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Abgaben- und Gebührenverordnung für das Kalenderjahr 2026
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VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE
VANDANS
Jahrgang 2025 Ausgegeben am 10. Dezember 2025
9. Verordnung: Abgaben- und Gebührenverordnung 2026
Verordnung
der Gemeinde Vandans
über die Abgaben- und Gebühren für das Jahr 2026
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung Vandans vom 27. November 2025 werden die in den jeweils geltenden Verordnungen über Steuern, Abgaben und Gebühren festgelegten Prozentsätze bzw.
Beträge gemäß §§ 16 und 17 Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl I Nr. 168/2023 idgF, BGBl I Nr.
128/2024 in Verbindung mit § 11 Abs 1 und § 13 Abs 1 und 2 des Tourismusgesetzes, LGBl Nr. 86/1997 idgF, § 1, § 5 Abs 1 sowie § 7 Abs 1 Zweitwohnungsabgabegesetz, LGBl. Nr. 59/2023 idgF, §§ 16 bis 18 des Landes-Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl Nr. 1/2006 idgF, § 28a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr. 102/2002 idgF, § 12 Abs 1 des Kanalisationsgesetzes, LGBl Nr. 5/1989 idgF und § 42 Abs 1 des Bestattungsgesetzes, LGBl Nr. 58/1969 idgF, für das Kalenderjahr 2026 wie folgt geändert und festgesetzt:
a) Grundsteuer:
A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 500 v.H.
B für sonstige Grundstücke 500 v.H.
b) Vergnügungssteuer: 10 v.H.
Ortsansässige Vereine sollen jährlich für 1 Veranstaltung die Vergnügungssteuer im Wege einer Subvention refundiert erhalten.
c) Gästetaxe:
ab 01.05.2025
ab 01.05.2026
ab 01.11.2026
2,30
2,60
3,00
d) Tourismusbeitragssatz: 1,60 v.H.
e) Zweitwohnungsabgabe: Kategorie b)
pro m² € 16,98
Höchstbetrag je Wohnung € 2.546,46
Höchstbetrag je Wohnwagen 153,39
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f) Hundesteuer:
Für den 1. Hund im Haushalt (sofern dieser über 3 Monate alt ist) € 80,00 für jeden weiteren Hund im Haushalt € 80,00 Befreit von der Hundesteuer sind Wachhunde, Blindenführerhunde, Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, Assistenzhunde von Menschen mit Behinderung, Jagdhunde von hauptberuflichen Jagdschutzorganen, Lawinenhunde sowie Diensthunde der Polizei, sofern hierfür eine Bestätigung der zuständigen Dienstbehörde vorgelegt werden kann.
g) Abfallbeseitigung:
Die Abfall-Grundgebühr wird wie folgt festgelegt:
Haushalts-Grundgebühr im Siedlungsgebiet € 65,00
Zuschlag pro Person (ab dem 18. Lebensjahr – Stichtag 30.09.) unabhängig davon, ob Haupt- oder weiterer Wohnsitz € 7,60 Für Ferienwohnungen gemäß § 16 RPG Reduzierung in Höhe der Haushalts-Grundgebühr für abgabepflichtige Personen, die bereits eine Haushalts-Grundgebühr im Siedlungsgebiet der Gemeinde Vandans entrichtet haben € € 136,00 65,00
Restmüll wird nur in den dafür vorgesehenen Müllsäcken oder den entsprechenden Banderolen abgeführt. Die Restmüllsäcke (erhältlich in Rollen mit jeweils 6 Säcken) und die Banderolen (erhältlich in 5er Einheiten) sowie die Bio-Müllsäcke (erhältlich in Rollen mit jeweils 10 Säcken) können im Gemeindeamt Vandans/Bürgerservice käuflich erworben werden.
Der Kaufpreis pro Müllsack/Banderole beträgt bei einem
Müllsack – Fassungsvermögen 20 l € 2,10
Müllsack – Fassungsvermögen 40 l € 4,20
Banderole – Fassungsvermögen 60 l € 6,30
Banderole – Fassungsvermögen 120 l € 12,60
Banderole – Fassungsvermögen 240 l € 25,20
Die Kosten pro Bio-Müllsack beträgt bei einem
Bio-Müllsack – Fassungsvermögen 8 l € 1,00
Bio-Müllsack – Fassungsvermögen 15 l € 1,70
Die Kosten für die Entleerung von Biotonnen incl. Behälter und Behälterservice betragen je Entleerung:
Biotonne – Fassungsvermögen 60 l 8,60
Biotonne – Fassungsvermögen 80 l € 11,50
Biotonne – Fassungsvermögen 120 l € 17,20
Biotonne – Fassungsvermögen 240 l € 34,40
Die Kosten für die Entleerung sogenannter Müllcontainer für Gewerbebetriebe betragen je Entleerung:
Container – Fassungsvermögen 660 l € 82,20
Container – Fassungsvermögen 800 l € 99,50
Container – Fassungsvermögen 1.000 l € 124,40
Container – Fassungsvermögen 1.100 l € 136,20
Gebühren auf dem Altstoffsammelzentrum (ASZ) Gafadura:
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h) Altholz (behandelt und unbehandelt) pro kg € 0,26
Bauschutt (rein + unrein), Asche udgl. pro kg
Entsorgung nur bis zu 1 m³ möglich!
