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ÜbersichtTschaggunsVerordnungen (Gemeinderecht)

Hundeabgabeverordnung

Tschagguns · Verordnungen Tschagguns · 04.12.2025

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www.ris.bka.gv.at
VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE TSCHAGGUNS
Jahrgang 2025 Ausgegeben am 04.12.2025
22. Verordnung: Hundeabgabeverordnung
Verordnung
der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns
über die Einhebung einer Hundeabgabe
(Hundeabgabeverordnung)
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns vom 20.11.2025 wird gemäß § 17 Abs. 3 Z. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024), BGBl. I Nr. 168/2023, verordnet:

§ 1

Abgabepflicht
Wer im Gemeindegebiet von Tschagguns einen über 3 Monate alten Hund hält, hat an die Gemeinde Tschagguns eine Hundeabgabe zu entrichten. Abgabepflichtig ist der jeweilige Halter des Hundes.

§ 2

Höhe und Fälligkeit der Hundeabgabe
(1) Die Höhe der Hundeabgabe wird mit Euro 67,00 für einen gehaltenen Hund festgesetzt. Für jeden weiteren Hund beträgt die Hundeabgabe Euro 114,00.

(2) Die Hundeabgabe ist im vollen Jahresbetrag zu entrichten und jeweils am
31. März fällig.

Wird ein abgabepflichtiger Hund nach dem 31. März des betreffenden Kalenderjahres angeschafft, so ist der volle Jahresbetrag innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Anschaffung fällig.

Wird ein Hund während des Jahres abgeschafft, ist er abhandengekommen oder verendet, so erlischt die Abgabepflicht mit dem Ablauf des Jahres. Die bereits entrichtete Hundeabgabe wird nicht rückerstattet.

(3) Wer einen Hund in Pflege hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund bereits in einer anderen Gemeinde eine Hundeabgabe eingehoben wird. Bei einem Wechsel des Halters oder bei Beschaffung eines neuen Hundes anstelle des verendeten oder getöteten Hundes oder bei einem Zuzug des Halters aus einer anderen Gemeinde, wird eine im laufenden Jahre bereits entrichtete Abgabe angerechnet. Ein allenfalls sich hierbei ergebender Überschuss wird nicht zurückgezahlt.

§ 3

Abgabenbefreiung
(1) Von der Hundeabgabepflicht sind ausgenommen:

  • a) Hunde, die als Wachhunde gehalten werden. Das Halten eines Wachhundes liegt dann vor, wenn der Hund aufgrund seiner Rasse, Ausbildung und Verwendung geeignet ist, die Art der Bewachung, wofür er gehalten wird, zu gewährleisten,
  • b) Assistenzhunde und Rettungshunde (Suchhunde), wenn sie als solche ausgebildet und verwendet werden,
  • c) Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden sowie Hunde öffentlicher Dienststellen.

(2) Eine Befreiung von der Hundeabgabe kann jeweils nur auf schriftlichen Antrag des Hundehalters erfolgen.

VBl. Gemeinde Tschagguns Nr. 22/2025 - Ausgegeben am 04.12.2025 2 von 2 www.ris.bka.gv.at

§ 4

Meldepflicht
Jeder Hundehalter, der im Gebiet der Gemeinde Tschagguns einen Hund hält, oder für länger als einen Monat in Pflege nimmt, hat dies längstens innerhalb eines Monats beim Gemeindeamt Tschagguns zu melden.

Neugeborene Hunde sind spätestens nach Ablauf des dritten Lebensmonates zu melden. Wurde ein Hund veräußert, ist er verendet oder sonst abhandengekommen, ist dies unverzüglich vom Halter zu melden.

§ 5

Hundemarken
Für jeden Hund, dessen Haltung abgabepflichtig ist, wird von der Gemeinde Tschagguns eine Erkennungsmarke mit Nummer versehen an den Hundehalter ausgehändigt. Diese Erkennungsmarke muss vom angemeldeten Hund getragen werden. Hunde, die ohne Erkennungsmarke angetroffen werden, kann die Gemeinde durch ihre Beauftragten einfangen und auf Kosten des Hundebesitzers in Verwahrung nehmen.

§ 6

Auskunftspflicht
Jeder Grundstückseigentümer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, dem Bürgermeister oder dem von ihm beauftragten Organ auf Befragen über die auf seinem Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu geben.

Ebenso hat jeder Haushaltsvorstand und Betriebsinhaber und jeder Hundehalter die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft über die Hundehaltung im Haushalt oder Betrieb.

§ 7

Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Einhebung einer Hundeabgabe (Hundeabgabeverordnung), VBl. Nr. 17/2024, außer Kraft.

Der Bürgermeister:
G e r h a r d V o n i e r