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Recht › Verfassungsgerichtshof

B545/93 04.10.1994

Gericht
Verfassungsgerichtshof (VfGH) · Erkenntnis
ECLI
ECLI:AT:VFGH:1994:B545.1993
Gemeinde(n)
Tschagguns (belangte Behörde)
Rolle
Gemeinde wurde geklagt (Klage gegen die Gemeinde bzw. Anfechtung ihres Bescheids oder ihrer Verordnung)
Thema
Raumplanung
Ergebnis
Gemeinde verloren
Schlagworte (RIS)
VfGH / Anlaßfall
Normen
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Index
L8 Boden- und Verkehrsrecht; L8000 Raumordnung
Original
RIS-Dokument · Volltext (HTML)

Kurzzusammenfassung

Einem Grundeigentümer wurde vom Bürgermeister und danach von der Berufungskommission der Gemeinde Tschagguns eine Baubewilligung für den Umbau eines Stallgebäudes versagt, weil die Grundstücke im Flächenwidmungsplan als Landwirtschaftsgebiet gewidmet waren. Auch die Bezirkshauptmannschaft Bludenz als Vorstellungsbehörde bestätigte die Versagung, worauf der Betroffene Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhob. Dieser hob den Bescheid auf, weil er den zugrunde liegenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde in einem Parallelverfahren als gesetzwidrig aufgehoben hatte. Damit unterlag die Gemeinde in der Sache.

Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 18.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.

Entscheidungstext (RIS)

Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
04.10.1994
Geschäftszahl
B545/93
Sammlungsnummer
******
Leitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Punkte 1. und 3. im Text des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Tschagguns vom 09.02.79 bzw vom 26.07.79 mit E v 01.10.94, V63/94.
Spruch
 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
 Der Bescheid wird aufgehoben.
 Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters die mit S 15.000,- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Tschagguns vom 25. Juni 1991 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Baubewilligung für den Umbau eines Stallgebäudes auf der Bp. 356 und der Gp. 1171, KG Tschagguns, in ein Wohngebäude abgewiesen. Diese Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tschagguns vom 9. Februar 1979 als Freifläche - Landwirtschaftsgebiet gewidmet.römisch eins. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Tschagguns vom 25. Juni 1991 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Baubewilligung für den Umbau eines Stallgebäudes auf der Bp. 356 und der Gp. 1171, KG Tschagguns, in ein Wohngebäude abgewiesen. Diese Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tschagguns vom 9. Februar 1979 als Freifläche - Landwirtschaftsgebiet gewidmet.
 Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde von der Berufungskommission der Gemeinde Tschagguns mit Bescheid vom 2. Oktober 1992 ebenfalls abgewiesen.
 Die aufgrund der Verordnung LGBl. 70/1985 zur Entscheidung im Namen der Vorarlberger Landesregierung ermächtigte Bezirkshauptmannschaft Bludenz gab der gegen den genannten Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 11. Februar 1993 keine Folge. Die aufgrund der Verordnung Landesgesetzblatt 70 aus 1985, zur Entscheidung im Namen der Vorarlberger Landesregierung ermächtigte Bezirkshauptmannschaft Bludenz gab der gegen den genannten Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 11. Februar 1993 keine Folge.
 2. Gegen diesen Vorstellungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf ein faires Verfahren vor einem unparteiischen Gericht im Sinne des Art6 EMRK sowie wegen Anwendung des - nach Ansicht des Beschwerdeführers - rechtswidrigen Flächenwidmungsplanes in seinen Rechten verletzt erachtet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
 3. Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
 4. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieser Beschwerde beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Punkte 1. und 3. im Text des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Tschagguns vom 9. Februar 1979 bzw. vom 26. Juli 1979, genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 30. August 1979, einzuleiten. Mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1994, V63/94, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Bestimmungen als gesetzwidrig aufgehoben.
II. 1. Die belangte Behörde hatrömisch zwei. 1. Die belangte Behörde hat
eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vorneherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
 Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (s. zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985). Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (s. zB VfSlg. 10303 aus 1984,, 10515 aus 1985,).
 Der Bescheid ist daher aufzuheben.
 2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-
enthalten.