Übersicht › Vandans › Verordnungen (Gemeinderecht)
Bebauungsplan für das Siedlungsgebiet (2026)
Kopie des Originaldokuments (Quelle: www.vandans.at). Auf dem Handy bitte „PDF öffnen“ verwenden.
Fundstellen
Raumplanung / Umwidmung
- VERORDNUNGSBLATT DER GEMEINDE VANDANS Jahrgang 2026 Ausgegeben am 28. April 2026 8. Verordnung: Änderung des Bebauungsplanes Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Vandans über eine Änderung des Bebauungsplanes Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde …
- … Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Vandans vom 26.03.2026 wird gemäß § 30 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, verordnet: Der Bebauungsplan der Gemeinde Vandans wird dahingehend geändert, dass die bisherige Anlage 1 (Textteil) durch die angeschlossene Anlage 1 (Textteil) sowie die bisherige …
- … 3 (Plan) durch die angeschlossene Anlagen 2 und 3 (Plan) ersetzt werden. Der Bürgermeister: F l o r i a n K ü n g AZ: vd031.3-1/2026 Anlage 1 Vandans – Bebauungsplan Seite 1 Gemeinde Vandans Verordnungstext zum Bebauungsplan für das Siedlungsgebiet gemäß Beschluss der Gemeindevertretung am 26.03.2026 § 1 …
- … Vandans Verordnungstext zum Bebauungsplan für das Siedlungsgebiet gemäß Beschluss der Gemeindevertretung am 26.03.2026 § 1 Geltungsbereich (1) Der Bebauungsplan gilt für alle Bauflächen-Kerngebiet, -Mischgebiet und -Wohngebiet, die innerhalb der in der Anlage 2 „Planteil Zonenplan“ zeichnerisch dargestellten …
Text des Dokuments (automatisch aus dem PDF gelesen, für Suche und Handy)
www.ris.bka.gv.at
VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE
VANDANS
Jahrgang 2026 Ausgegeben am 28. April 2026
8. Verordnung: Änderung des Bebauungsplanes
Verordnung
der Gemeindevertretung der Gemeinde Vandans
über eine Änderung des Bebauungsplanes
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Vandans vom 26.03.2026 wird gemäß § 30 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, verordnet:
Der Bebauungsplan der Gemeinde Vandans wird dahingehend geändert, dass die bisherige Anlage 1 (Textteil) durch die angeschlossene Anlage 1 (Textteil) sowie die bisherige Anlagen 2 und 3 (Plan) durch die angeschlossene Anlagen 2 und 3 (Plan) ersetzt werden.
Der Bürgermeister:
F l o r i a n K ü n g
AZ: vd031.3-1/2026 Anlage 1
Vandans – Bebauungsplan Seite 1
Gemeinde Vandans
Verordnungstext zum Bebauungsplan
für das Siedlungsgebiet
gemäß Beschluss der Gemeindevertretung am 26.03.2026
§ 1
Geltungsbereich
(1) Der Bebauungsplan gilt für alle Bauflächen-Kerngebiet, -Mischgebiet und -Wohngebiet, die innerhalb der in der Anlage 2 „Planteil Zonenplan“ zeichnerisch dargestellten Zonen liegen:
Zone 1: „Dorfzentrum Bereich A“
Zone 2: „Dorfzentrum Bereich B“
Zone 3: „Dorfzentrum Bereich C“
Zone 4: „Innerbach“
Zone 5: „Wohngebiet“
(2) Über den Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 hinaus, gelten §§ 5-6 und § 9 auch für Flächen, die als Baufläche-Betriebsgebiet oder Freifläche-Sondergebiet gewidmet sind.
(3) In den Zonen 1-3 gemäß Anlage 2 „Planteil Zonenplan“ gelten neben §§ 2-9 auch die zeichnerischen Festlegungen gemäß Anlage 3 „Planteil Detaillierte Festlegungen Dorfzentrum“.