€ 0,20
Bildschirmgeräte (Fernseher, Monitor, Flachbildschirme) Kostenlos Elektrogroß- und -kleingeräte Kostenlos Elektroschrott (z.B. Autoradio, Boiler, Computerspiele, Durchlauferhitzer, Elektro-Installationsmaterial, gewerblich genutzte Geräte) pro kg
€
0,54
Erdaushub, Steine, humusähnliches Material pro m³
Entsorgung nur bis zu 1 m³ möglich!
€ 32,40
Gasentladungslampen (Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen) Kostenlos
Kühlgeräte (Kühl- und Gefriergeräte) Kostenlos
Grünabfälle (Gras/Rasenschnitt, Gehölzschnitt, Laub):
je Handwagen/Laubsack € 1,00
je PKW-Kofferraum € 2,10
je PKW Anhänger Standard (ca. 1m³) € 4,20
je PKW Anhänger Standard mit Aufsätzen (ca. 2 m³) € 8,30 sonstige Transportfahrzeuge bzw. Großraumanhänger pro m³ € 4,20
Wurzelstöcke:
Durchmesser in cm des Wurzelstockes 00 – 15 cm = 40 kg € 3,20 Durchmesser in cm des Wurzelstockes 16 – 25 cm = 75 kg € 6,40 Durchmesser in cm des Wurzelstockes 26 – 50 cm = 250 kg € 21,60 Durchmesser in cm des Wurzelstockes 51 – 80 cm = 530 kg € 45,40 Durchmesser in cm des Wurzelstockes 81 – 100 cm = 770 kg € 67,00
Reifen (Fahrrad) pro Stück € 2,20
Reifen (PKW und Motorrad) mit und ohne Felge pro Stück € 4,80 Reifen (LKW) ohne Felge pro kg € 0,42
Sperrmüll/Baumüll pro kg
Abgabe ist nur in offenen Gebinden möglich!
€ 0,42
Wasserbezugsgebühr:
i) Je Kubikmeter bezogenes Wasser € 2,50
Zählermiete pro Wassermesser und Jahr € 19,00
Pro ganzjährig gehaltener Großvieheinheit sind maximal 40 m³ Wasser kostenlos.
(Voraussetzung: Der Antrag auf Gewährung von Freiwasser nach der gültigen Wassergebührenverordnung muss termingerecht beim Gemeindeamt eingebracht werden.)
Wasseranschlussbeitrag:
j) Für den Anschluss von Gebäuden und sonstigen Bauwerken an die Gemeindewasserversorgung wird ein Wasseranschlussbeitrag erhoben. Die Bewertungseinheit beträgt 29 v.H. der Geschossfläche (ohne Außenwände) von Gebäuden oder Grundflächen sonstiger Bauwerke.
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Der Beitragssatz beträgt € 71,80
Bei ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgebäuden (z.B. Ställe)
ermäßigt sich die Anschlussgebühr um 75 % als indirekte
Landwirtschaftsförderung.
Bauwasserpauschale: 5 v.H.
k) Für Wasserentnahmestellen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerkes lediglich vorübergehend, längstens jedoch auf die Dauer von zwei Jahren erstellt und nach Ablauf dieser Frist ersatzlos beseitigt werden, wird eine Bauwasserpauschale erhoben. Diese wird einmalig mit 5 v.H. der Wasseranschlussgebühr, die für das zur Errichtung gelangende Bauwerk festgesetzt.
Kanalbenützungsgebühr:
l) Die Kanalbenützungsgebühr beträgt pro Kubikmeter Wasserverbrauch € 4,00
Kanalerschließungsbeitrag:
m) Die Bewertungseinheit für die Berechnung des Erschließungsbeitrages beträgt 5 v.H. der in den Einzugsbereich fallenden Grundstücksflächen (m²).
Der Beitragssatz beträgt € 71,80
Kanalanschlussbeitrag:
n) Für den Anschluss von Gebäuden und sonstigen Bauwerken an die Abwasserbeseitigungsanlage wird ein Kanalanschlussbeitrag erhoben. Die Bewertungseinheit beträgt 29 v.H. der Geschossfläche (ohne Außenwände) von Gebäuden oder Grundflächen sonstiger Bauwerke.
Der Beitragssatz beträgt € 71,80
Grabstätte-Benützungsgebühr (15 Jahre):
o) Sondergrab Kategorie I (Erdgrab auf dem „alten“ Friedhof incl. Sozialgrab) € 588,00 Sondergrab Kategorie II (Urne in der Urnenwand) € 2.116,00 Sondergrab Kategorie III (Urne auf dem Urnenfriedhof südseitig) € 2.116,00
Totengräbergebühr:
p) Sondergrab Kategorie I (einfache Tiefe bis 1,70 m) € 647,00 Sondergrab Kategorie I (doppelte Tiefe bis 2,40 m) € 906,00 Für die Beisetzung einer Urne in einem Sondergrab Kategorie I + III € 58,00 Aus- und Einbau der Urnenwand- bzw. Vorlegeplatte zur Beschriftung € 259,00 Gravur der Urnenwand- bzw. Vorlegeplatte: Per Buchstabe bzw. per Zahl € 26,00
In sämtlichen vorstehenden Beträgen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer bereits enthalten. Diese Verordnung tritt am 01. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abgaben- und Gebührenverordnung 2025 vom 04. Dezember 2024 außer Kraft.
Der Bürgermeister
Florian Küng