Recht › Verwaltungsgerichtshof
Ra 2014/06/0056 27.07.2016
- Gericht
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Beschluss
- ECLI
- ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014060056.L00
- Gemeinde(n)
- Marktgemeinde Schruns (belangte Behörde)
- Rolle
- Gemeinde wurde geklagt (Klage gegen die Gemeinde bzw. Anfechtung ihres Bescheids oder ihrer Verordnung)
- Thema
- Raumplanung
- Ergebnis
- Gemeinde gewonnen
- Schlagworte (RIS)
- Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
- Normen
- B-VG Art133 Abs4;; RPG Vlbg 1996 §16 Abs4;; RPG Vlbg 1996 §16 Abs4a;; RPG Vlbg 1996 §16;; RPG Vlbg 1996 ArtII Abs2;; RPGNov Vlbg 1993 ArtII Abs2;; VwGG §28 Abs3;; VwGG §34 Abs1;; VwRallg;
- Index
- L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan; Vorarlberg;; 001 Verwaltungsrecht allgemein;; 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);; 10/07 Verwaltungsgerichtshof;
- Original
- RIS-Dokument · Volltext (HTML)
Kurzzusammenfassung
Zwei Eigentümer beantragten bei der Marktgemeinde Schruns eine Ferienwohnungsbewilligung für ein seit Jahrzehnten als Ferienwohnung genutztes Wohnhaus, obwohl die erforderliche Widmung fehlte und die Nutzung nie fristgerecht angezeigt worden war. Die Berufungskommission der Marktgemeinde und das Landesverwaltungsgericht wiesen den Antrag ab, weil keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorlagen und die Anzeigefrist versäumt worden war. Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Revision zurück, da keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen wurde, und die Revisionswerber mussten der Marktgemeinde die Verfahrenskosten ersetzen.
Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 18.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.
Entscheidungstext (RIS)
Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 27.07.2016 Geschäftszahl Ra 2014/06/0056 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision 1. des Dr. H S, 2. der H S, beide in D, beide vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 16. Oktober 2014, Zl. LVwG-302-006/R1-Ü-2014, betreffend Versagung einer Bewilligung gemäß § 16 Abs. 4 Vorarlberger Raumplanungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Berufungskommission der Marktgemeinde S; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision 1. des Dr. H S, 2. der H S, beide in D, beide vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 16. Oktober 2014, Zl. LVwG-302-006/R1-Ü-2014, betreffend Versagung einer Bewilligung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Vorarlberger Raumplanungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Berufungskommission der Marktgemeinde S; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst: Spruch Die Revision wird zurückgewiesen. Die Revisionswerber haben der Marktgemeinde Schruns Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründung 1 Auf Grund des Bauansuchens der Revisionswerber vom 19. Mai 1971 wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S (im Folgenden: Marktgemeinde) die baupolizeiliche Genehmigung für die Erbauung eines Wohnhauses auf einem näher bezeichneten Grundstück im Gemeindegebiet der Marktgemeinde erteilt. Der Benützungsbewilligungsbescheid für dieses Objekt erging am 27. Dezember 1973. Dieses Wohnhaus wurde und wird von den Revisionswerbern seit Dezember 1973 ausschließlich zu Urlaubs- und Ferienzwecken genutzt. Das Baugrundstück ist nach dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde als Baufläche-Wohngebiet ohne Zusatzwidmung für Ferienwohnungen gewidmet. Diese Widmung besteht unverändert seit der Erlassung des Flächenwidmungsplanes. Es wurde keine schriftliche Anzeige der Ferienwohnungsnutzung an die Marktgemeinde gemäß der Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Raumplanungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 27/1993, erstattet.Es wurde keine schriftliche Anzeige der Ferienwohnungsnutzung an die Marktgemeinde gemäß der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Raumplanungsgesetz-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, erstattet. Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 stellten die Revisionswerber (u.a.) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Ferienwohnungsberechtigung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 16 Abs. 4 Vorarlberger Raumplanungsgesetz 1996 - RPG.Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 stellten die Revisionswerber (u.a.) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Ferienwohnungsberechtigung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Vorarlberger Raumplanungsgesetz 1996 - RPG. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) der Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der Berufungskommission der Marktgemeinde vom 8. Oktober 2013, mit dem im Instanzenzug den Revisionswerbern die beantragte Bewilligung zur Nutzung des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses als Ferienwohnung gemäß § 16 Abs. 4 RPG versagt worden war, keine Folge und bestätigte diesen Bescheid. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) der Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der Berufungskommission der Marktgemeinde vom 8. Oktober 2013, mit dem im Instanzenzug den Revisionswerbern die beantragte Bewilligung zur Nutzung des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses als Ferienwohnung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RPG versagt worden war, keine Folge und bestätigte diesen Bescheid. Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, die Revisionswerber hätten keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe geltend gemacht und die Bewilligung zur Nutzung des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses als Ferienwohnung sei auch geeignet, die in § 2 RPG normierten raumplanerischen Ziele zu gefährden; die Revisionswerber hätten auch die rechtzeitige Meldung der Nutzung als Ferienwohnung im Sinne der Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 lit. a RPG unterlassen, sodass nach Ablauf dieser Frist am 19. November 1993 die Verwendung des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses als Ferienwohnung jedenfalls entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt sei. Die im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen seien hinsichtlich der Kapitalverkehrsfreiheit unbedenklich. Sofern im Zusammenhang mit § 16 Abs. 4 RPG von einer unzulässigen Ermessensentscheidung auszugehen wäre, wäre daraus für die Revisionswerber nichts gewonnen, weil eine Bewilligung nach § 16 Abs. 4 RPG nicht erteilt werden könne, wenn diese Bestimmung - wegen Unionsrechtswidrigkeit - unangewendet zu bleiben habe. Der Antrag der Revisionswerber wäre in diesem Fall als unzulässig zurückzuweisen. Eine rechtmäßige Nutzung des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses zu Ferienwohnzwecken wäre in diesem Fall ausschließlich unter der Voraussetzung möglich, dass eine entsprechende Widmung nach § 16 Abs. 1 erster Satz RPG vorliege.Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, die Revisionswerber hätten keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe geltend gemacht und die Bewilligung zur Nutzung des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses als Ferienwohnung sei auch geeignet, die in Paragraph 2, RPG normierten raumplanerischen Ziele zu gefährden; die Revisionswerber hätten auch die rechtzeitige Meldung der Nutzung als Ferienwohnung im Sinne der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera a, RPG unterlassen, sodass nach Ablauf dieser Frist am 19. November 1993 die Verwendung des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses als Ferienwohnung jedenfalls entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt sei. Die im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen seien hinsichtlich der Kapitalverkehrsfreiheit unbedenklich. Sofern im Zusammenhang mit Paragraph 16, Absatz 4, RPG von einer unzulässigen Ermessensentscheidung auszugehen wäre, wäre daraus für die Revisionswerber nichts gewonnen, weil eine Bewilligung nach Paragraph 16, Absatz 4, RPG nicht erteilt werden könne, wenn diese Bestimmung - wegen Unionsrechtswidrigkeit - unangewendet zu bleiben habe. Der Antrag der Revisionswerber wäre in diesem Fall als unzulässig zurückzuweisen. Eine rechtmäßige Nutzung des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses zu Ferienwohnzwecken wäre in diesem Fall ausschließlich unter der Voraussetzung möglich, dass eine entsprechende Widmung nach Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz RPG vorliege. 3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG). 4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 6 Die Revisionswerber machen zunächst geltend, das LVwG habe sich mit der entscheidenden Vorfrage, ob ein Antrag gemäß § 16 Abs. 4 RPG für das Wohnhaus der Revisionswerber überhaupt notwendig sei, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Das Wohnhaus werde nämlich auf Grund des Baubescheides aus dem Jahre 1971 rechtmäßig als Ferienwohnhaus verwendet. Die unterlassene Anzeige nach Art. II Abs. 2 lit. a RPG stehe dem nicht entgegen. 6 Die Revisionswerber machen zunächst geltend, das LVwG habe sich mit der entscheidenden Vorfrage, ob ein Antrag gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RPG für das Wohnhaus der Revisionswerber überhaupt notwendig sei, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Das Wohnhaus werde nämlich auf Grund des Baubescheides aus dem Jahre 1971 rechtmäßig als Ferienwohnhaus verwendet. Die unterlassene Anzeige nach Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera a, RPG stehe dem nicht entgegen. 7 Träfen diese Behauptungen zu, bestünde also eine rechtmäßige durchgehende Ferienwohnungsnutzung, wäre ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach § 16 Abs. 4 RPG aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gar nicht erforderlich und der verfahrensgegenständliche Antrag wäre, wenn auch aus anderen Gründen, gleichfalls abzuweisen. Selbst ausgehend vom Vorbringen der Revisionswerber stellte sich demnach die Entscheidung des LVwG im Ergebnis als inhaltlich richtig dar, sodass dem angesprochenen Verfahrensmangel keine Relevanz zukommt (vgl. den hg. Beschluss vom 2. September 2015, Zl. Ra 2015/02/0114, mwN). 