AZ: vd031.3-1/2026 Anlage 1
Vandans – Bebauungsplan Seite 2
§ 2
Maß der baulichen Nutzung
(1) Für Gebäude gelten folgende Bemessungszahlen für das Maß der baulichen Nutzung:
Zone Baunutzungszahl (BNZ) Geschoßzahl (GZ)
MBNZ HBNZ MGZ
HGZ
1 „Dorfzentrum Bereich A“ 50 80
1 EG
+ 2,5 1 UG + 1 EG
+ 2,5
2 „Dorfzentrum Bereich B“ 50 80
3,0 1 UG + 3,0 OG
3 „Dorfzentrum Bereich C“ 30 80
2,5 1 UG + 3,0 OG
4 „Innerbach“ 25 60
2,0 1 UG + 3,0 OG
5 „Wohngebiet“ 25 50 2,0 1 UG + 2,0 OG
gilt nicht für Nebengebäude gemäß § 2 Abs. 2
höhere HBNZ gemäß § 2 Abs. 3
Anforderungen für das EG gemäß § 2 Abs. 4
zusätzlich 0,5 DG bei Satteldach gemäß § 2 Abs. 5
verpflichtendes Satteldach gemäß § 4 Abs. 1
(2) Die Mindestgeschoßzahl (MGZ) gemäß § 2 Abs. 1 gilt nicht für Nebengebäude gemäß § 2 Abs. 1 lit. l BauG.
(3) In den Zonen 1-4 erhöht sich die HBNZ gemäß Abs. 1 um 10, wenn das Bauvorhaben vom örtlichen Gestaltungsbeirat positiv beurteilt wird und es unter Berücksichtigung dessen Vorgaben umgesetzt wird.
Die Beurteilung des örtlichen Gestaltungsbeirates hat insbesondere Bezug zu nehmen auf:
- a) das Orts- und Landschaftsbild gemäß § 17 BauG;
- b) die funktionale Einbindung der Bebauung und der Nutzung;
- c) den Bezug zwischen Nutzungen und dem öffentlichen Raum.
(4) Bei Hauptgebäuden in der Zone 1 „Dorfzentrum Bereich A“ sind Erdgeschoße mit einer lichten Geschoßhöhe von mindestens 3,60 m auszuführen. Eine Wohnnutzung im Erdgeschoß (EG) ist hier nicht zulässig.
(5) In den Zonen 2-5 erhöht sich die HGZ gemäß § 2 Abs. 1 um ein halbes Dachgeschoß, sofern das Gebäude mit einem Satteldach mit einer Neigung von mindestens 20 Grad ausgeführt wird.
(6) In der Zone 4 „Innerbach“ und Zone 5 „Wohngebiet“ sind höchstens 4 Wohnungen je Gebäude bzw.
Baukörper zulässig. Als Wohnungen gelten im Sinne dieser Verordnung zur ganzjährigen Benützung durch Menschen geeignete, baulich in sich abgeschlossene Einheiten, die mindestens aus einem Zimmer, Küche (Kochnische), WC, Dusche oder Bad bestehen.
AZ: vd031.3-1/2026 Anlage 1
Vandans – Bebauungsplan Seite 3
§ 3
Art der Bebauung
(1) Der Straße zugewandte Gebäudeteile mit mehr als einem oberirdischen Geschoß dürfen maximal 30 m Länge aufweisen.
(2) Die Situierung von Gebäuden und Bauwerken hat unter Bedachtnahme auf die vorhandene naturräumliche Situation, im Besonderen auf die gegebenen Geländeverhältnisse und den Vegetationsbestand, zu erfolgen.
(3) Geländeveränderungen zum Urgelände (insbesondere Stützmauern, Aufschüttungen, Abgrabungen udgl.) sind maximal bis zu einer Höhe von 1,0 m zulässig, ausgenommen
a) die Behörde verfügt nach § 3 Abs. 5 BauG, dass die Oberfläche des Baugrundstückes erhalten oder verändert werden muss.
b) die zuständigen Behörden schreiben Maßnahmen zur Sicherung vor Naturgefahren vor, welche höhere Geländeveränderungen zum Urgelände vorsehen.
c) es handelt sich um Geländeveränderungen, die im unmittelbaren Anschluss an ein Gebäude erfolgen und konstruktiv und/oder funktional mit diesem verbunden sind.
