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Anlage 1 Verordnung (Textteil)
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Fundstellen
Raumplanung / Umwidmung
- … unterstützt (z.B. durch eine aktive Bodenpolitik); c) werden neue Bauflächen nur dann gewidmet, wenn eine konkrete Bauabsicht und ein Grund für eine Flächenwidmungsplan- Änderung (dringender Bedarf) gegeben sind. Die Entstehung neuer Bauflächenreserven wird verhindert. (2) Die Nutzung des Instruments der Vertragsraumplanung …
- … werden abhängig und abgestimmt an die konkreten Standortgegebenheiten und die am jeweiligen Standort geltenden Entwicklungsziele festgelegt. b) Bei Neuwidmung von Bauflächen und Freiflächen- Sondergebiet in allen anderen Teilen des Gemeindegebiets wird gemäß § 12 Abs. 4 RPG eine Nachfolgewidmung festgelegt, die in …
- … zur BNZ, Geschoßzahl ). c) Gleichzeitig werden wichtige Frei- und Grünräume vorausschauend freigehalten, gesichert und neu geschaffen. Dazu sind u.a. im Flächenwidmungsplan Freiflächen- Freihaltegebiete festzulegen und auf Ebene des Bebauungsplans entsprechende Festlegungen zu treffen. (4) Eine weitere Zersiedlung wird …
- … sich auf Bereiche innerhalb des mittelfristigen Siedlungsrandes gemäß Zielplan (Anlagen 2-5). Anlage 1 Seite 4 von 18 c) Bei Siedlungsentwicklungen (d.h. Widmung von Bauflächen und bauliche Maßnahmen) im Baubeschränkungsbereich von Hochspannungsfreileitungen gelten die Vorgaben und Einschränkungen des …
Verkauf / Erwerb / Versteigerung
- … a) Die gemäß RPG zulässigen Vereinbarungen wie Verwendungsverträge, Überlassungsverträge, Infrastrukturverträge und Sicherungsmittel (Option auf Erwerb des Grundstückes, Vertragsstrafe, Vorkaufsrecht, Kaution) werden abhängig und abgestimmt an die konkreten Standortgegebenheiten und die am jeweiligen Standort geltenden …
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Anlage 1
Gemeinde Tschagguns
Verordnungstext
zum Räumlichen Entwicklungsplan
gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 22.01.2026
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1
Grundsätze der Gemeindeentwicklung
(1) Tschagguns erhält langfristig die Qualitäten des ländlichen Raumes als Grundlage für eine hohe Wohn- und Lebensqualität. Dazu zählen insbesondere die Nähe zur Natur, eine qualitätsvolle und weitgehend intakte Landschaft, eine gut funktionierende Dorfgemeinschaft mit hohem Zusammengehörigkeitsgefühl und die Verbundenheit mit der Region.
(2) Tschagguns wertschätzt die traditionellen Werte des Montafons und entwickelt diese zeitgemäß weiter. Dazu zählen u.a. die Baukultur, die Kulturlandschaft, die Landwirtschaft, das Brauchtum, die Gastfreundschaft, Vereine und die Dorfgemeinschaft. Sie sind wichtige Bestandteile der Tschaggunser Identität und sollen bewahrt werden.
(3) Tschagguns versteht die gemeindeübergreifende Zusammenarbeit als Chance für die kommunale und regionale Entwicklung. Die Gemeinde bekennt sich zu einer Planung mit Blick über die Gemeindegrenzen. Grundlage für interkommunale Kooperationen sind die auf regionaler Ebene formulierten Ziele und Maßnahmen.
(4) Tschagguns hält seine Siedlungsränder und verfolgt eine Entwicklung nach innen. Durch die Fokussierung nach innen soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Siedlungsraum und Freiraum erhalten und Druck von Natur- und Landschaftsräumen genommen werden. Die Potenziale der Innenentwicklung sollen genutzt werden.
(5) Tschagguns stimmt die Siedlungsentwicklung mit einer sanften Mobilität ab. Der öffentliche Verkehr sowie attraktive Bedingungen für den Fuß- und Radverkehr werden als zentrale Faktoren für eine vorausschauende Siedlungsentwicklung verstanden.
Anlage 1
(6) Tschagguns schützt seine landschaftlichen Qualitäten. Sie haben einen hohen Wert für das Lebensgefühl in der Gemeinde und sollen auch als Grundlage für die Landwirtschaft und den Tourismus weiterhin bestehen.
(7) Tschagguns soll auch in Zukunft über eine funktionierende Dreistufen- Landwirtschaft verfügen. Sie ist ein wichtiger Teil der Wirtschaft (Lebensmittelproduktion) und schafft Arbeitsplätze. In ihrer Funktion als Kulturlandschaftspflegerin ist sie für den Erhalt des Landschaftsbildes, der Erholungsräume und als Grundlage für den Tourismus von hoher Bedeutung.
(8) Tschagguns positioniert sich auch als Tourismusgemeinde und fokussiert sich auf eine nachhaltige Entwicklung des Tourismus. Die Gemeinde trägt einen wichtigen Teil zur Attraktivität und zum Erfolg der Tourismusregion Montafon bei. Der Tourismus bleibt ein zentraler Wirtschaftsfaktor, ist jedoch nicht die einzige Säule, auf der die Wirtschaft aufbaut. Auch die Bevölkerung soll vom Tourismus profitieren.
(9) Tschagguns stellt die hohe Versorgungsqualität sicher und verbessert diese weiter. Dabei wird auf unterschiedliche Bedürfnisse der Bevölkerung geachtet. Auf dem bestehenden, breiten und durchmischten Angebot wird aufgebaut.
(10) Tschagguns erkennt die Herausforderungen des Klimawandels und berücksichtigt Klima- und Energieaspekte in allen Bereichen. Durch eine umwelt- und ressourcenbewusste Raumplanung trägt die Gemeinde zur Erreichung der Klimaziele bei und unterstützt die Energieautonomie Vorarlbergs.
(11) Tschagguns bekennt sich zur erneuerbaren Energieerzeugung (wie Wasserkraft, Photovoltaik, Biomasse, Erdwärme etc.). Sie wird als wichtiger Wirtschaftszweig in der Region sowie als zentraler Beitrag zur europäischen Energiewende verstanden.
§ 2
Ziele zur regionalen Zusammenarbeit
(1) Die auf regionaler Ebene formulierten Ziele und Maßnahmen werden auf Gemeindeebene umgesetzt und konkretisiert.
(2) Bestehende Kooperationen werden erhalten und gepflegt. Die Synergieeffekte gut funktionierender gemeindeübergreifender Zusammenarbeit werden weiterhin genutzt (z.B. Aktivpark Montafon).
