gemeinde.montafon.biz

Montag, 21. September 2026 · 1.927 Einträge aus 10 Gemeinden und dem Stand Montafon · Stand heute, 04:45 Uhr

Recht › Verfassungsgerichtshof

B1491/08 02.10.2010

Gericht
Verfassungsgerichtshof (VfGH) · Erkenntnis
ECLI
ECLI:AT:VFGH:2010:B1491.2008
Gemeinde(n)
Bartholomäberg (belangte Behörde)
Rolle
Gemeinde wurde geklagt (Klage gegen die Gemeinde bzw. Anfechtung ihres Bescheids oder ihrer Verordnung)
Thema
Raumplanung
Ergebnis
Gemeinde verloren
Schlagworte (RIS)
VfGH / Anlassfall
Normen
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
Index
L8 Boden- und Verkehrsrecht; L8000 Raumordnung
Original
RIS-Dokument · Volltext (HTML)

Kurzzusammenfassung

Ein Bauwerber hatte bei der Gemeinde Bartholomäberg eine Baubewilligung für den Anbau und die Aufstockung einer Garage beantragt, die von Bürgermeister und Gemeindevertretung abgelehnt wurde, weil das Grundstück im Flächenwidmungsplan als Freihaltegebiet in einer Gefahrenzone gewidmet war. Der Verfassungsgerichtshof hob den die Ablehnung bestätigenden Bescheid auf, weil er in einem Parallelverfahren die zugrunde liegende Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde als gesetzwidrig aufgehoben hatte. Grund dafür war, dass die betroffenen Grundeigentümer vor der Umwidmung nicht ordnungsgemäß verständigt worden waren.

Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 18.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.

Entscheidungstext (RIS)

Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
02.10.2010
Geschäftszahl
B1491/08
Sammlungsnummer
******
Spruch
 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
 Der Bescheid wird aufgehoben.
 Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.353,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2006 beantragte derrömisch eins. 1.1. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2006 beantragte der
Beschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung für den Anbau an eine bereits bestehende Garage und für die Aufstockung mit einer Wohnung auf der Liegenschaft 1081/3, GB Bartholomäberg.
 Mit Bescheid vom 9. August 2007 wies der Bürgermeister den Antrag ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die bestehende Garage bereits im Jahre 1994 baubehördlich bewilligt worden sei. Die "Wildbach- und Lawinenverbauung" habe damals aber nur mit Auflagen der Baubewilligung zugestimmt. Für den Neubau von Garagen hätte die Baubewilligung erteilt werden können, da durch die Sicherung von Kraftfahrzeugen vor Wildbach- und Lawinengefahren und deren gleichzeitiger Schutzwirkung insgesamt das Ausmaß der Gefährdung verringert werde. Für das nunmehrige Bauprojekt wäre die Baubewilligung jedoch zu versagen, da der Bereich, in dem dieses umgesetzt werden soll, wegen seiner Lage in der "Roten Gefahrenzone" des "Fritzentobels" als "Freifläche - Freihaltegebiet" ausgewiesen sei; auf einer solchen Fläche sei die Errichtung von Gebäuden und Anlagen unzulässig.
 1.2. Der dagegen eingebrachten Berufung gab die Gemeindevertretung mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 keine Folge. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die vorliegende Grundfläche insbesondere wegen der natürlichen Verhältnisse (Lawinen-, Hochwasser- und Vermurungsgefahr) von einer Bebauung freizuhalten sei. Zudem wäre gemäß §18 Abs5 des Gesetzes über die Raumplanung (Vorarlberger Raumplanungsgesetz), LGBl. 39/1996, auf einer als "Freifläche - Freihaltegebiet" gewidmeten Fläche eine Bebauung ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall seien auch keine Sonderbestimmungen anwendbar, welche eine ausnahmsweise Bebauung dieser Fläche zulassen würden. 1.2. Der dagegen eingebrachten Berufung gab die Gemeindevertretung mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 keine Folge. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die vorliegende Grundfläche insbesondere wegen der natürlichen Verhältnisse (Lawinen-, Hochwasser- und Vermurungsgefahr) von einer Bebauung freizuhalten sei. Zudem wäre gemäß §18 Abs5 des Gesetzes über die Raumplanung (Vorarlberger Raumplanungsgesetz), Landesgesetzblatt 39 aus 1996,, auf einer als "Freifläche - Freihaltegebiet" gewidmeten Fläche eine Bebauung ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall seien auch keine Sonderbestimmungen anwendbar, welche eine ausnahmsweise Bebauung dieser Fläche zulassen würden.
 1.3. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Vorstellung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 2. Juli 2008 mangels Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Die Erteilung der Baubewilligung wäre auf Grund der Unvereinbarkeit mit den raumplanungsrechtlichen Vorschriften zu versagen gewesen. Im Übrigen sei das vom Beschwerdeführer bemängelte Gutachten der "Wildbach- und Lawinenverbauung" für die Entscheidung der Gemeindevertretung unerheblich gewesen.
 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.
 3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten und die Akten betreffend das Zustandekommen der Flächenwidmungspländerung vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Bartholomäberg, Beschluss der Gemeindevertretung vom 19. Juli 2004, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 22. September 2004 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit von 4. bis 18. Oktober 2004, soweit für das Grundstück 1081/3, GB Bartholomäberg, die Widmung "Freifläche - Freihaltegebiet" festgelegt wird, ein. Mit Erkenntnis vom 30. September 2010, V56/10, hob er die in Prüfung gezogene Verordnung als gesetzwidrig auf.römisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Bartholomäberg, Beschluss der Gemeindevertretung vom 19. Juli 2004, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 22. September 2004 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit von 4. bis 18. Oktober 2004, soweit für das Grundstück 1081/3, GB Bartholomäberg, die Widmung "Freifläche - Freihaltegebiet" festgelegt wird, ein. Mit Erkenntnis vom 30. September 2010, V56/10, hob er die in Prüfung gezogene Verordnung als gesetzwidrig auf.
III. Die Beschwerde ist begründet.römisch drei. Die Beschwerde ist begründet.
 Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
 Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985). Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).
 Der Bescheid war daher aufzuheben.
IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
 Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie für die Eingabengebühr gemäß §17a VfGG der Betrag von € 193,-- enthalten.