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LGBl. Nr. 36/2026 – Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunst- und Einkaufsnacht 2026“ am 09. Oktober 2026 in der Marktgemeinde Schruns
Verordnung des Landeshauptmannes über die Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunst- und Einkaufsnacht 2026“ am 09. Oktober 2026 in der Marktgemeinde Schruns
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VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2026 Ausgegeben am 6. August 2026
36. Verordnung: Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunst- und Einkaufsnacht 2026“ am 09. Oktober 2026 in der Marktgemeinde Schruns Verordnung des Landeshauptmannes über die Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunst- und Einkaufsnacht 2026“ am 09. Oktober 2026 in der Marktgemeinde Schruns Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
In der Marktgemeinde Schruns dürfen aus Anlass der „Kunst- und Einkaufsnacht 2026“ die im Plan in der Anlage gelegenen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 am
09. Oktober 2026 bis 23 Uhr offengehalten werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 10. Oktober 2026 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
M a g . M a r c o T i t t l e r