(3) Neue Formen der Zusammenarbeit werden geprüft und wo sinnvoll angestrebt, um Herausforderungen gemeinsam zu begegnen und übergemeindlich relevanten Planungen abzustimmen. Dazu wird
- a) Wissens- und Informationsaustausch mit anderen Gemeinden aktiv betrieben und gefördert;
- b) der Stand Montafon als zentrale Plattform für die Auslotung neuer Kooperationen genutzt.
(4) Die regionale Zusammenarbeit zum Ausbau der Montafonerbahn wird aktiv gefördert. Der Ausbau der Montafonerbahn wird als Chance für die gesamte Region verstanden. Dazu
- a) erfolgt eine aktive Teilnahme an der regionalen Diskussion;
- b) wird eine klare Haltung innerhalb der Gemeinde regional vertreten;
- c) wird in der Bevölkerung ein Bewusstsein für das Potenzial des Ausbaus geschaffen.
Anlage 1
2. Abschnitt: Siedlungsraum
§ 3
Grundsätze der Siedlungsentwicklung
(1) Mit Grund und Boden wird sparsam umgegangen. Dazu
- a) wird der Boden-/Flächenverbrauch und die Versiegelung von Flächen so gering wie möglich gehalten;
- b) werden vorrangig bestehende Bauflächenreserven genutzt und die Baulandmobilisierung unterstützt (z.B. durch eine aktive Bodenpolitik);
- c) werden neue Bauflächen nur dann gewidmet, wenn eine konkrete Bauabsicht und ein Grund für eine Flächenwidmungsplan- Änderung (dringender Bedarf) gegeben sind. Die Entstehung neuer Bauflächenreserven wird verhindert.
(2) Die Nutzung des Instruments der Vertragsraumplanung (privatwirtschaftliche Maßnahmen gemäß
§ 38a RPG) soll nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn dies als notwendig oder sinnvoll erachtet wird (zur Absicherung von öffentlichen Interessen):
a) Die gemäß RPG zulässigen Vereinbarungen wie Verwendungsverträge, Überlassungsverträge, Infrastrukturverträge und Sicherungsmittel (Option auf Erwerb des Grundstückes, Vertragsstrafe, Vorkaufsrecht, Kaution) werden abhängig und abgestimmt an die konkreten Standortgegebenheiten und die am jeweiligen Standort geltenden Entwicklungsziele festgelegt.
b) Bei Neuwidmung von Bauflächen und Freiflächen- Sondergebiet in allen anderen Teilen des Gemeindegebiets wird gemäß § 12 Abs. 4 RPG eine Nachfolgewidmung festgelegt, die in Kraft tritt, wenn innerhalb von 7 Jahren keine Bebauung erfolgt.
(3) Das Siedlungsgebiet wird maßvoll und nachbarschaftsverträglich verdichtet:
a) Auf allen Planungsebenen wird vorausschauend auf eine sorgsame und effiziente Nutzung von Bauflächen geachtet. Dazu wird eine sparsame Grundumlegung/-teilung (Parzellierung) betrieben.
b) Eine höhere bauliche Ausnutzung von Bauflächen wird vor allem in gut angebundenen Siedlungsteilen angestrebt. Dazu werden die geltenden Bebauungsbestimmungen dahingehend überprüft und ggf. angepasst (z.B. Vorgaben zur BNZ, Geschoßzahl ).
c) Gleichzeitig werden wichtige Frei- und Grünräume vorausschauend freigehalten, gesichert und neu geschaffen. Dazu sind u.a. im Flächenwidmungsplan Freiflächen- Freihaltegebiete festzulegen und auf Ebene des Bebauungsplans entsprechende Festlegungen zu treffen.
(4) Eine weitere Zersiedlung wird vermieden. Die Siedlungsentwicklung folgt dem Prinzip der Innenentwicklung und konzentriert sich auf die bestehenden Siedlungsgebiete, die infrastrukturell (z.B. Kanal, Wasserversorgung) erschlossen und gut erreichbar (ÖPNV, zu Fuß und mit dem Rad) sind. Dabei gilt:
a) Die Siedlungsentwicklung und die Verkehrsplanung erfolgen aufeinander abgestimmt.
b) Bauflächenneuwidmungen beschränken sich auf Bereiche innerhalb des mittelfristigen Siedlungsrandes gemäß Zielplan (Anlagen 2-5).
Anlage 1
c) Bei Siedlungsentwicklungen (d.h. Widmung von Bauflächen und bauliche Maßnahmen) im Baubeschränkungsbereich von Hochspannungsfreileitungen gelten die Vorgaben und Einschränkungen des Leitungsbetreibers.
d) Bei neuen Bauflächenwidmungen und bei Bauvorhaben ist auf eine geordnete Entwässerung von Oberflächenwasser zu achten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass durch die Siedlungsentwicklung keine Gefährdung bestehender Siedlungsgebiete und Gebäude entsteht.
e) Kleinräumige Abrundungen der Bauflächengrenze für eine geordnete Bebauung über den Siedlungsrand gemäß Zielplan (Anlagen 2-5) hinaus (nicht die Schaffung neuer Bauplätze/Bautiefen)
sind bis zu einer Größe von 200 m² zulässig, sofern eine raumplanungsfachliche Prüfung keinen Widerspruch zu grundsätzlichen Zielen dieser Verordnung erbringt.
f) Im Bereich der Rasafeistraße (Gst.-Nr. 1906/1) wird eine Umlegung der bestehenden Bauflächenwidmung angestrebt, um ein Hinauswachsen des Siedlungsgebietes in den Hangbereich zu vermeiden.
g) Bei Widmungsänderungen sind Altstandorte und Altablagerungen zu beachten.
(5) Die Gemeinde betreibt eine aktive Bodenpolitik. Der Fokus richtet sich dabei auf das Verfügbarmachen aus Sicht der Gemeindeentwicklung sinnvoller und strategisch wichtiger Flächenreserven (z.B.
für zukünftig notwendige Gemeinbedarfseinrichtungen, zur Sicherung innerörtlicher Freiflächen).
Das Ausmaß der Aktivitäten richtet sich nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen Mittel.
(6) Die alte Bausubstanz soll erhalten und Leerstand vermieden werden. Dazu
- a) wird der Erhalt von orts- und landschaftsbildprägenden Gebäuden (z.B. Maisäßgebäude) und Ensembles (z.B. Zentrumsbereich Kirche- Löwen) forciert;
- b) wird durch Information das Bewusstsein für alte Bausubstanz gestärkt;
- c) werden Eigentümer:innen bei der In- Wert-Setzung bzw. Erhaltung von Altbeständen unterstützt (Information, Beratung, Vermittlung etc.);
- d) wird der Einsatz eines Gestaltungsbeirates geprüft.
