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Anlage 1 Verordnung (Textteil)
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Fundstellen
Raumplanung / Umwidmung
- 1 Seite 1 von 6 Gesamtbebauungsplan Tschagguns Verordnung (Textteil) gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 18.09.2025 § 1 Geltungsbereich 1) Der Geltungsbereich umfasst die in den …
- … vom 18.09.2025 § 1 Geltungsbereich 1) Der Geltungsbereich umfasst die in den Anlagen 2 bis 7 dargestellten Teile des Gemeindegebiets. 2) Der Gesamtbebauungsplan gilt nicht für jene Teile des Gemeindegebiets, für die ein anderer rechtskräftiger Bebauungsplan besteht. § 2 Ziele 1) Der Bebauungsplan wird insbesondere …
- … Regulierung der Gestaltung bestehender und neuer Baulichkeiten sowie zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes im gesamten Geltungsbereich erlassen. 2) Der Bebauungsplan berücksichtigt gemäß § 28 Abs. 2 Raumplanungsgesetz a) die in § 2 Raumplanungsgesetz genannten Entwicklungsziele b) die örtlichen Verhältnisse c) das …
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Anlage 1
Gesamtbebauungsplan Tschagguns
Verordnung (Textteil)
gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 18.09.2025
§ 1 Geltungsbereich
1) Der Geltungsbereich umfasst die in den Anlagen 2 bis 7 dargestellten Teile des Gemeindegebiets.
2) Der Gesamtbebauungsplan gilt nicht für jene Teile des Gemeindegebiets, für die ein anderer rechtskräftiger Bebauungsplan besteht.
§ 2 Ziele
1) Der Bebauungsplan wird insbesondere zur Sicherstellung einer zweckmäßigen Bebauung, zur Regulierung der Gestaltung bestehender und neuer Baulichkeiten sowie zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes im gesamten Geltungsbereich erlassen.
- 2) Der Bebauungsplan berücksichtigt gemäß § 28 Abs. 2 Raumplanungsgesetz
- a) die in § 2 Raumplanungsgesetz genannten Entwicklungsziele
- b) die örtlichen Verhältnisse
- c) das Landschaft- und Ortsbild
- d) den Schutz vor Naturgefahren und vor nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels
- e) die zweckmäßige räumliche Verteilung von Gebäuden und Anlagen
- f) die zweckmäßige Dichte der Bebauung von Bauflächen
- g) die Vermeidung von Belästigungen durch Lärm, Geruch und andere störende Einflüsse
- h) die Sicherung eines ausreichenden Maßes an Licht, Luft und Bewegungsmöglichkeiten für die Menschen
- i) die Steigerung der Energieeffizienz und die nachhaltige Nutzung erneuerbarer Energien sowie von Abwärme und -kälte,
- j) die Interessen der Sicherheit und des Verkehrs, insbesondere den Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer
§ 3 Zonierung
- 1) Der Geltungsbereich wird in folgende Zonen eingeteilt, deren Abgrenzung in Anlage 2 dargestellt ist:
- Zentrum
- Tallagen Zentrumsnah
- Tallagen Zelfen
- Streusiedlungen
- Maisäß
- Alpine Lagen
Anlage 1
2) Bei ganzjährig bewohnten Gebäuden in der Zone Maisäß, welche keine Maisäßgebäude sind, sind die Regelungen des § 10 nicht anzuwenden. Für diese Gebäude sind die Regelungen der Zone Streusiedlungen anzuwenden.
§ 4 Maß der baulichen Nutzung
1) Das Maß der baulichen Nutzung wird festgelegt, wie in der Tabelle dargestellt:
OG = Oberirdisches Geschoß gemäß Baubemessungsverordnung UG = Unterirdisches Geschoß gemäß Baubemessungsverordnung
* Flachdach = Dachneigung < 10°
** Geneigtes Dach = Dachneigung ≥10°
*** Mischnutzung = Wohnnutzung < 70 % der Gesamtgeschoßfläche auf dem Baugrundstück
2) Von den Festlegungen in Abs. 1 betreffend Mindestgeschoßzahl sind Nebengebäude ausgenommen.
§ 5 Dachgestaltung
- 1) Es sind, ausgenommen für Nebengebäude, nur folgende Dachformen zugelassen
- a) Flachdach
- b) Satteldach
- c) Pultdach
- d) Walmdach
- 2) Im Sinne dieser Verordnung gilt, unabhängig von der sonstigen baulichen Ausformung des Daches:
- Flachdach ist ein Dach mit einer Neigung unter 10°
- Geneigtes Dach ist ein Dach mit einer Neigung ab 10°
- 3) Die Dacheindeckung ist in einem zurückhaltenden Farbton zu wählen. Es sind hierfür nur nichtglänzende, blendungsfreie Materialien zulässig.
4) Geneigte Dächer sind mit dem First über die Längsseite des Gebäudes auszuführen.
