagestourismus zu institutionalisieren, könne dem Gesetz jedoch nicht entnommen werden. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei könnten die einschlägigen Bestimmungen des Straßen- bzw. des Sportgesetzes nicht auf das Langlaufen bezogen werden. In der Neukundmachung des Vorarlberger Sportgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1972,, seien die gegenständlichen Rechte ausdrücklich auf das Skibobfahren ausgedehnt worden, nicht jedoch auf das Langlaufen. Schließlich habe die Intention des Gesetzgebers bei der Erlassung des Straßengesetzes darin bestanden, mit der Wegefreiheit Rechte für den Einzelnen gesetzlich zu verankern. Das Ziel, einen Langlaufbetrieb zur ständigen Einnahmequelle aus dem Tagestourismus zu institutionalisieren, könne dem Gesetz jedoch nicht entnommen werden. Mit diesem Vorbringen übersehe die beschwerdeführende Partei nach Auffassung der belangten Behörde, dass im Sportgesetz nicht ausschließlich vom "Skifahren" die Rede sei, sondern auch der Begriff des "Skisports" auf der gleichen Relevanzstufe erwähnt werde. Damit werde bereits sprachlich zum Ausdruck gebracht, dass ein eingeschränktes Verständnis des Begriffes Skifahren nicht Platz greifen könne. Die Begriffe des Skifahrens bzw. Skisports umfassten die Fortbewegung auf Skiern. Davon umfasst seien daher insbesondere das Abfahren mit Alpinskiern wie auch die Fortbewegung auf diesen Skiern in einer für Langläufer üblichen Art. Weder aus dem Gesetz noch aus den Erläuterungen dazu ergebe sich, dass nur der alpine Skilauf erfasst wäre. Wenn der Gesetzgeber anlässlich der Neukundmachung des Vorarlberger Sportgesetzes das Skibobfahren expressis verbis in die gesetzlichen Bestimmungen aufgenommen habe, nicht jedoch das Langlaufen, so habe dies seine Ursache darin, dass zwischen Skifahren und Skibobfahren ein wesentlicher Unterschied bestehe. Eine Differenzierung zwischen Skifahren und Langlaufen sei auch auf Grund der grundsätzlichen Wesensgleichheit des verwendeten Materials nicht gerechtfertigt. Auch aus der Sicht der betroffenen Grundstückseigentümer könne es keinerlei Unterschied machen, ob über seinen Grund eine alpine Skipiste oder eine Langlaufloipe führe. Die §§ 24 und 25 des Vorarlberger Straßengesetzes sowie § 4 des Sportgesetzes verliehen unter den dortigen Voraussetzungen jedermann unmittelbar das Recht, die dort genannten Flächen zum Skifahren, Skibobfahren und Rodeln zu benützen. Eine Beschränkung auf den Einzelnen könne diesen Bestimmungen nicht entnommen werden. Nach dem Motivenbericht zur Novelle des Sportgesetzes (32. Beilage im Jahre 1971 des XXI. Vorarlberger Landtages) bestünde die ausdrücklich erklärte Absicht des Gesetzgebers darin, den Winterfremdenverkehr sicherzustellen und zu fördern, was es zwangsläufig mit sich brächte, dass auch eine entsprechende Anzahl von Personen von dieser gesetzlichen Berechtigung Gebrauch machten. Auf Grund dieser Erwägungen seien Rechte der beschwerdeführenden Partei durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt worden. Mit diesem Vorbringen übersehe die beschwerdeführende Partei nach Auffassung der belangten Behörde, dass im Sportgesetz nicht ausschließlich vom "Skifahren" die Rede sei, sondern auch der Begriff des "Skisports" auf der gleichen Relevanzstufe erwähnt werde. Damit werde bereits sprachlich zum Ausdruck gebracht, dass ein eingeschränktes Verständnis des Begriffes Skifahren nicht Platz greifen könne. Die Begriffe des Skifahrens bzw. Skisports umfassten die Fortbewegung auf Skiern. Davon umfasst seien daher insbesondere das Abfahren mit Alpinskiern wie auch die Fortbewegung auf diesen Skiern in einer für Langläufer üblichen "Art". Weder aus dem Gesetz noch aus den Erläuterungen dazu ergebe sich, dass nur der alpine Skilauf erfasst wäre. Wenn der Gesetzgeber anlässlich der Neukundmachung des Vorarlberger