§ 4
Quartiersentwicklung
(1) Die Ebene des Quartiers wird als Planungsebene gestärkt und etabliert. Dabei wird bei Vorhaben der Betrachtungsmaßstab auf die Umgebung ausgeweitet und es werden mögliche Auswirkungen auf die Nachbarschaft in der Planung berücksichtigt. Der Bedarf an sozialer Infrastruktur, Freiraum, die Verkehrsleistung von Straßen, eine effiziente und bodensparende Erschließung etc. fließen frühzeitig in die Planung ein. Grundlage dafür stellt eine laufende Situationsanalyse (Grundlagenforschung)
dar.
(2) Die Entwicklung größerer Entwicklungsgebiete (vgl. Zielplan (Anlagen 2-5)) erfolgt schrittweise und geordnet. Dabei wird auf geeignete Parzellierungen und Bauplatzgrößen geachtet.
(3) Die Erarbeitung von Quartiersentwicklungskonzepten wird geprüft (z.B. für große Entwicklungsgebiete, Ortskern).
Anlage 1
(4) Eine Abstimmung erfolgt auch über die Gemeindegrenze hinweg und angrenzende Entwicklungen sind zu berücksichtigen.
§ 5
Fokus der Siedlungsentwicklung
(1) Der Fokus der Siedlungsentwicklung liegt auf dem zentrumsnahen Siedlungsgebiet und dem zentrumsfernen Siedlungsgebiet im Talboden. In diesen Bereichen wird eine maßvolle und nachbarschaftsverträgliche Verdichtung nach innen forciert.
(2) Im zentrumsnahen Siedlungsgebiet wird eine höhere bauliche Dichte ermöglicht als im zentrumsfernen Siedlungsgebiet im Talboden.
(3) Die Festlegung von Verdichtungszonen gemäß § 14 Abs. 9 RPG ist nicht vorgesehen.
(4) Vorrangig wird gemeinnütziger Wohnbau im zentrumsnahen Siedlungsgebiet und im zentrumsfernen Siedlungsgebiet im Talboden als geeignet erachtet und im Rahmen einer nachhaltigen Quartiersentwicklung geprüft.
(5) Auf die Beibehaltung des dörflichen Charakters bzw. Ortsbildes wird geachtet. Dabei sind
- a) Nutzungskonflikte durch eine vorausschauende Flächenwidmung und
- b) negative Auswirkungen auf die Aufenthaltsqualität, den Verkehr und das Ortsbild zu vermeiden.
(6) Ein Zusammenwachsen einzelner Siedlungsteile wird hintangehalten. Dazu sind die siedlungsprägenden, -strukturierenden und - umliegenden Freiflächen zu erhalten (Widmung als Freifläche-Freihaltegebiet). Dabei gilt:
- a) Zum Wald ist Abstand zu halten;
- b) ein weiteres Hinaufwachsen in die Hangbereiche ist zu vermeiden;
- c) zu Gewässern ist Abstand zu halten (z.B. Grünpuffer zwischen Ill und Siedlungsgebiet);
- d) Freiflächen im Bereich von Skirouten gemäß Zielplan (Anlagen 2-5) sind freizuhalten.
§ 6
Ortskernentwicklung
Der Ortskern soll als funktionaler und baulicher Mittelpunkt der Gemeinde weiterentwickelt werden.
Das historisch gewachsene Zentrum wird dazu unter Berücksichtigung aktueller und zukünftiger Anforderungen als zentraler Versorgungsschwerpunkt und Interaktionsraum weiterentwickelt. Folgende Ziele werden verfolgt:
(1) Eine funktionierende Grundversorgung im Ortskern soll erhalten und weiter ausgebaut werden.
Dazu sind zentralörtliche Einrichtungen (z.B. Handels-, Dienstleistungs-, Gastronomiebetriebe, öffentliche Einrichtungen) vorrangig hier anzusiedeln.
(2) Der Ortskern wird als zentraler Begegnungsraum für die Bevölkerung gestärkt. Dazu werden
a) die Aufenthaltsqualität verbessert (attraktive Treffpunkte im öffentlichen Raum);
Anlage 1
- b) Möglichkeiten zur Schaffung eines zentralen Treffpunktes (z.B. Platzsituation) geprüft (Potenziale sind z.B. der Parkplatz gegenüber dem Gemeindeamt, der Kirchenvorplatz);
- c) Möglichkeiten zur Verkehrsberuhigung im Kreuzungsbereich Latschaustraße-Zelfenstraße-Kreuzgasse geprüft (z.B. Begegnungszone);
- d) die Flächeninanspruchnahme für den ruhenden Verkehr optimiert. Dazu:
- eine Parkraum-Bewirtschaftung prüfen;
- Parkplätze im Neubau vorrangig in Tiefgaragen unterbringen. Entsprechende Festlegungen auf Ebene des Bebauungsplanes sind zu prüfen.
(3) Die Erreichbarkeit des Ortskerns zu Fuß und mit dem Rad wird weiter verbessert (z.B. Wanderwegenetz zwischen Tal und Hang stärken).
(4) Bei allen baulichen Maßnahmen wird auf das Erscheinungsbild des Ortskerns geachtet:
a) Das Ensemble um den historischen Ortskern im Bereich der Ortseinfahrt (Kirche, Pfarrhof) ist zu erhalten und negative Eingriffe sind zu vermeiden. Dazu wird auch eine Abstimmung zwischen den Gemeinden Schruns und Tschagguns eingefordert (insbesondere auf Schrunser Gebiet im Bereich der Ortseinfahrt zu Tschagguns).
b) Der Rahmen für eine verträgliche Verdichtung wird formuliert. Dazu sind die Festlegungen im bestehenden Bebauungsplan zu überprüfen und ggf. anzupassen bzw. durch Qualitätskriterien zu ergänzen.
(5) Die zentrumsnahen Freiflächen und Sichtfenster in die Landschaft (insbesondere zwischen Ortskern und Im Loch, sowie zur Ill und in die Hangbereiche) sollen erhalten werden (u.a. zum Schutz des Ortsbildes und landwirtschaftlicher Betrieb).
(6) Der Ortskern wird als ein touristischer Schwerpunkt in der Gemeinde verstanden. Dazu werden
- a) touristische Einrichtungen im Ortskern begrüßt und unterstützt;
- b) Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung der Erholungs- und extensiven Tourismusnutzung um den Ortskern unterstützt.
(7) Die zentrumsnahe Entwicklungsfläche Bruggergrund wird nach einem Gesamtkonzept entwickelt.
Entwicklungsvorstellungen sind vorausschauend zu erheben und es ist ein Rahmen für die Entwicklung zu formulieren (z.B. über einen Bebauungsplan).
(8) Für eine gesamthafte und abgestimmte Ortskernentwicklung wird die Erarbeitung eines Quartierentwicklungskonzeptes geprüft.
(9) Bei Entwicklungen im Bereich an der Latschauerstraße sind Möglichkeiten zur Verbesserung der Erschließung des Gebiets Im Loch zu berücksichtigen und abzusichern.