Nicht im Sinne der Ausnahmen gemäß des Abs. (3) lit. c) gelten Geländeveränderungen, die dazu dienen, auf einer Hanglage eine ebene Fläche für die Errichtung von Gebäuden zu schaffen.
§ 4
Dachform
(1) Hauptgebäude in Zone 1 „Dorfzentrum Bereich A“ sind mit einem Satteldach mit einer Neigung von mindestens 20 Grad auszuführen.
§ 5
Dachbegrünung
(1) Flachdächer ab einer Größe von 40 m² sind gemäß § 5 Abs. 2 zu begrünen. Dies gilt
- a) für Neubauten, Zu- und Anbauten;
- b) bei Dächern mit einer Dachneigung bis zu 10 Grad.
(2) Für die verpflichtende Dachbegrünung gemäß § 5 Abs. 1 gilt:
a) Mindestens 80% der Dachfläche ist unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 lit. b dauerhaft mit bodendeckenden Pflanzen (geschlossenem Bewuchs) zu begrünen.
b) Ausgenommen von der Begrünungspflicht sind Dachterrassen, abgesetzte Vordächer ohne Bekiesung oder sonstige Beschwerung, Glasdachkonstruktionen, Lichtkuppeln, temporäre Bauten sowie technisch erforderliche Anlagen wie z.B. Lüftungsanlagen, deren horizontale Oberflächen nachweislich nicht begrünt werden können.
AZ: vd031.3-1/2026 Anlage 1
Vandans – Bebauungsplan Seite 4
c) Eine Dachbegrünung ist nicht erforderlich, wenn mindestens 60% der Dachfläche mit Solar- und/oder Photovoltaikanlagen bedeckt ist. Werden weniger als 60% der Dachfläche mit Solar- und/oder Photovoltaikanlagen bedeckt, ist die restliche Dachfläche gemäß § 5 Abs. 2 lit. a sinngemäß zu begrünen, sofern diese mindestens 40 m² aufweist. Für die Berechnung wird folgende Formel herangezogen:
100 x
Summe aller Kollektorflächen [m²]
Dachfläche [m²]
d) Gründächer sind dauerhaft funktionsfähig zu erhalten, d.h. bei Bedarf sind Nach-/Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
e) Zusätzlich zu den Einreichunterlagen ist ein Dachschnitt und eine Draufsicht des Daches samt technischer Beschreibung der geplanten Begrünungsmaßnahmen beizulegen.
f) Für bewilligungspflichtige Umbauten und Flachdachsanierungen gilt § 5 Abs 2 lit. a-e sinngemäß, wenn die statische Situation der Maßnahmen dies erlaubt. Wird keine nachträgliche Begrünung durchgeführt, ist der Behörde ein Nachweis einer einschlägig befugten Fachperson vorzulegen, dass die statischen Rahmenbedingungen eine Begrünung nicht ermöglichen.
§ 6
Solar- und Photovoltaikanlagen
(1) Die Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen ist nur als freies Bauvorhaben gemäß § 20 Abs. 2 BauG zulässig.
§ 7
Freiraum
(1) In der Anlage 3 „Planteil Detaillierte Festlegungen Dorfzentrum“ als FR (1-8) festgelegte Flächen sind als halböffentliche bzw. öffentliche Freiräume mit Bezug auf die angrenzenden Erdgeschoße, Straßen und Wege zu gestalten und zu bepflanzen. Zusätzlich zu den Einreichunterlagen ist ein Plan zur Außenraumgestaltung beizulegen.
(2) Bei der Bepflanzung sind heimische, standortgerechte und nicht invasive Arten zu verwenden.
(3) Auf bestehende, ökologisch besonders wertvolle oder markante Elemente (Bäume, Hecken, Sträucher)
ist Rücksicht zu nehmen und diese sind möglichst zu erhalten. Ist aufgrund des Bauvorhabens kein Erhalt möglich, sind diese zu ersetzen.