Sportgesetzes das Skibobfahren expressis verbis in die gesetzlichen Bestimmungen aufgenommen habe, nicht jedoch das Langlaufen, so habe dies seine Ursache darin, dass zwischen Skifahren und Skibobfahren ein wesentlicher Unterschied bestehe. Eine Differenzierung zwischen Skifahren und Langlaufen sei auch auf Grund der grundsätzlichen Wesensgleichheit des verwendeten Materials nicht gerechtfertigt. Auch aus der Sicht der betroffenen Grundstückseigentümer könne es keinerlei Unterschied machen, ob über seinen Grund eine alpine Skipiste oder eine Langlaufloipe führe. Die Paragraphen 24 und 25 des Vorarlberger Straßengesetzes sowie Paragraph 4, des Sportgesetzes verliehen unter den dortigen Voraussetzungen jedermann unmittelbar das Recht, die dort genannten Flächen zum Skifahren, Skibobfahren und Rodeln zu benützen. Eine Beschränkung auf den Einzelnen könne diesen Bestimmungen nicht entnommen werden. Nach dem Motivenbericht zur Novelle des Sportgesetzes (32. Beilage im Jahre 1971 des römisch 21 . Vorarlberger Landtages) bestünde die ausdrücklich erklärte Absicht des Gesetzgebers darin, den Winterfremdenverkehr sicherzustellen und zu fördern, was es zwangsläufig mit sich brächte, dass auch eine entsprechende Anzahl von Personen von dieser gesetzlichen Berechtigung Gebrauch machten. Auf Grund dieser Erwägungen seien Rechte der beschwerdeführenden Partei durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt worden. Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 1995, B 899/95, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. In der vorliegenden Beschwerde wird beantragt, den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Gemäß § 4 Abs. 1 des Sportgesetzes hat die Behörde, wenn hiefür im Interesse des Wintersports oder des Fremdenverkehrs ein Bedarf besteht und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der betroffenen Grundstücke dadurch nicht unmöglich gemacht wird, der Gemeinde, Seilbahn- und Skiliftunternehmen sowie in Vorarlberg bestehenden Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Wintersports ist, auf deren Antrag durch Bescheid das Recht einzuräumen, auf Grundstücken, die gemäß §§ 24 und 25 des Straßengesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, zum Skifahren und Rodeln benützt werden dürfen, Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Sportgesetzes hat die Behörde, wenn hiefür im Interesse des Wintersports oder des Fremdenverkehrs ein Bedarf besteht und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der betroffenen Grundstücke dadurch nicht unmöglich gemacht wird, der Gemeinde, Seilbahn- und Skiliftunternehmen sowie in Vorarlberg bestehenden Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Wintersports ist, auf deren Antrag durch Bescheid das Recht einzuräumen, auf Grundstücken, die gemäß Paragraphen 24 und 25 des Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1969,, zum Skifahren und Rodeln benützt werden dürfen, a) mit den dazu bestimmten Geräten und Mitteln die Voraussetzungen für die Ausübung des Ski- und Rodelsports zu verbessern, b) Zeichen anzubringen, die der Bekanntmachung von Verordnungen gemäß § 2 oder sonst dem Schutz der körperlichen Sicherheit von Menschen vor den bei der Ausübung des Ski- und Rodelsports entstehenden Gefahren dienen, den Standort von Rettungseinrichtungen angeben oder zur Durchführung von Sportveranstaltungen erforderlich sind, und b) Zeichen anzubringen, die der Bekanntmachung von Verordnungen gemäß Paragraph 2, oder sonst dem Schutz der körperlichen Sicherheit von Menschen vor den bei der Ausübung des Ski- und Rodelsports entstehenden Gefahren dienen, den Standort von Rettungseinrichtungen angeben oder zur Durchführung von Sportveranstaltungen erforderlich sind, und c) Rettungsgeräte einzusetzen. Nach § 4 Abs. 5 des Sportgesetzes bestehen die in den §§ 24 und 25 des Straßengesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, zugunsten des Skifahrens und Rodelns eingeräumten Rechte auch zugunsten des Skibobfahrens. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 wirkten sinngemäß auch für das Skibobfahren. Nach Paragraph 4, Absatz 5, des Sportgesetzes bestehen die in den Paragraphen 24 und 25 des Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1969,, zugunsten des Skifahrens und Rodelns eingeräumten Rechte auch zugunsten des Skibobfahrens. Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 wirkten sinngemäß auch für das Skibobfahren. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist gemäß § 11 Abs. 1 des Sportgesetzes, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, der Bürgermeister. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Sportgesetzes, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, der Bürgermeister. Die nach diesem Gesetz in die Zuständigkeit von Gemeindeorganen fallenden Angelegenheiten, ausgenommen jene des § 4 Abs. 3, und die Angelegenheiten des § 2 sind gemäß § 11 Abs. 2 des Sportgesetzes solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Die nach diesem Gesetz in die Zuständigkeit von Gemeindeorganen fallenden Angelegenheiten, ausgenommen jene des Paragraph 4, Absatz 3,, und die Angelegenheiten des Paragraph 2, sind gemäß Paragraph 11, Absatz 2, des Sportgesetzes solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Nach § 24 Abs. 1 des Vorarlberger Straßengesetzes dürfen unproduktive Grundstücke, ausgenommen Bauwerke, von Fußgängern auch ohne Einverständnis des Grundeigentümers jederzeit betreten und zum Skifahren oder Rodeln benutzt werden, soweit sie nicht eingefriedet oder nicht durch Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen als abgesperrt bezeichnet sind. Nach Paragraph 24, Absatz eins, des Vorarlberger Straßengesetzes dürfen unproduktive Grundstücke, ausgenommen Bauwerke, von Fußgängern auch ohne Einverständnis des Grundeigentümers jederzeit betreten und zum Skifahren oder Rodeln benutzt werden, soweit sie nicht eingefriedet oder nicht durch Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen als abgesperrt bezeichnet sind. Gemäß § 25 Abs. 1 des genannten Gesetzes dürfen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke außerhalb des verbauten Gebietes (§ 6 Abs. 5), ausgenommen Bauwerke, Äcker und Wiesen, von Fußgängern auch ohne Einverständnis des Grundeigentümers betreten und zum Skifahren oder Rodeln benützt werden, soweit sie nicht eingefriedet oder nicht durch Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen als abgesperrt bezeichnet sind. Während der Zeit einer Schneedecke dürfen Äcker und Wiesen jedoch unter den vorgenannten Voraussetzungen zum Skifahren oder Rodeln benutzt werden. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des genannten Gesetzes dürfen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke außerhalb des verbauten Gebietes (Paragraph 6, Absatz 5,), ausgenommen Bauwerke, Äcker und Wiesen, von Fußgängern auch ohne Einverständnis des Grundeigentümers betreten und zum Skifahren oder Rodeln benützt werden, soweit sie nicht eingefriedet oder nicht durch Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen als abgesperrt bezeichnet sind. Während der Zeit einer Schneedecke dürfen Äcker und Wiesen jedoch unter den vorgenannten Voraussetzungen zum Skifahren oder Rodeln benutzt werden. Die Beschwerde bringt zunächst vor, der (erstinstanzliche) Bescheid vom 19. November 1994 sei vom Bürgermeister der Marktgemeinde erlassen worden. Der entsprechende Antrag beruhe auf einem Beschluss des Gemeindevorstandes vom 20. Dezember 1993, bei dem der Bürgermeister den Vorsitz geführt habe. Es sei mit den Grundsätzen des Verfahrensrechtes sowie mit dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit nicht vereinbar, dass sich unter