§ 7
Ortsteil Latschau
Das Siedlungsgebiet Latschau soll als Wohngebiet mit einer klaren touristischen Positionierung weiterentwickelt werden. Aufbauend auf den bestehenden touristischen Strukturen wird die Siedlungsentwicklung mit einer qualitativen Weiterentwicklung des Tourismus abgestimmt. Landschaftliche und
Anlage 1
ortsbildliche Qualitäten sowie die hohe Wohn- und Erholungsqualität sind zu berücksichtigen und zu erhalten. Folgende Ziele sind zu beachten:
(1) Eine weitere Zersiedlung wird vermieden. Bauflächenneuwidmungen sind auf die Bereiche innerhalb des mittelfristigen Siedlungsrandes gemäß Zielplan (Anlagen 2-5) zu beschränken.
(2) Die Weilerstruktur wird erhalten und nach innen verdichtet. Ein Zusammenwachsen von Weilern wird verhindert.
(3) Punktuelle Rücknahmen von Bau- und Bauerwartungsflächen zum Erhalt von Grünverbindungen und zur Freihaltung von Gefahrenzonen werden geprüft.
(4) Der Dorfcharakter soll erhalten bleiben. Schwerpunktnutzungen sind Wohnen, Tourismus und Energieproduktion. Sanfte und intensive touristische Nutzungen sollen nebeneinander Platz finden.
Dazu werden Nutzungen mit einer vorausschauenden Flächenwidmung geordnet und Konflikte zwischen unterschiedlichen Nutzungen vermieden.
(5) Freiflächen um das Kirchen- Ensemble Latschau werden zum Erhalt des Landschaftsbildes und der Ensemblewirkung von einer Bebauung freigehalten.
(6) Erweiterungsflächen unterhalb der Kirche werden nach einem Gesamtkonzept entwickelt. Dabei wird insbesondere auf die Erschließung und die bauliche Ausgestaltung geachtet.
(7) Touristische Nutzungen werden vor allem oberhalb der Kirche Richtung Gauertal konzentriert.
§ 8
Siedlungsweiler
(1) In den Siedlungsweilern gemäß Zielplan (Anlagen 2-5) wird die Entwicklung auf die Sicherung des Bestandes und das Füllen von Baulücken beschränkt. Dabei gilt:
a) Ein Zusammenwachsen von Weilern wird vermieden. Siedlungsgliedernde Grünverbindungen (auch Skirouten) werden erhalten.
b) Wohnanlagen werden vermieden. Dazu sind entsprechende Rahmenbedingungen auf Ebene des Bebauungsplans zu schaffen (z.B. Dichte beschränken). Möglichkeiten zur Nachverdichtung im Bestand sind dabei zu berücksichtigen (z.B. Zu- und Anbauten).
c) Sonstige verkehrsverursachende Maßnahmen und Nutzungen sind zu vermeiden (z.B. neue gewerbliche Nutzungen, gewerbliche Beherbergungsbetriebe).
(2) Im abgelegenen Streusiedlungsgebiet, ausgenommen Siedlungsweiler gemäß Zielplan (Anlagen 2- 5), werden keine neuen Bauflächen gewidmet. Im Sinne der Innenentwicklung werden hier keine neuen Impulse zur Siedlungsentwicklung gesetzt:
- a) Keine isolierten Bauflächen (z.B. für Bestandsgebäude im Freiland);
- b) keine Weiterentwicklung bestehender, isolierter Einzel-Bauflächenwidmungen.
Der Entwicklungsspielraum beschränkt sich auf die Möglichkeiten im Rahmen des § 58 RPG („Bestandsparagraph“).
Anlage 1
3. Abschnitt: Wirtschaftsraum
§ 9
Angestrebte Wirtschaftsstruktur
(1) Grundsätzlich soll eine vielseitige und breite Wirtschafts- und Betriebsstruktur ermöglicht werden.
(2) Der Fokus der wirtschaftlichen Entwicklung liegt auf der Schaffung eines breit gestreuten Arbeitsplatzangebots für die Tschaggunser Bevölkerung. Wertschöpfung und Kaufkraft sollen vorrangig im Ort und in der Region bleiben.
(3) Folgende Maßnahmen werden verfolgt:
a) Branchen abseits des Tourismus werden besonders beachtet.
b) Standorte für Handwerksbetriebe und das produzierende Gewerbe werden genauso gesichert und geschaffen wie Standorte für Kleinbetriebe und Dienstleister:innen.
c) Mit einem Fokus auf kleinere Betriebe wird eine Nutzungsdurchmischung unterstützt.
d) Auf soziale Aspekte wird geachtet (z.B. Teilzeitarbeitsplätze, Erwerbsmöglichkeiten für behinderte Menschen).
e) Lokale und regionale Wertschöpfungsketten (z.B. zwischen Handwerksbetrieben, Handel, Landwirtschaft, Tourismus etc.) werden unterstützt (z.B. „bewusstmontafon“).
(4) Aktuelle Entwicklungen in der Arbeitswelt werden berücksichtigt. Dazu werden
- a) ein Home‐Office‐freundliches Umfeld unterstützt (u.a. durch den Breitbandausbau und den Ausbau digitaler Infrastruktur; diesen einfordern und so weit im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde unterstützen);
- b) Co-Working-Arbeitsplätze angeboten bzw. unterstützt;
- c) Möglichkeiten zur Initiierung von Projekten geprüft (z.B. im Zuge der Reaktivierung von Gebäudealtbestand und -leerstand oder bei Bauvorhaben im und um den Ortskern).
§ 10
Betriebsgebiet Mauren
(1) Eine Erweiterung der bestehenden Betriebsgebietsflächen im Ortsteil Mauren wird innerhalb des mittelfristigen Siedlungsrandes gemäß Zielplan (Anlagen 2-5) ermöglicht.
(2) Bei der Weiterentwicklung des Betriebsgebiets gelten folgende Ziele:
a) Vorrangig wird die Erweiterung bestehender Betriebe oder die Neuansiedlung lokaler Betriebe unterstützt.
b) Flächenintensive/arbeitsplatzarme Betriebe sind zu vermeiden.
(3) Bei der Entwicklung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- a) Flächensparende Bauweise;
- b) minimale Versiegelung;
Anlage 1
- c) ökologisch hochwertige Gestaltung (z.B. Begrünung, Versickerungsflächen);
- d) hohe energetische Standards;
- e) gute Erreichbarkeit für den Fuß- und Radverkehr;
- f) Anbindung an den öffentlichen Verkehr, insbesondere die potenzielle Haltestelle laut Planung Ausbau Montafonerbahn (z.B. Straßenquerung).
