Recht › Verwaltungsgerichtshof
2001/05/0879 13.11.2001
- Gericht
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Erkenntnis
- ECLI
- ECLI:AT:VWGH:2001:2001050879.X00
- Gemeinde(n)
- Marktgemeinde Schruns (Partei)
- Rolle
- Gemeinde wurde geklagt (Klage gegen die Gemeinde bzw. Anfechtung ihres Bescheids oder ihrer Verordnung)
- Thema
- Sonstiges
- Ergebnis
- unklar / offen
- Normen
- MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
- Index
- 41/02 Melderecht;
- Original
- RIS-Dokument · Volltext (HTML)
Kurzzusammenfassung
In einem Reklamationsverfahren nach dem Meldegesetz stritten der Bürgermeister von Wien und der Bürgermeister der Marktgemeinde Schruns darüber, in welcher Gemeinde der Hauptwohnsitz einer Person zu führen ist; der Bescheid des Innenministeriums hatte den Hauptwohnsitz in Schruns belassen. Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid auf, weil vor der Entscheidung keine erforderliche Wohnsitzerklärung der betroffenen Person eingeholt worden war und die Behörde daher gar nicht inhaltlich entscheiden hätte dürfen. Über die eigentliche Frage des Hauptwohnsitzes wurde somit nicht abschließend entschieden.
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Entscheidungstext (RIS)
Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 13.11.2001 Geschäftszahl 2001/05/0879 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Juli 2001, Zl. 602.379/5-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Schruns, 2. Dipl. Ing. Roman Bertle in Wien XVI, Dettergasse 1/2/7), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Juli 2001, Zl. 602.379/5-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Schruns, 2. Dipl. Ing. Roman Bertle in Wien römisch sechzehn, Dettergasse 1/2/7), zu Recht erkannt: Spruch Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründung Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nach Durchführung eines Reklamationsverfahrens der Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters abgewiesen, den Hauptwohnsitz der zweitmitbeteiligten Partei in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters festzusetzen, und festgestellt, dass der Hauptwohnsitz der zweitmitbeteiligten Partei in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters verbleibt. Die Entscheidung sei auf Grund des Vorbringens der Parteien getroffen worden, die zur Mitwirkung im besonderen Maße verpflichtet seien. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen: Der angefochtene Bescheid trägt ein Datum nach Inkrafttreten des Meldegesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 2001, BGBl. I Nr. 28/2001. Es wäre demgemäß eine Wohnsitzerklärung der betroffenen Partei zum erforderlichen Nachweis der die Antragsvoraussetzung bildenden Behauptungen, sie habe einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der betreffenden Gemeinde, einzuholen gewesen. Da diese Wohnsitzerklärung nicht eingeholt wurde, lagen die Voraussetzungen für eine Antragstellung nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz nicht vor. Der belangten Behörde war es daher verwehrt, in der Sache inhaltlich zu entscheiden (vgl. dazu die ausführliche Begründung der hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2001, Zlen. 2001/05/0209 und 2001/05/0198, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Der angefochtene Bescheid trägt ein Datum nach Inkrafttreten des Meldegesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001,. Es wäre demgemäß eine Wohnsitzerklärung der betroffenen Partei zum erforderlichen Nachweis der die Antragsvoraussetzung bildenden Behauptungen, sie habe einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der betreffenden Gemeinde, einzuholen gewesen. Da diese Wohnsitzerklärung nicht eingeholt wurde, lagen die Voraussetzungen für eine Antragstellung nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Meldegesetz nicht vor. Der belangten Behörde war es daher verwehrt, in der Sache inhaltlich zu entscheiden vergleiche , dazu die ausführliche Begründung der hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2001, Zlen. 2001/05/0209 und 2001/05/0198, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird). Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Wien, am 13. November 2001