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ÜbersichtTschaggunsVerordnungen (Gemeinderecht)

Erlassung von Verkehrsbeschränkungen im Gauertal

Tschagguns · Verordnungen Tschagguns · 03.09.2025

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Gemeinde Tschagguns
Zahl: 101-52/2025
Tschagguns, am 29. Juli 2025
VERORDNUNG
über die Erlassung von Verkehrsbeschränkungen im Gauertal Gemäß § 43 Abs. 1 lit.b und Abs. 2 lit.a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBI.Nr. 159/1960 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBI.Nr. 30/1995 in der geltenden Fassung, wird mit Rücksicht auf die Sicherheit des Verkehrs sowie auf die Lage, Widmung und Beschaffenheit der Gemeindestraßen Gon. 3288. 3337 und 3338, KG. Tschagguns, (Gauertalweg) sowie Gp-3290, KG. Tschagguns, (Vollsporaweg) und zum Schutz der Umwelt verordnet:

§1

(1) Das Befahren des Gauertalweges und des Vollsporaweges mit Fahrzeugen aller Art ist ab der Abzweigung der Zufahrtsstraße ins Gauertal verboten.
(2) Von diesem Verbot sind ausgenommen:

  • a) Einsatzfahrzeuge (§ 26 StVO. 1960) und sonstige Fahrzeuge des Hilfs- und Rettungsdienstes (Bergrettung, Abschleppdienst, Pannenhilfe) auf der Fahrt zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung;
  • b) Dienstkraftwagen des Bundes, des Landes und der Gemeinde Tschagguns, insbesondere Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes(§ 26a StVO. 1960), der Zollwache, der Post und des im Gauertal zuständigen Energieversorgungs- Unternehmens;
  • c) Fahrzeuge des Straßendienstes und Müllabfuhr(§ 27 StVO. 1960);
  • d) Fahrzeuge, ausgenommen Schneegeländefahrzeuge, deren Lenker dem folgenden Personenkreis angehören und über einen von der Gemeinde Tschagguns als Straßenerhalter ausgestellten Fahrerlaubnisschein verfügen:
  • 1) die Eigentümer oder Mieter ganzjährig bewohnter Gebäude und deren Haushaltsangehörige sowie deren Besucher;
  • 2) die Eigentümer oder Mieter/Pächter von Gastgewerbebetrieben sowie Maisäß- oder Ferienwohnhäusern im Gauertal;
  • 3) die Eigentümer oder Pächter sowie deren Familienangehörigen und Aushilfspersonal land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke im Gauertal;
  • 4) die Obmänner, die Alpmeister und das Alppersonal der Alpen Latschätz und Spora sowie jene Landwirte, die Vieh auf diesen Alpen halten, und die "Gemeindewerksverpflichteten";
  • 5) die Mitglieder des Ausschusses des Standes Montafon (Forstverwaltung), der Betriebsleiter und die Betriebsorgane des Standes Montafon, der Latschaustraße 1 | 6774 Tschagguns | +43 5556 722 39 | gemeinde@tschagguns.at | www.tschagguns.at Raiffeisenbank Bludenz-Montafon | IBAN: AT65 3746 8000 0381 0348 | BIG: RVVGAT2B468 | UID: ATU 3799 8404

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zuständige Waldaufseher, die Servitutsberechtigten in den Standeswaldung bei Holzloszuteilungen im Gauertal sowie die beauftragten Holzakkordanten bzw. Holzarbeiter;

