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Recht › Verwaltungsgerichtshof

2006/06/0276 30.05.2007

Gericht
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Beschluss
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060276.X00
Gemeinde(n)
Marktgemeinde Schruns (belangte Behörde)
Rolle
Gemeinde wurde geklagt (Klage gegen die Gemeinde bzw. Anfechtung ihres Bescheids oder ihrer Verordnung)
Thema
Raumplanung
Ergebnis
unklar / offen
Schlagworte (RIS)
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Planung Widmung BauRallg3
Normen
AVG §8;; BauRallg;; RPG Vlbg 1996 §22 Abs2;; VwGG §34 Abs1;
Index
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan; Vorarlberg;; L82000 Bauordnung;; 10/07 Verwaltungsgerichtshof;; 40/01 Verwaltungsverfahren;
Original
RIS-Dokument · Volltext (HTML)

Kurzzusammenfassung

Ein Pächter focht als Beschwerdeführer eine Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz an, mit der diese auf Vorstellung der Grundeigentümerin den Bescheid der Berufungskommission der Marktgemeinde Schruns über eine Ausnahmebewilligung vom Flächenwidmungsplan aufgehoben hatte, weil über eine bereits zurückgezogene Berufung entschieden worden war. Der VwGH wies die Beschwerde zurück, weil dem Pächter als Nicht-Grundeigentümer im Ausnahmeverfahren keine Parteistellung zukam. Zur inhaltlichen Frage der Ausnahmebewilligung äußerte sich der VwGH nicht.

Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 18.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.

Entscheidungstext (RIS)

Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
30.05.2007
Geschäftszahl
2006/06/0276
Betreff
 Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Khozouei, in der Beschwerdesache der PM KEG in S, vertreten durch Dr. Friedrich Miller, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 19. September 2006, Zl. BHBL-I-4102.19-2003/0002, betreffend Ausnahmegenehmigung gemäß § 22 Vbg. RaumplanungsG (mitbeteiligte Partei: MM, S), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Khozouei, in der Beschwerdesache der PM KEG in S, vertreten durch Dr. Friedrich Miller, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 19. September 2006, Zl. BHBL-I-4102.19-2003/0002, betreffend Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 22, Vbg. RaumplanungsG (mitbeteiligte Partei: MM, S), den Beschluss gefasst:
Spruch
 Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Montafon vom 9. Juli 1999, 1 C 291/99 y, bestätigt durch das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 16. November 1999, 3 R 336/99 f, wurde der Mitbeteiligten aufgetragen, während der aufrechten Dauer des Bestandsvertrages zu Gunsten der Beschwerdeführerin hinsichtlich des auf dem Grundstück Nr. X, GB S. bereits errichteten Sarglagers einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 22 Vbg. RaumplanungsG (RPG) beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde Schruns zu stellen. Die Mitbeteiligte brachte diesen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung mit Schreiben vom 24. Jänner 2000 ein. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Montafon vom 9. Juli 1999, 1 C 291/99 y, bestätigt durch das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 16. November 1999, 3 R 336/99 f, wurde der Mitbeteiligten aufgetragen, während der aufrechten Dauer des Bestandsvertrages zu Gunsten der Beschwerdeführerin hinsichtlich des auf dem Grundstück Nr. römisch zehn, GB S. bereits errichteten Sarglagers einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 22, Vbg. RaumplanungsG (RPG) beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde Schruns zu stellen. Die Mitbeteiligte brachte diesen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung mit Schreiben vom 24. Jänner 2000 ein.
 Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde S. gab diesem Antrag mit dem vom Bürgermeister ausgefertigten Bescheid vom 30. März 2000 nicht statt und versagte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 22 Vbg. RPG. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde S. gab diesem Antrag mit dem vom Bürgermeister ausgefertigten Bescheid vom 30. März 2000 nicht statt und versagte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 22, Vbg. RPG.
 Die Mitbeteiligte erhob in der Folge dagegen Berufung, die sie am 21. April 2000 mündlich und am 13. November 2000 schriftlich zurückzog.
 Die Berufungskommission der Markgemeinde S. gab dieser Berufung mit dem ausgefertigten Bescheid vom 15. Dezember 2000 Folge und erteilte die Ausnahmebewilligung vom Flächenwidmungsplan.
 Die belangte Behörde hob auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Mitbeteiligten den Berufungsbescheid auf. Diese Entscheidung begründete sie im Wesentlichen damit, dass die von der Mitbeteiligten eingebrachte Berufung zuerst mündlich am 21. April 2000 und dann mit Schreiben vom 13. November 2000 zurückgezogen worden sei. Eine eingebrachte Berufung könne zurückgezogen werden. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Berufung sei nichts anderes als ein nachträglicher, unwiderrufbarer Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1977, VwSlg. Nr. 4466/F). Die Zurücknahme einer eingebrachten Berufung bewirke, dass eine solche Berufung einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden dürfe. Im vorliegenden Fall habe die Berufungsbehörde über die bereits zurückgezogene Berufung entschieden und die ursprünglich beantragte Bewilligung erteilt. Es habe somit eine unzuständige Behörde entschieden. Dadurch sei die Erstmitbeteiligte in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.
 Dem Vorbringen der Marktgemeinde S. stimme die belangte Behörde insoweit zu, als die dem Ganzen zu Grunde liegende zivilrechtliche Seite im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Weiters sei es richtig, dass jede Berufung, Vorstellung oder Beschwerde einer beschwerdeführenden Partei deren Beschwer begrifflich voraussetze. Die Marktgemeinde S. übersehe jedoch, dass auf Grund der Zurücknahme der Berufung überhaupt keine Berufung erhoben worden sei. Ob es der Erstmitbeteiligten als Antragstellerin freistehe, eine Bewilligung in Anspruch zu nehmen oder nicht, und ob es ihr somit an der Beschwer fehle, sei deshalb nicht von rechtlicher Bedeutung.
 In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
 Im vorliegenden Fall ist das Vbg. Raumplanungsgesetz - RPG, LGBl. Nr. 39/1996 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 23/2006, anzuwenden. Im vorliegenden Fall ist das Vbg. Raumplanungsgesetz - RPG, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1996, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2006,, anzuwenden.
 Gemäß § 22 Abs. 2 leg. cit. kann der Gemeindevorstand auf Antrag des Grundeigentümers unter den näher genannten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Flächenwidmungsplan bewilligen. Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, leg. cit. kann der Gemeindevorstand auf Antrag des Grundeigentümers unter den näher genannten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Flächenwidmungsplan bewilligen.
 Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass in einem Verfahren gemäß § 22 RPG allein dem antragstellenden Grundeigentümer der von dem Antrag betroffenen Liegenschaft Parteistellung zukommt. Die Beschwerdeführerin ist unbestritten nicht Grundeigentümerin des in Frage stehenden Grundstückes. Es kam ihr somit in dem vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Mitbeteiligte durch zivilgerichtliches Urteil dazu verpflichtet worden war, den verfahrensgegenständlichen Ausnahmeantrag zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu stellen. Dieser Verpflichtung ist die Mitbeteiligte auch mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag nachgekommen. Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass in einem Verfahren gemäß Paragraph 22, RPG allein dem antragstellenden Grundeigentümer der von dem Antrag betroffenen Liegenschaft Parteistellung zukommt. Die Beschwerdeführerin ist unbestritten nicht Grundeigentümerin des in Frage stehenden Grundstückes. Es kam ihr somit in dem vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Mitbeteiligte durch zivilgerichtliches Urteil dazu verpflichtet worden war, den verfahrensgegenständlichen Ausnahmeantrag zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu stellen. Dieser Verpflichtung ist die Mitbeteiligte auch mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag nachgekommen.
 Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.
Wien, am 30. Mai 2007