§ 11
Ziele zum Tourismus
(1) Der Tourismus wird sanft und unter Rücksichtnahme auf den Naturraum, das Landschaftsbild und die Wohnqualität der Tschaggunser Bevölkerung weiterentwickelt. Negative Auswirkungen sollen vermieden werden. Folgende Maßnahmen werden dazu verfolgt:
a) Unberührte Landschafts- und Naturräume sind zu schützen (z.B. Gampadelstal, Gauertal); dazu u.a. Maßnahmen zur Besucher:innenlenkung prüfen.
b) Umweltfreundliche Anreisemöglichkeiten werden unterstützt und Mobilitätsangebote ausgebaut.
c) Sanfte Tourismusformen sind zu forcieren und entschleunigende Formen zu unterstützen.
d) Konflikte zwischen Tourismus und anderen Nutzungen sind zu vermeiden (z.B. Wohnen, Landwirtschaft).
e) Mit Freifläche-Sondergebiets-Widmungen ist sorgsam und zurückhaltend umzugehen; d.h. sie sind nur dann zu widmen, wenn es die Standortgebundenheit des Projektes erfordert. Alternative Umsetzungsmöglichkeiten sind jedenfalls zu prüfen.
(2) Mit einem hochwertigen Sport- und Freizeitangebot wird auf Qualitätstourismus gesetzt. Gleichzeitig wird darauf geachtet, dass das Angebot auch der lokalen Bevölkerung zugute kommt. Dabei gilt:
a) Bestehende touristische Sport- und Freizeitangebote werden nach Möglichkeit erhalten. Modernisierung und Anpassung an neue Trendsportarten sollen ermöglicht werden.
b) Ganzjahresangebote sollen geschaffen werden. Dazu erfolgt auch eine Beteiligung an regionalen Kooperationen (z.B. Ganzjahresbad).
c) Eine zukünftige Aufwertung und Verbesserung des touristischen Angebots im Bereich Kristakopf wird unterstützt. Dabei sind die naturräumlichen und landschaftsbildlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen und zu erhalten.
d) Der Parkplatz bei der Liftstation Golmerbahn in Latschau soll aufgewertet werden. Dabei ist die Zufahrt zum Weiler Landschisott zu berücksichtigen.
- e) Pistenlandschaft und Skirouten sind freizuhalten:
- Keine Bebauung;
- Landschaftspflege im Bereich von Skipisten und Liftanlagen (Verbuschung vermeiden). Dazu auch Flächen südlich der Trafostation Latschau für die mittelfristige Errichtung eines Ski- Übungsgeländes mit Übungslift freihalten.
Anlage 1
§ 12
Beherbergungsbetriebe und Ferienwohnungen
(1) Das touristische Bettenangebot wird zeitgemäß und in verträglichem Maß weiterentwickelt. Die touristischen Aktivitäten (z.B. Hotels) konzentrieren sich dabei auf die bestehenden touristischen Schwerpunkte
- Ortskern Tschagguns,
- Siedlungsgebiet Latschau inklusive Bereich Staubecken- Latschau und
- Bereich Aktivpark-Campingplatz-Schanzenzentrum.
(2) Grundsätzlich hat trotz der starken touristischen Nutzung die Schaffung von Wohnraum für Hauptwohnsitze höchste Priorität.
(3) Abseits der touristischen Schwerpunktbereiche sind punktuelle Beherbergungsbetriebe, vor allem sanfte Tourismusformen (z.B. Urlaub am Bauernhof, Privatzimmervermietung, kleine Beherbergungsbetriebe), möglich. Dabei ist auf die Nachbarschaftsverträglichkeit zu achten (z.B. Einbindung in das Ortsbild, Vermeidung von Nutzungskonflikten etc.).
(4) Ein verträgliches Wachstum des Bettenangebots und des Anteils an gewerblichen Betten wird angestrebt. Dabei gilt:
- a) Fokus auf Qualitätstourismus (z.B. sanfte Tourismusformen);
- b) Forcierung eines ganzjährigen Bettenangebots;
- c) verträgliche Dimension von Beherbergungsbetrieben und Begrenzung der Bettenkapazität („kleine Einheiten“).
(5) Im hochalpinen Gebiet werden keine Grundlagen für neuen Gästebetten geschaffen.
(6) Die Entstehung neuer Zweit- und Ferienwohnsitze (Ferienwohnungen gemäß § 16 RPG) wird vermieden. Der Anteil an Ferienwohnungen an der Gesamtanzahl an Wohnungen orientiert sich an einem verträglichen Maß. Dabei gilt:
a) Neue Flächenwidmungen für Ferienwohnungen werden nicht vorgenommen. Ausgenommen sind Widmungen für bestehende Gebäude, die bereits zum überwiegenden Teil als Ferienwohnungen genutzt werden und durch eine Widmung als besondere Fläche für Ferienwohnungen gemäß § 16a Abs. 1 RPG keine negativen Auswirkungen auf das Wohnraumangebot für ganzjähriges Wohnen und die Nutzungsstruktur im umliegenden Gebiet bzw. in der Gemeinde zu erwarten sind.
b) Die Bewilligung von Ferienwohnungen per Bescheid gemäß § 16a Abs. 3 RPG ist zulässig.
c) Auf Ebene des Bebauungsplans sind entsprechende bzw. unterstützende Festlegungen zu prüfen (z.B. Art der baulichen Nutzung, Festlegung des Wohnungsflächenanteils).
(7) Eine kleinräumige Erweiterung des Campingplatzes im Ortsteil Zelfen ist unter nachstehenden Bedingungen vorstellbar:
a) Die Standplätze sollen für ständig wechselnde Gäste, nicht für Dauercamping zur Verfügung stehen.
b) Die Verträglichkeit von Erweiterungen und Nutzungsintensivierungen sind zu gewährleisten.
Anlage 1
§ 13
Ziele zur Landwirtschaft
(1) Tschagguns bekennt sich zu einer intakten, an den Bedürfnissen der Interessensgruppen ausgerichteten Landwirtschaft.
(2) Die Landwirtschaft soll ihre grundsätzliche Aufgabe der Lebensmittelproduktion wahrnehmen können. Dabei wird einerseits auf die etablierten Landwirtschaftsformen wie die Milchwirtschaft im Zusammenhang mit der 3-Stufen-Bewirtschaftung (Tal- Maisäß-Alpe) Bedacht genommen und zusätzlich eine sich an Veränderungen anpassende Landwirtschaft ermöglicht (z.B. durch den Klimawandel und durch veränderte Erwerbsmöglichkeiten aufgrund eines veränderten Konsumentenverhaltens).
(3) Folgende Ziele werden verfolgt:
a) Förderregime und andere Lenkungsmaßnahmen sind derart zu gestalten, dass die Landwirtschaft im Einklang mit den anderen Zielen stehen kann. Diese sind z.B. die Offenhaltung der Landschaft, Beitrag zum Klimaschutz etc.
b) Neue Formen der Bewirtschaftung sollen möglich sein (z.B. Gemüseanbau).
c) Die Alpwirtschaft wird weiterhin unterstützt.