(4) Lebende Hecken müssen zur öffentlichen Verkehrsfläche ein Abstand von mindestens 0,60 m einhalten.
Im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich von Straßen ist zudem die Einhaltung ausreichender Sichtbeziehungen zu gewährleisten (Freihaltung des Sichtraumes).
AZ: vd031.3-1/2026 Anlage 1
Vandans – Bebauungsplan Seite 5
§ 8
Einfriedungen
(1) Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von maximal 1,80 m zulässig.
(2) Im Sinne der Verkehrssicherheit, damit Verbunden auch zur Sicherstellung einer funktionierenden Schneeräumung, gilt für Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen (vgl. § 19 lit. f BauG) Folgendes:
a) Der Abstand von Einfriedungen zur öffentlichen Verkehrsfläche muss mindestens 0,60 m betragen.
- b) Im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich von Straßen ist die Einhaltung ausreichender Sichtbeziehungen zu gewährleisten (Freihaltung des Sichtraumes):
- Blickdichte Einfriedungen sind maximal bis zu einer Höhe von 1,0 m über dem Niveau des Straßengrundstücks zulässig.
- An Straßenkreuzungen sowie Aus- und Einfahrten sind Einfriedungen innerhalb der Sichtfenster auf eine Höhe von maximal 1,0 m zu begrenzen.
(3) Einfriedungen müssen über den gesamten Bauplatz ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen.
Terrassierungen mit Steinen, Sichtschutzfolien und Zaunelemente aus Kunststoff sind nicht zulässig.
§ 9
Stellplätze
(1) Für Stellplätze für mehrspurige Kraftfahrzeuge (Kfz) gelten folgende Bestimmungen:
a) In den Zonen 1-3 sind 80% der Stellplätze in Gebäuden mit mindestens zwei gleichgroßen Geschoßen oder in unterirdischen Garagengeschoßen unterzubringen. Ausgenommen sind Mehrfamilienhäuser mit ausschließlicher Wohnnutzung mit bis zu 4 Wohneinheiten.
b) Tiefgaragen-Einfahrten sind in die Gebäude zu integrieren und dürfen sich nicht an der zur Dorfstraße ausgerichteten Gebäudeseite befinden.
c) Oberflächige Parkplätze für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 Stellplätzen sind versickerungsfähig zu gestalten und zu begrünen. Dabei ist je vier Stellplätze mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
d) Bei Parkplätzen für mehrspurige Kraftfahrzeuge sind Stellplätze ab dem dreißigsten Stellplatz in Gebäuden mit mindestens zwei gleichgroßen Geschoßen oder in unterirdischen Garagengeschoßen unterzubringen. Bereits bestehende Stellplätze sind in der Berechnung zu berücksichtigen, aber weiterhin in der rechtmäßig bestehenden Ausführung zulässig.
(2) Bei Wohngebäuden mit 3 oder mehr Wohneinheiten und bei Gebäuden mit Kundenverkehr (öffentliche Gebäude, gewerbliche Nutzungen wie Handel oder Dienstleistungen) gelten hinsichtlich Stellplätze für Fahrräder folgende Bestimmungen:
a) Als Fahrradabstellflächen werden nur Flächen zum Abstellen von Fahrrädern angerechnet. Zufahrtswege, Erschließungs- und Rangierflächen gelten nicht als Teil der Fahrradabstellfläche.
b) Gegebenenfalls erforderliche Rampen zur Erreichung von Fahrrad-Stellplätzen, ausgenommen Tiefgaragenzufahrten, sind mit maximal 12 % Rampenneigung auszuführen.