7 Träfen diese Behauptungen zu, bestünde also eine rechtmäßige durchgehende Ferienwohnungsnutzung, wäre ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 16, Absatz 4, RPG aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gar nicht erforderlich und der verfahrensgegenständliche Antrag wäre, wenn auch aus anderen Gründen, gleichfalls abzuweisen. Selbst ausgehend vom Vorbringen der Revisionswerber stellte sich demnach die Entscheidung des LVwG im Ergebnis als inhaltlich richtig dar, sodass dem angesprochenen Verfahrensmangel keine Relevanz zukommt vergleiche , den hg. Beschluss vom 2. September 2015, Zl. Ra 2015/02/0114, mwN). 8 Nach Ansicht der Revisionswerber widerspricht die zumindest mittelbar diskriminierende und nicht erforderliche, sondern unverhältnismäßig kurze Frist des Art. II Abs. 2 RPG dem EU-Recht. 8 Nach Ansicht der Revisionswerber widerspricht die zumindest mittelbar diskriminierende und nicht erforderliche, sondern unverhältnismäßig kurze Frist des Artikel römisch zwei, Absatz 2, RPG dem EU-Recht. 9 Auch damit wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan, weil die durch das ungenützte Verstreichen der in Art. II Abs. 2 RPG normierten Frist am 19. November 1993 bewirkte Gestaltung der Rechtslage vor dem Beitritt Österreichs zur EU (1. Jänner 1995) bereits wirksam geworden war. 9 Auch damit wird eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargetan, weil die durch das ungenützte Verstreichen der in Artikel römisch zwei, Absatz 2, RPG normierten Frist am 19. November 1993 bewirkte Gestaltung der Rechtslage vor dem Beitritt Österreichs zur EU (1. Jänner 1995) bereits wirksam geworden war. 10 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit weiters vor, das LVwG habe § 16 Abs. 4 RPG unter Missachtung der bisherigen Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes offensichtlich unrichtig angewendet, weil beim vorliegenden Sachverhalt ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund eindeutig gegeben sei bzw. jedenfalls ein Sachverhalt vorliege, der zumindest gleichwertig einem solchen sei, der nach § 16 Abs. 4a RPG einen Anspruch auf Ferienwohnungsberechtigung begründe. 10 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit weiters vor, das LVwG habe Paragraph 16, Absatz 4, RPG unter Missachtung der bisherigen Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes offensichtlich unrichtig angewendet, weil beim vorliegenden Sachverhalt ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund eindeutig gegeben sei bzw. jedenfalls ein Sachverhalt vorliege, der zumindest gleichwertig einem solchen sei, der nach Paragraph 16, Absatz 4 a, RPG einen Anspruch auf Ferienwohnungsberechtigung begründe. 11 Auch damit wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher "bisherigen Judikatur" das LVwG nach Ansicht der Revisionswerber abgewichen sein soll (vgl. den hg. Beschluss vom 6. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/02/0187, mwN). 11 Auch damit wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher "bisherigen Judikatur" das LVwG nach Ansicht der Revisionswerber abgewichen sein soll vergleiche , den hg. Beschluss vom 6. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/02/0187, mwN). 12 Zur behaupteten Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit nach EU-Recht durch "den gesamten" § 16 RPG wird - ungeachtet des Umstandes, dass im vorliegenden Revisionsfall von einem sogenannten Binnensachverhalt eines Mitgliedstaates der Union auszugehen ist (vgl. den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ra 2016/06/0003, mit näheren Begründungsdarlegungen) - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 30. September 2015, Zl. Ra 2014/06/0026, verwiesen. 12 Zur behaupteten Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit nach EU-Recht durch "den gesamten" Paragraph 16, RPG wird - ungeachtet des Umstandes, dass im vorliegenden Revisionsfall von einem sogenannten Binnensachverhalt eines Mitgliedstaates der Union auszugehen ist vergleiche , den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ra 2016/06/0003, mit näheren Begründungsdarlegungen) - gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 30. September 2015, Zl. Ra 2014/06/0026, verwiesen. 13 Zum Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, im Rahmen eines Verfahrens nach § 16 Abs. 4 RPG sei die EU-Widrigkeit des § 16 RPG wahrzunehmen, wird auf den vorzitierten Beschluss vom 6. Oktober 2015 verwiesen. 13 Zum Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 16, Absatz 4, RPG sei die EU-Widrigkeit des Paragraph 16, RPG wahrzunehmen, wird auf den vorzitierten Beschluss vom 6. Oktober 2015 verwiesen. 14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 15 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. 15 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Wien, am 27. Juli 2016