- d) Eine aktive Waldbewirtschaftung wird sichergestellt. Dazu sind
- Forstwege zu erhalten und bei Bedarf auszubauen;
- regionale Absatzmärkte zu erhalten und zu unterstützen.
e) Es erfolgt eine Abstimmung zwischen Jagd und Landwirtschaft. Dabei sind Wechselwirkungen zu berücksichtigen und auf eine lebensraumverträgliche Population von Wild- und Nutztieren zu achten.
f) Durch eine Abstimmung mit der Freizeit- und Tourismusnutzung sowie anderen Nutzungsinteressen sind Konflikte zu minimieren.
g) Landwirtschaftliche Betriebsstandorte sind zu schützen. Dazu ist eine vorausschauende Flächenwidmung erforderlich, um ein Heranwachsen von sensiblen Nutzungen zu vermeiden (z.B. Wohnen, Beherbergung).
h) Bei der Sicherstellung der generationenübergreifenden Bewirtschaftung sollen vorhandene bauliche Strukturen genützt und/oder erweitert werden. Neubauten zu Wohnzwecken auf Kosten von Wirtschaftsflächen, speziell in exponierten Lagen, sind zu vermeiden.
(4) Die naturräumlichen Grundlagen für die landwirtschaftliche Nutzung werden geschützt. Dazu werden
- a) landwirtschaftliche Flächen in Gunstlagen gesichert (z.B. Tallagen, Böden mit hohen Ertragsflächen und guter Bewirtschaftbarkeit);
- b) zusammenhängende Flächen erhalten und ggf. wiederhergestellt;
- c) zur Bevorrangung der landwirtschaftlichen Nutzung von Flächen die Widmung von Freifläche- Freihaltegebieten geprüft. Dies erfolgt jedenfalls in Abstimmung mit der Landwirtschaft und unter Berücksichtigung bestehender Höfe.
Anlage 1
4. Abschnitt: Sozialraum
§ 14
Soziale Infrastruktur
(1) Die soziale Infrastruktur wird unter Berücksichtigung demographischer und gesellschaftlicher Veränderungen weiterentwickelt. Dabei sind die Bedürfnisse unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen zu berücksichtigen. Auf absehbare Entwicklungen wird vorausschauend reagiert (z.B. Alterung der Bevölkerung, Abwanderung etc.). Ziele dazu sind:
a) Bestehendes Angebot werden erhalten und bei Bedarf ausgebaut.
b) Der Hofrat-Durig-Kindergarten wird für zukünftige Betreuungseinrichtungen erhalten.
c) Für zukünftige Angebote werden vorausschauend notwendige Flächen bzw. geeignete Standorte gesichert.
d) Möglichkeiten der regionalen Zusammenarbeit werden geprüft und auf bestehenden Kooperationen aufgebaut.
(2) Das Angebot an Sport- und Freizeiteinrichtungen soll erhalten und bedarfsorientiert weiterentwickelt werden. Neben dem Tourismus soll die Ausstattung mit Sport-, Spiel- und Freizeiteinrichtungen auch der Bevölkerung von Tschagguns und der Region zugutekommen. Ziele dazu sind:
a) Bestehende Kooperationen (z.B. Aktivpark) weiterverfolgen und neue Kooperationen eingehen (z.B. Ganzjahresbad in der Region).
b) Möglichkeiten und Bedarf für eine Erweiterung der Freizeitnutzung im Bereich des Schwimmbades und des Aktivparks Montafon vorrausschauend mitdenken.
c) Vernetzung von Sport- und Spielstätten entlang der Ill durch attraktive Wege verbessern (z.B. Ill- Radweg).
d) Schnelle Erreichbarkeit von Angeboten in den Nachbargemeinden sicherstellen.
e) Angebote und deren Erreichbarkeit mit den Nachbargemeinden bzw. in der Region abstimmen.
§ 15
Öffentlicher Raum
(1) Die Verbesserung des Angebots an öffentlichen Räumen wird angestrebt. Durch ein breites Angebot an öffentlichen Räumen sollen Treffpunkte und Begegnungsräume für alle Altersgruppen bereitgestellt und dadurch die soziale Interaktion, der Austausch zwischen den Menschen, die Integration von Zugezogenen und die Stärkung der Dorfgemeinschaft gefördert werden. Dabei gelten folgende Ziele:
a) Schaffung öffentlicher Räume, die unterschiedlichen Bedürfnissen gerecht werden. Insbesondere der Ortskern soll qualitätsvolle Räume bieten. Potenziale bieten z.B. die Bereiche Cresta-Parkplatz und Löwenbünta.
b) Die Aufenthaltsqualität bestehender Standorte soll verbessert werden (z.B. durch Beschattung, Sitzelemente).
Anlage 1
c) Auch in zentrumsfernen Siedlungsteilen sollen Treffpunkte geschaffen werden (z.B. Sitzbänke, Begegnungszonen).
d) Konsumfreie öffentliche Räume sollen zur Verfügung stehen.
e) Die Erreichbarkeit soll verbessert werden (z.B. durch Barrierefreiheit, direkte Wege). Dabei ist auf eine Zugänglichkeit für alle zu achten.
(2) Die Anwendung privatwirtschaftlicher Maßnahmen (Vertragsraumplanung gemäß § 38a RPG) wird zur Umsetzung der Ziele gemäß Abs. 1-5 geprüft.
§ 16
Wohnraum
(1) Die Schaffung von Wohnraum für unterschiedliche Lebensrealitäten gilt als zentrales Ziel. Die Gemeinde unterstützt dies im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
(2) Berücksichtigt werden dabei u.a. altersgerechte Siedlungsformen, Familienfreundlichkeit, unterschiedliche Wohnraumbedürfnisse, temporäres Wohnen, Leerstand und Mindernutzung von Einfamilienhäusern etc.
(3) Folgende Ziele werden verfolgt:
a) Schaffung von Wohnraum für unterschiedliche Bedürfnisse (z.B. betreutes Wohnen, Mehrgenerationenwohnen/Generationenhäuser, altersgerechtes Wohnen), insbesondere im Ortskern.
b) Unterstützung der Schaffung von leistbarem Wohnraum (gemeinnützigem Wohnbau).
- c) Eine selbstbestimmte Mobilität soll ermöglicht werden. Dazu wird
- auf eine Abstimmung zwischen Siedlungsentwicklung und Mobilität/Verkehrsplanung geachtet;
- Barrierefreiheit geschaffen.
§ 17
Einbindung der Bevölkerung
(1) Alle Bevölkerungsgruppen werden in Fragen der räumlichen Entwicklung eingebunden.