den genannten Umständen die Behörde selbst auf eigenen Antrag hin die Eigentumsfreiheit Dritter beschränkende Rechte einräume. Dadurch seien die Rechtsschutzinteressen der beschwerdeführenden Partei erheblich verletzt worden. Der Gedanke an Befangenheit der entscheidenden Behörde liege nahe. Dieses Vorbringen erweist sich schon vom Ansatz her als verfehlt. Die Entscheidung des Bürgermeisters als Behörde erster Instanz begründet bei der vorliegenden Konstellation für sich alleine noch keine Befangenheit (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 7 AVG unter E 4. wiedergegebene Rechtsprechung). Dieses Vorbringen erweist sich schon vom Ansatz her als verfehlt. Die Entscheidung des Bürgermeisters als Behörde erster Instanz begründet bei der vorliegenden Konstellation für sich alleine noch keine Befangenheit vergleiche etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu Paragraph 7, AVG unter E 4. wiedergegebene Rechtsprechung). Auch mit ihrem Vorbringen, im Beschwerdefall hätte geklärt werden müssen, ob an der konkreten derzeitigen Loipenführung tatsächlich ein Bedarf bestehe und allenfalls eine Verlegung der Loipe machbar wäre, ist die beschwerdeführende Partei nicht im Recht: Nach § 4 Abs. 1 des Sportgesetzes hat die Behörde u.a. der Gemeinde bestimmte Rechte einzuräumen, wenn hiefür im Interesse des Wintersports oder des Fremdenverkehrs ein Bedarf besteht. Dass im Beschwerdefall ein solcher Bedarf besteht, wurde von den Behörden der Gemeinden unter Hinweis auf die Zahl der Gästenächtigungen pro Wintersaison schlüssig und nachvollziehbar begründet. Auch der bereits seit mehreren Jahren unbeanstandete Bestand der Loipe spricht dafür. Eine Verpflichtung zu überprüfen, ob ein konkreter Bedarf an jedem einzelnen für die Loipenführung verwendeten Grundstück besteht, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Bei der Festlegung einer geeigneten Trassenführung ist allerdings zu berücksichtigen, ob dadurch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der betroffenen Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird. Eine solche Behauptung ist von der beschwerdeführenden Partei allerdings weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde aufgestellt worden. Nach Paragraph 4, Absatz eins, des Sportgesetzes hat die Behörde u.a. der Gemeinde bestimmte Rechte einzuräumen, wenn hiefür im Interesse des Wintersports oder des Fremdenverkehrs ein Bedarf besteht. Dass im Beschwerdefall ein solcher Bedarf besteht, wurde von den Behörden der Gemeinden unter Hinweis auf die Zahl der Gästenächtigungen pro Wintersaison schlüssig und nachvollziehbar begründet. Auch der bereits seit mehreren Jahren unbeanstandete Bestand der Loipe spricht dafür. Eine Verpflichtung zu überprüfen, ob ein konkreter Bedarf an jedem einzelnen für die Loipenführung verwendeten Grundstück besteht, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Bei der Festlegung einer geeigneten Trassenführung ist allerdings zu berücksichtigen, ob dadurch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der betroffenen Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird. Eine solche Behauptung ist von der beschwerdeführenden Partei allerdings weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde aufgestellt worden. Was schließlich das Vorbringen anlangt, die belangte Behörde subsumiere unrichtigerweise den Begriff "Langlaufen" unter den Begriff "Skifahren", so ist darauf zu erwidern, dass der Gesetzgeber des Sportgesetzes im Jahre 1967 unter "Skilauf" zweifellos auch den "Langlauf" verstanden hat, nicht aber notwendigerweise das erst später aufgekommene "Skibobfahren". Auch der im Gesetz verwendete Begriff des "Skisports" unterstreicht die Richtigkeit der von der belangten Behörde vertretenen Auslegung. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Wien, am 13. November 2000