- 5) Begrünung
- a) Bei Neu- und Zubauten sind Flachdächer ab einer Dachfläche von 50 m² begrünbar auszugestalten und extensiv zu begrünen.
b) Bei bewilligungspflichtigen Umbauten des Dachs sowie Sanierungen des Dachs gilt lit. a sinngemäß, wenn die bautechnische und statische Situation dies erlaubt.
Zone
Höchstgeschoßzahl
(HGZ)
Mindest-
geschoßzahl
(MGZ)
Höchst-Baunutzungszahl
(BNZ H)
Mindest-
Baunutzungszahl
(BNZ M) Flachdach* Geneigtes Dach** Wohnnutzung
Mischnutzung***
Zentrum 4 OG + 1 UG 4 OG + 1 UG 2 80 90 45
Tallagen Zentrumsnah 3 OG + 1 UG 3 OG + 1 UG 2 65 30
Tallagen Zelfen 3 OG + 1 UG 3 OG + 1 UG 2 60 25
Streusiedlungen 2 OG + 1 UG 2,5 OG + 1 UG 2 55 25
Anlage 1
§ 6 Äußere Gestaltung der Bauwerke
1) Bei der Gestaltung der Baukörper ist auf eine einfache, ausgewogene Konzipierung zu achten.
2) Bei Fassadenanstrichen, Imprägnierungen und dergleichen sind zurückhaltende Farben zu verwenden.
3) Mit dem Bauantrag ist der Baubehörde ein Farb- und Materialkonzept vorzulegen.
4) Bei der Bepflanzung sind heimische, standortgerechte und nicht invasive Arten gemäß der Broschüre „Heimische Bäume und Sträucher“ der Abteilung Umwelt- und Klimaschutz des Amtes der Vorarlberger Landesregierung zu verwenden.
§ 7 Solar- und Photovoltaikanlagen
1) Solar- und Photovoltaikanlagen sind in die Dach- oder Wandfläche oder in das Geländer von Balkonen, Terrassen oder Brüstungen und dergleichen einzufügen oder in einem maximalen Abstand von bis zu 30 cm parallel dazu anzubringen und dürfen über diese nicht herausragen.
2) Auf Flachdächern ist ein maximaler Dachüberstand von 120 cm zulässig. Der Abstand zum Dachrand hat mindestens der Höhe des Dachüberstandes zu entsprechen.
3) Freistehende Solar- und Photovoltaikanlagen sind generell nicht zulässig.
§ 8 Geländeveränderungen
1) Das derzeit bestehende Gelände gemäß Baugesetz ist bei allen Bauvorhaben zu berücksichtigen und zu integrieren.
2) Geländeveränderungen sind allgemein auf das geringste notwendige Maß zu beschränken.
§ 9 Einfriedungen
1) Einfriedungen müssen über das gesamte Baugrundstück ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen.
2) Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von maximal 180 cm über dem Nachbargrundstück zulässig.
3) Massive Teile von Einfriedungen dürfen maximal 40 cm über das Gelände reichen.
- 4) Bei Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen:
- a) muss der Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche mindestens 60 cm betragen.
b) sind im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich von Straßen blickdichte Einfriedungen maximal bis zu einer Höhe von 100 cm über dem Niveau des Straßengrundstücks zulässig.
c) sind an öffentlichen Straßen bei Straßenkreuzungen sowie Aus- und Einfahrten Einfriedungen innerhalb der Sichtfenster auf eine Höhe von maximal 100 cm zu begrenzen.
5) Die Art, Ausgestaltung sowie Materialisierung der Einfriedungen sind im Rahmen des Bauantrags darzustellen.
§ 10 Festlegungen in der Zone Maisäß
1) Allgemeine Festlegungen
Anlage 1
a) Bei allen baulichen Maßnahmen ist auf die Erhaltung des historisch gewachsenen Orts- und Landschaftsbildes Bedacht zu nehmen.
b) Befestigungen für einen PKW-Stellplatz pro Maisäßgebäude sowie eine Zufahrt als Schotterspurweg mit 2 geschotterten Fahrspuren sind zulässig.
c) Die Errichtung von Carports oder Garagen in Maisäßgebieten ist nicht zulässig.
d) Bei der Bepflanzung sind generell heimische, standortgerechte und nicht invasive Arten gemäß der Broschüre „Heimische Bäume und Sträucher“ der Abteilung Umwelt- und Klimaschutz des Amtes der Vorarlberger Landesregierung zu wählen.
e) Das bestehende Gelände darf nicht wesentlich verändert werden. Als Grenze hierfür werden Veränderungen bis zu 100 cm vom derzeit bestehenden Gelände gemäß § 5 Abs. 4 Baugesetz festgelegt.
- 2) Maß der baulichen Nutzung, Abbruch, Erweiterungen
- a) Das zulässige Maß der baulichen Nutzung ist generell auf die rechtmäßig bestehenden baulichen Abmessungen (ober- und unterirdische Außenwände, Dachhaut) beschränkt.
b) Der Abbruch von Maisäßgebäuden ist zum Schutz der erhaltenswerten Charakteristik der Landschaftsteile generell nicht zulässig.
c) Eine Wiedererrichtung (z.B. nach Brand, Elementarereignis u. dgl.) ist in den Grenzen gemäß lit. a zulässig.