(2) Durch einen gemeinsamen Austausch werden die unterschiedlichen Bedürfnisse bzw. Interessen der Bevölkerung in die Planung eingebracht und eine breite Diskussion gefördert. Dazu wird das kollektive Bewusstsein für die Gemeindeentwicklung geschärft.
(3) Bedürfnisse verschiedener Altersgruppen werden regelmäßig erhoben (z.B. Treffpunkte für Kinder/Jugendliche, Angebote für ältere Menschen, Anforderungen junger Familien).
(4) Insbesondere Jugendliche werden aktiv miteinbezogen. Dazu werden
- a) Beteiligungsformate geprüft (z.B. Jugendparlament);
- b) Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit Schulen und Kindergarten ausgelotet;
- c) Kinder und Jugendliche gezielt über relevante Fragen und Planungen informiert.
Anlage 1
5. Abschnitt: Natur- und Landschaftsraum
§ 18
Landschaftsraum
Für das Landschaftsbild bedeutende Flächen und Landschaftselemente werden erhalten. Bauliche Aktivitäten werden in diesen Bereichen und in deren Umfeld hintangehalten:
(1) Markante, landschaftsbildprägende Bereiche (Hänge, Geländekanten, Hügel, Kuppen etc.) sind freizuhalten: z.B. Kilkaste, Im Loch/Wiaga, Bünta, Marthabühl, Tolla, Frödaegg, Geländekante westlich des Schwimmbads.
(2) Größere zusammenhängende und siedlungsgliedernde Freiflächen sind zu erhalten (z.B. landwirtschaftliche Flächen).
(3) Grünverbindungen werden erhalten und gepflegt (z.B. bachbegleitendes Grün).
(4) Zu Wald, Biotopen, Gewässern, Gräben und Quellen wird Abstand gehalten.
a) Im Bereich des Gardengaweges und der Sandstraße sind im Umfeld des Rasafeibaches kleinräumige Bauflächenerweiterungen (vorrangig für Bestandserweiterungen und Nebengebäude) bis zum mittelfristigen Siedlungsrand gemäß Zielplan (Anlagen 2-5) möglich, sofern die Gefahrenzonen durch bauliche Maßnahmen entschärft werden. Die für die Gefahrenbeseitigung notwendigen Flächen sind ggf. von den Grundstückseigentümer:innen zur Verfügung zu stellen. Eine Abstimmung und Koordinierung mit der Wildbach- und Lawinenverbauung sind angezeigt. Die Erhaltung eines größtmöglichen Abstandes zum Gewässer wird angestrebt.
b) Im Umfeld und Nahbereich von Quellen und Vernässungen sind diese zu berücksichtigen und Erfordernisse hinsichtlich technischer Maßnahmen zu prüfen.
(5) Negative Geländeveränderungen sind zu vermeiden.
(6) Der Erhalt von prägenden und erhaltenswerten Gebäuden und Ensembles im Freiland wird forciert und unterstützt.
(7) Auf die Situierung und die Lage von landwirtschaftlichen Gebäuden wird geachtet. Dazu wird auch die Widmung von Freifläche-Freihaltegebiet geprüft.
(8) Die Bewirtschaftung und Pflege der Bergmähder, Maisäße und Alpen soll sichergestellt werden (kein Zuwachsen der Freiflächen). Dazu wird die Landwirtschaft in ihrer Funktion als Landschaftspflegerin unterstützt.
(9) Mit der Widmung von Freifläche-Sondergebiet wird restriktiv umgegangen.
§ 19
Erholungsraum
Ziel ist es, den Erholungswert des Natur- und Freiraums zu bewahren. Maßnahmen dazu sind:
(1) Flächen für sportliche Nutzungen (Skipisten, Golfplatz) freihalten und absichern.
Anlage 1
(2) Das bestehende Wanderwegenetz (auch als wichtiger Teil der touristischen Infrastruktur – insbesondere für den Sommertourismus) erhalten, ggf. erneuern und verbessern (z.B. Beleuchtung des Rundweges um das Staubecken).
(3) Mountainbikenetz erhalten und aufwerten; dabei auf eine klare Trennung zwischen Wanderwegen und Mountainbikestrecken achten.
(4) Golfplatz als regional bedeutendes Angebot erhalten.
(5) Naturgebundene Spielräume erhalten.
§ 20
Grünachse Ill
(1) Die Grünachse Ill wird in ihren Funktionen Erholung, Ökologie und Schutz erhalten und weiterentwickelt.
(2) Der Natur- und Freiraum entlang der Ill soll weiterhin als siedlungsnaher Erholungsraum zur Verfügung stehen. Mit den bestehenden Sport- und Freizeiteinrichtungen und einem intakten Naturraum soll die Funktion der Ill als Freizeitachse erhalten und weiter attraktiviert werden. Dabei gilt:
- a) Entwicklung mit der Gemeinde Schruns abstimmen (z.B. Abflussausweitung Ill);
- b) gute Erreichbarkeit der Grünachse Ill durch direkte Wege aus dem Dorf sicherstellen;
- c) Sport- und Freizeiteinrichtungen durch gut ausgebaute Wegeverbindungen vernetzen (Erreichbarkeit durch sanfte Mobilität sicherstellen bzw. Pkw-Verkehr vermeiden);
- d) attraktive Treffpunkte/Begegnungsräume schaffen (z.B. Sitzgelegenheiten);
- e) sichere und attraktive Zugänge zur Ill schaffen;
- f) Aufenthaltsräume an der Ill schaffen (z.B. Sitzgelegenheiten);
- g) Funktion als regionale Radverbindung stärken; dabei auf die Verkehrssicherheit achten (Fußverkehr vs. Radverkehr).
§ 21
Naturgefahren
(1) Der Natur wird ausreichend Platz gegeben, um das Gefahrenpotenzial durch Naturgefahren zu minimieren. Gefahrenzonen sind zu respektieren und einzuhalten.
(2) Die Renaturierung und Öffnung von Bächen und Gräben wird forciert (z.B. Gampadelsbach, Rasafeibach, Zelfabächle). Insbesondere bei den Entwicklungsgebieten im Bereich des Zelfabächles wird Rücksicht auf das Gewässer genommen und eine Aufwertung angestrebt.