AZ: vd031.3-1/2026 Anlage 1
Vandans – Bebauungsplan Seite 6
c) Türen, welche mit dem Fahrrad zur Erreichung von Fahrrad-Stellplätzen zu passieren sind, sind mit einer lichten Breite von mindestens 1,1 m auszuführen.
d) Die Erschließung und Dimensionierung der Fahrrad-Stellplätze muss das benutzerfreundliche, geordnete Abstellen unterschiedlicher Fahrräder und Fahrradanhänger ermöglichen.
e) Fahrrad-Stellplätze sind so auszustatten, dass der Fahrradrahmen durch das Anschließen an einem mit dem Boden oder der Wand fix verbundenen Fahrradständer oder Fahrradbügel gegen Diebstand gesichert werden kann.
f) Auf gute Erreichbarkeit der Leitungsinstallation für Elektrofahrräder ist zu achten.
A
A
Bartholomäberg
St. Anton
Tschagguns
Schruns
Gemeinde Vandans
Bebauungsplan für das Siedlungsgebiet
Anlage 2
Planteil Zonenplan
AZ: vd031.3-1/2026
Nr. des Bebauungsplans: 2
gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.03.2026
Mustergielbach
Ill
Aualatschbach
Venserbach
0 100 200 300 400 500m
Maßstab: 1.5.000 (A1)
Datum Planerstellung: 27.01.2026
Stand DKM: 08.01.2026
Datenquellen: BEV (DKM), VoGIS Geodaten © Land Vorarlberg Legende Von der Änderung betroffene Bereiche Geltungsbereich Zone 1 - Dorfzentrum Bereich A Zone 2 - Dorfzentrum Bereich B Zone 3 - Dorfzentrum Bereich C Zone 4 - Innerbach Zone 5 - Wohngebiet Grundstücksgrenzen (DKM)
Gemeindegrenzen
Rellsbach
L83
L83
Rodundbecken I
Rodundbecken II
Rodundbecken III
Außervens
Innervens
Zwischenbach
Innerbach
Rodund
Agath
Glavadiel
Untervens
Scheibenkopf
Oberbündta
Daleu
Unterbündta
Diel
Dorf
Almustrik
Fadergall
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
FR (6)
FR (8)
FR (5)
FR (7)
FR (4)
FR (3)
FR (2)
FR (1)
A
A
35/3
2217/2
12/1
34/1
2229
353/5
450/4
108/1
1358
5/1
20/1
57/1
12/2
5/2
2217/1
51/3
35/5
109/1
72/2
1354
12/3
35/1
2236/1
6/1
79/1
32/2
72/1
1359
89/1
1374
51/2
25/1
35/7
68/3
103/4
103/1
12/11
12/6
34/2
20/3
12/13
24/2
2214/1
73/4
32/4
1357
100/1
68/1
32/1
35/4
1372
2177
103/5
90/1
96/2
80/1
35/6
353/12
111/6
6/4
73/9
12/10
73/8
60/3
70/3
19/3
68/2
1278/2
24/1
73/5
65/2
67/3
96/1
67/4
19/2
123/1
60/1
36/1
108/5
12/8
2187
1356/1
.876
62/1
60/2
57/4
25/2
139/1
109/6
103/6
65/4
12/7
111/5
1378
57/3
22/2
73/7
21/2
.1
20/4
90/2
1353/1
109/2
111/7
19/4
1328
110/10
79/2
2176
70/2
1365/1
.810
111/9
73/2
1330/2
129/3
104/4
104/5
104/3
104/2
1375
122/2
32/3
52/5
2181/1
89/2
80/2
1353/6
51/4
1366/1
.13/1
108/4
450/6
111/23
130/2
130/3
1324/3
123/2
80/7
104/6
.1000
.817
79/3
110/8
1327
51/1
2179/1
70/1
1356/2
110/23
8/3
353/7
110/20
1329
80/5
12/9
130/1
45/2
1370
88/2
36/3
138/3
129/2
1353/4
12/12
51/8
51/5
1330/1