- d) Erweiterungen über die Grenzen gemäß lit. a hinaus sind zulässig für:
- Die Errichtung von Gebäuden und Anlagen, die für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung (§ 18 Abs. 3 Raumplanungsgesetz) notwendig sind.
- Zu- und Umbauten von Wirtschaftsteilen die der bodenabhängigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen.
- Notwendige sanitäre Anlagen sofern diese Anlagen nicht in den bestehenden Räumlichkeiten untergebracht oder unterirdisch errichtet werden können.
- Erweiterungen von bestehenden Teil-Unterkellerungen bis zu den horizontalen Außenmaßen der oberirdisch bestehenden Außenwände. Die Schaffung eines neuen oder zusätzlichen Geschoßes ist aber nicht zulässig.
- Komplett unterirdische Zubauten sind zulässig. Die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum ist dabei nicht zulässig.
- 3) Äußere Gestaltung der Bauwerke
- a) Allgemein sind für die Gestaltung der Maisäßgebäude in der Zone Maisäß die im Rahmen des LEADER-Projekts „Werkzeugkoffer Maisäß-Sanierung“ erarbeiteten Handlungsempfehlung einzuhalten.
b) Das äußere Erscheinungsbild des Maisäßgebäudes darf sich im Zuge einer Sanierung, Wiedererrichtung oder Erweiterung nicht wesentlich ändern. Es sollen allgemein die traditionellen Bauformen und Gebäudegestaltungen weitergeführt werden.
c) Bei Maisäßen sind nicht traditionelle Gestaltungsformen (z.B. Balkone, aufgeständerte Terrassen, Eckfenster, Erker, Gaupen, Windfänge, Markisen, Vordächer, Satellitenschüsseln, Jalousien)
generell nicht zulässig.
d) Bei Maisäßgebäuden ist nur das Anbringen von ortsüblichen Kaminhauben gestattet, außen geführte Kaminrohre sind nicht zulässig.
Anlage 1
e) Türen, Fensterrahmen, Fensterläden u. dgl. sind in ortsüblicher Gestaltung aus naturbelassenem Holz auszuführen.
f) Der Betrieb einer dauerhaften Außenbeleuchtung bei Maisäßen ist nicht zulässig.
- g) Dachgestaltung
- Zulässig sind nur Satteldächer mit einer Neigung von 20° bis 30°.
- Die Dacheindeckung hat mit Holzschindeln zu erfolgen.
- Vordächer sind auf die derzeit rechtmäßig bestehenden baulichen Abmessungen beschränkt.
- Dachvorsprünge haben giebelseitig zwischen 60 cm und 100 cm sowie traufseitig zwischen 40 cm und 60 cm zu betragen.
- Solar- bzw. Photovoltaikanlagen sind nur zulässig, wenn eine andere Stromversorgung technisch oder wirtschaftlich nicht umsetzbar ist. Die Anlagen sind neigungsgleich auf dem Dach anzubringen. Die Module müssen zusammenhängend in Erscheinung treten und die Gesamtfläche darf 4 m² nicht überschreiten.
- h) Terrassen
- Für Terrassen ist eine maximale Größe von insgesamt 15 m² zulässig.
- Die Terrassengestaltung muss niveaugleich mit einer Kiesverbettung und einer Oberfläche aus ortsüblichem Naturstein oder Holz sein. Die Gestaltung hat mit offenen Fugen zu erfolgen und die Sickerfähigkeit muss gewährleistet sein.
- Das Anbringen von Vorrichtungen zum Windschutz an Terrassen ist nicht zulässig.
- i) Einfriedungen
- Als Einfriedungen sind nur ortsübliche Einfriedungen für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (z.B. Trockensteinmauern, traditionelle Holzzäune) zulässig.
- Hecken oder heckenähnliche Bepflanzungen sind nicht zulässig.
§ 11 Festlegungen in der Zone Alpine Lagen
1) Bei allen baulichen Maßnahmen ist auf die Erhaltung des historisch gewachsenen Orts- und Landschaftsbildes Bedacht zu nehmen.
2) Das äußere Erscheinungsbild von landwirtschaftlichen Gebäuden (z.B. Alpgebäude) darf sich im Zuge einer Sanierung, Wiedererrichtung oder Erweiterung nicht wesentlich ändern.
3) Die Dacheindeckung von Alp- und Jagdgebäuden hat bei Neubauten und der Neudeckung von Bestandsgebäuden mit Holzschindeln zu erfolgen.
4) Solar- bzw. Photovoltaikanlagen sind nur zulässig, wenn eine andere Stromversorgung technisch oder wirtschaftlich nicht umsetzbar ist. Die Anlagensind neigungsgleich auf dem Dach anzubringen. Die Module müssen zusammenhängend in Erscheinung treten und die Gesamtfläche darf 4 m² nicht überschreiten.