Anlage 1
6. Abschnitt: Mobilität
§ 22
Fuß- und Radverkehr
Der Fuß- und Radverkehr wird gefördert, um ein Dorf der kurzen Wege zu schaffen. Die Verbesserung des Angebots für den Fuß- und Radverkehr wird als zentrale Aufgabe verstanden, um Belastungen durch den motorisierten Individualverkehr (MIV) zu reduzieren. Die Gemeinde leistet dafür einen Beitrag im eigenen Wirkungsbereich und verbessert das Wegenetz, die Verkehrssicherheit und die Radinfrastruktur. Folgende Ziele werden verfolgt:
(1) Lücken im Fußwegenetz sollen geschlossen werden. Dabei ist auf direkte Wegverbindungen in das Zentrum, zu Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und zu wichtigen Einrichtungen zu achten. Dazu:
- a) Neue attraktive Fußwege schaffen (z.B. nach „Im Loch“, Lückenschluss Fußweg Grabs);
- b) alte Fußwege aktivieren und Gehrechte rechtlich absichern;
- c) Beschilderung in Stand halten und verbessern;
- d) Möglichkeit zur Schaffung einer weiteren Querung über die Ill prüfen.
(2) Ausbau der Radinfrastruktur. Dazu:
- a) Radabstellanlagen einfordern (insbesondere bei Gemeinbedarfs-, Sport-/Freizeiteinrichtungen und Wohnanlagen);
- b) Potenzial des E-Bikes nutzen und entsprechende Infrastruktur bereitstellen (z.B. Ladestationen bei öffentlichen Einrichtungen);
- c) regionale Radverbindungen ausbauen; dazu auf regionaler Ebene abstimmen.
(3) Erhöhung der Verkehrssicherheit:
- a) Sichere Querungsmöglichkeiten schaffen;
- b) nach Möglichkeit Entflechtung von unterschiedlichen Verkehrsarten;
- c) Möglichkeiten der Verkehrsberuhigung/Begegnungszone prüfen (z.B. Bereich Kreuzung Latschaustraße-Zelfenstraße-Kreuzgasse);
- d) Errichtung von Fußwegen/Gehsteigen auf bestehenden Straßen prüfen (z.B. Latschaustraße);
- e) Wegebeleuchtung verbessern/ausbauen (z.B. intelligente Beleuchtung entlang des Rasafeibaches, Bauhof Richtung Lochmühle).
§ 23
Öffentlicher Verkehr
Die Rolle des öffentlichen Verkehrs wird gestärkt:
(1) Die kontinuierliche Verbesserung bzw. den Ausbau des öffentlichen Verkehrsnetztes wird unterstützt. Dafür tritt die Gemeinde bei den relevanten Akteur:innen (z.B. Bergbahnen Golm, Tourismusbetriebe, Stand Montafon) dafür ein.
Anlage 1
(2) Durch eine aktive Bewusstseinsbildung und Förderung des öffentlichen Verkehrs sollen Menschen zur verstärkten Nutzung von Bus und Bahn bewegt werden.
(3) Den Umstieg auf Bus und Bahn soll erleichtert werden. Dazu:
- a) Erreichbarkeit und schnelle, sichere Wegverbindung zu den Haltestellen sicherstellen;
- b) an Bahnhaltestellen ausreichendes Angebot an Radabstellplätzen zur Verfügung stellen;
- c) wettergeschützte Haltestellen schaffen.
(4) Angebote zur umweltfreundlichen Mobilität im Tourismus werden unterstützt und beworben.
(5) Die Mobilitätsachse in das Hochmontafon wird gezielt unterstützt. Dazu
a) werden dafür notwendige Flächen vorrauschauend im Flächenwidmungsplan abgesichert (z.B.
Widmung als Freifläche-Freihaltegebiet);
b) wird in der Siedlungsentwicklung auf das Potenzial einer verbesserten Erschließungsqualität Bedacht genommen.
(6) Möglichkeiten und Nutzen einer Parkraumbewirtschaftung im Zentrum werden geprüft. Dazu wird eine Gesamtkonzeption erarbeitet (auch gemeindeübergreifend).
(7) Bezüglich Park & Ride-Anlage soll gemeindeübergreifend kooperiert werden.
7. Abschnitt: Klima und Energie
§ 24
Klimaverträgliche Siedlungsentwicklung
(1) Im Zuge einer klimaverträglichen Siedlungsentwicklung setzt die Gemeinde neben der Steigerung der Energieeffizienz und der Reduktion des Energieverbrauchs auch auf den Ausbau bzw. der verstärkten Nutzung erneuerbarer Energieformen. Dazu zählt auch die nachhaltige Nutzung von Abwärme und - kälte.
(2) Die energiepolitischen Ziele werden als integraler Bestandteil aller kommunalen Planungen und Maßnahmen verstanden. Bei allen Entscheidungen und Maßnahmen wird daher auf die energetischen und klimatischen Wirkungen geachtet. Folgende Maßnahmen werden geprüft:
- a) Teilnahme am e5-Programm;
- b) Erarbeitung eines Energiekonzepts;
- c) Möglichkeiten zur Nutzung raumplanerischer Instrumente wie z.B. Raumplanungsverträge, Bebauungspläne (Festlegung von energietechnischen Kriterien wie Vorgaben zur Energieversorgung, Dichte).
(3) Das Bewusstsein in der Bevölkerung zum Thema Klima und Energie soll gefördert werden. Dazu zählen
a) die Beratung für Bauwerber:innen bzw. die Vermittlung an Land/Energieinstitut;
Anlage 1
b) Förderungen für energiebewusstes Bauen.
(4) Der weitere Ausbau des Fernwärmenetzes wird unterstützt.
(5) Durch frühzeitiges Handeln wird auf die klimatischen Veränderungen reagiert. Dazu
- a) Freiflächen erhalten und grüne Inseln schaffen;
- b) Versiegelung minimieren und Möglichkeiten zur Entsiegelung prüfen (z.B. Parkplätze);
- c) Siedlungsgebiet durchgrünen (z.B. Straßenräume, Gebäuden, Dächer etc.);
- d) Frischluftschneisen beachten und freihalten;
- e) Entstehung von Hitzeinseln vermeiden (Begrünung, minimale Versiegelung etc.);
- f) Waldflächen erhalten und auf dessen Zusammensetzung in Hinblick auf die Klimaveränderungen achten (z.B. Bedeutung als Schutzwald und CO 2-Speicher);
- g) Beschattung und Sonneneinstrahlung berücksichtigen, sowohl in der Flächenwidmungs- als auch in der Bebauungsplanung;
- h) eine Entwicklung hin zum ganzjährigen Tourismus anstreben.
§ 25
Wasserkraft
Mit dem Bekenntnis zur Wasserkraft wird eine erneuerbare Energieproduktion unterstützt. Die Wasserkraft zur Energieproduktion wird langfristig gesichert. Dabei gilt:
(1) Eine Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Energie und Wasserkraft wird betrieben.
(2) Für den zukünftigen Kraftwerksumbau bzw. -neubau (z.B. Bereich Landschisott-Geles) werden notwendige Erweiterungsflächen über den Flächenwidmungsplan abgesichert. Dazu erfolgt eine Abstimmung mit der Illwerke vkw AG.
(3) Nutzungskonflikte mit angrenzenden Nutzungen sind zu vermeiden.