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Beschränkung von Freizeitnutzungen in den Uferbereichen der Wildbäche und den Illauen in Vandans
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101t2007 Vandans, am 21. September 2007
Verordnung
über die Beschränkung von Freizeitnutzungen
in den Uferbereichen der Wildbäche und den lllauen in Vandans Gemäß $ 18 Abs. 1 in Verbindung mit $ 60 Abs. 3 des Gemeindegesetzes, LGBI. Nr.
40/1985 i.d.g.F., wird aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung Vandans vom 20.
September 2007 verordnet:
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ln sämtlichen Auwäldern sowie in den Uferbereichen der lll, des Auenlatschbaches, des Rellsbaches, des Mustergielbaches sowie des Ladritschbaches (Venser Tobel) ist gemäß $ 24 Abs.2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung
- a) die Benützung des Geländes zum nächtlichen Lagern,
- b) das Aufstellen von Partyzelten, provisorischen Überdachungen oder ähnlichen Anlagen,
- c) das Befahren dieser Flächen mit Kraftfahrzeugen oder das Abstellen solcher Fahrzeuge und allfälliger Anhänger in diesen Bereichen,
- d) das Verwenden von Aggregaten zur Erzeugung elektrischer Energie,
- e) das Abspielen von lauter Musik und sonstigen Tonträgern,
- f) die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen (2.8. das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen),
- g) das Mitbringen und der Gebrauch von Glasflaschen und Gläsern sowie das Liegenlassen von Müll verboten.
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Die Nichtbeachtung von Verboten nach $ 1 stellt - unbeschadet der Strafbarkeit nach anderen Vorschriften - eine Venrualtungsübertretung dar und ist gemäß $ 98 Abs. 3 des Gemeindegesetzes, LGBL Nr.40/1985 i.d.g.F., mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,00 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
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angeschl. am: 2! . Og .2007
abgenommen am 29 . t0 . 2007