353/9
110/7
80/4
128/1
109/9
109/8
1379
73/3
103/7
51/9
111/8
1353/3
1330/7
1278/1
.922
1326/1
111/4
110/21
2207
108/3
21/1
88/1
103/2
1331/2
80/3
1367
1330/5
.749
109/3
109/4
34/3
450/5
73/10
73/1
.3
108/6
111/10
1330/6
1352/2
22/1
111/16
62/4
1365/2
.1015
1353/2
111/11
67/1
111/17
109/7
1330/4
73/11
111/20
108/2
353/10
2181/3
1353/7
353/11
96/5
96/4
1324/1
129/1
45/1
1366/2
1371/2
51/6
100/2
128/2
353/6
12/14
1385
.13/2
1324/4
111/18
111/12
111/19
1324/5
111/26
353/8
12/16
353/14
1371/1
80/8
111/28
111/15
111/25
111/24
67/2
111/33
111/29
111/27
2180/2
1324/6
67/5
111/13
111/14
353/13
110/6
6/2
.933
.38
108/7
.968
.23
111/3
110/24
1355/1
19/1
110/3
51/10
1325
110/2
.34
1360
2284
12/15
103/3
110/9
1362
1331/1
.1030
141/2
1377
141/1
111/1
.66
131/1
89/3
.24
.805
.35
1326/2
62/2
2175
450/7
.881
.63
46/1
1330/3
.879
96/3
111/1
.36
53/2
1324/2
450/8
.957
110/26
.934
.10
.936
111/32
75/2
20/2
12/17
1326/3
.940
.958
1353/5
.44
59/3
122/1
.811
75/1
.1038
.65
.643
.644
.39/1
1384/3
.843
1330/8
.808
.942
47/1
.846
.874
6/3
.836
.1034
12/4
.948
116/3
.935
.14
.939
.42
.899
.473
.956
.474
.947
.916
.954
.951
.949
.952
.946
.944
.945
80/6
.950
.953
.941
73/6
.20
.43
127/2
.1026
111/21
.1023
.1025
.1027
.1029
.1028
.809
128/3
.1041
138/1
.937
104/1
1384/4
.943
131/4
.835
.1036
.1040
.469/2
.878
110/22
53/1
51/7
127/1
2178/3
130/4
139/2
1355/2
1321/3
1321/1
1324/7
1321/2
96/6
1330/9
65/1
12/5
110/25
353/1
124/3
.880
141/3
48/1
36/2
.961
.882
.960
1306
35/8
.938
1331/3
.470
.469/1
111/31
1381
.875
59/3
1323
2236/5
2236/6
2236/3
.758
Gemeinde Vandans
Bebauungsplan für das Siedlungsgebiet
Anlage 3
Planteil Detaillierte Festlegungen Dorfzentrum
AZ: vd031.3-1/2026
Nr. des Bebauungsplans: 2
gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.03.2026
Dorfstraße
Bahnhofstraße
Rätikonstraße
Franz-Bitschnau-Weg
Zwischenbachstraße
Anton-Bitschnau-Straße
Schwimmbadstraße
Rellstalstraße
Sportplatzweg
Josef-Henrich-Straße
Almustrikstraße
Neue Heimat
Mangaweg
Mansauraweg
Meßweg
Zwischenbachstraße
Rellstalstraße
Untere Bündtastraße
Mustergielbach
Ill
Bauhof WLV
Bauhof
Friedhof
Festlegungen gemäß § 28 Abs. 3 RPG
Geltungsbereich Zonen 1-3
Baugrenze
Baulinie
Freifläche
Erhaltungspflicht: Baum/Baumgruppe
Zu-/Ausfahrt - Bestand
Straßenlinie
Bestehendes Bauwerk
Abzutragendes Bauwerk
0 50 100m
Maßstab: 1.1.000 (A1)
Datum Planerstellung: 27.01.2026
Stand DKM: 08.01.2026
Datenquellen: BEV (DKM), VoGIS Geodaten © Land Vorarlberg Am Heitersheimerplatz FR (1), ...
Ersichtlichmachungen
Zu-/Ausfahrt - Bestand
Denkmalgeschützte Bebauung
Grundstücksgrenzen (DKM)
Gewässer
Hochspannungsfreileitung (Leitungsachse)
A