  • 6) die Jagdnutzungsberechtigten (Pächter) im Gauertal und die zuständigen Jagdaufsichtsorgane;
  • 7) die Mitglieder des Vorstandes der Sektion Lindau des Deutschen Alpenvereins, der Hüttenwirt sowie das Personal der Lindauer Hütte.
  • e) Schneegeländefahrzeuge, deren Lenker dem folgenden Personenkreis angehören und über einen von der Gemeinde Tschagguns als Straßenerhalter ausgestellten Fahrerlaubnisschein verfügen:
  • 1) die Eigentümer oder Mieter ganzjährig bewohnter Gebäude und deren Haushaltsangehörige sowie deren Besucher;
  • 2) die Eigentümer oder Pächter von Gastgewerbebetrieben im Gauertal;
  • 3) die Jagdnutzungsberechtigten (Pächter) im Gauertal und die zuständigen Jagdaufsichtsorgane;
  • 4) der Hüttenwirt sowie das Personal der Lindauer Hütte.
  • f) Schneegeländefahrzeuge in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr, deren Lenker dem folgenden Personenkreis angehören und über einen von der Gemeinde Tschagguns als Straßenerhalter ausgestellten Fahrerlaubnisschein verfügen:
  • 1) die Eigentümer oder Mieter von Maisäß- oder Ferienwohnhäusern im Gauertal;
  • 2) die Eigentümer oder Pächter sowie deren Familienangehörigen und Aushilfspersonal land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke im Gauertal;
  • 3) die Obmänner, die Alpmeister und das Alppersonal der Alpen Latschätz und Spora;
  • g) Lenker von Fahrrädern auf dem Gauertalweg (Gpn. 3288, 3337 und 3338);
  • h) Lenker von Fahrrädern auf dem Vollsporaweg (Gpn. 3290) von 01. Mai bis 15.

Oktober in der Zeit von 7-20 Uhr;
(3) Die Fahrzeuglenker (ausgenommen von land- und forstwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen sowie Fahrrädern) haben bei den Fahrten im Gauertat den Fahrerlaubnisschein mitzuführen und auf Verlangen den Straßenaufsichtsorganen vorzuweisen. Beim Halten oder Parken der Kraftfahrzeuge, ausgenommen Schneegeländefahrzeuge, ist der Fahrerlaubnisschein sichtbar an der Frontscheibe im Fahrzeug anzubringen.

§2

(1) Der Bürgermeister von Tschagguns kann gemäß § 45 Abs 2 StVO. 1960 Ausnahmebewilligungen vom Fahrverbot nach § 1 mit den im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlichen Bedingungen auf Auflagen für einzelne Fahrten oder für eine bestimmte Dauer und unter Vorschreibung der Benützung eines bestimmten Straßenzuges (Gauertalweg, Vollsporaweg) erteilen.

(2) Für derartige Ausnahmebewilligungen sind die nach derVerwaltungsabgabenverordnung jeweils vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Latschaustraße 1 | 6774Tschagguns | +43 5556 722 39 | gemeinde@tschagguns.at | www.tschagguns.at Raiffeisenbank Bludenz-Montafon | IBAN: AT65 3746 8000 0381 0348 | BIG: RVVGAT2B468 | UID: ATU 3799 8404

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§3

Diese Verordnung ist durch Aufstellung des Verbotzeichens gemäß § 52 lit. a Z.1 und Anbringung der Zusatztafel mit der Aufschrift "Ausgenommen Berechtigte laut Verordnung vom
29. Juli 2025 der Gemeinde Tschagguns" unmittelbar nach der Abzweigung der Zufahrt ins Gauertal kundzumachen und tritt gemäß § 44 StVO. 1960 in der geltenden Fassung mit der Anbringung dieser Verkehrszeichen in Kraft.

§4

Die Verordnung vom 31.10.2019, ZI. 101-56-2019, wird aufgehoben Der Bürgermeister Kundmachun svermerk An der Amtstafel an eschla en:
An der Amtstafel ab enommen:
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Latschaustraße 1 | 6774 Tschagguns | +43 5556 722 39 | gemeinde@tschagguns.at | www.tschagguns.at Raiffeisenbank Bludenz-Montafon | IBAN: AT65 3746 8000 0381 0348 | BIG: RVVGAT2B468 | UID: ATU 3799 8404