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Erlassung eines Fahrverbotes auf dem Güterweg Tilisuna
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Gemeinde
l
Tschagguns ^
Heinz Fritz
Gemeindesekretär
Latschaustraße 1, 6774 Tschagguns
TelNr. 0 55 56/722 39-11 ; Fax: DW 3
heinz.fritz@tschagguns.at
www.tschagguns.at
Zahl: 101-64/2012
Tschagguns, am 17. 07. 2012
VERORDNUNG
des Bürgermeisters
über die Erlassung eines Fahrverbots auf dem Güterweg Tilisuna Gemäß § 43 Abs. 1 lit b und Abs. 2 lit a der Straßenverkehrsordnung, BGBI.Nr.
159/1960, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBI.Nr. 30/1995, wird mit Rücksicht auf die Sicherheit des Verkehrs sowie die Lage, Widmung und die Beschaffenheit des Güterweges sowie zur Fernhattung von Gefahren und Belästigungen verordnet:
§1
Das Befahren des Güterweges Tilisuna ab dem Anwesen Tilisunaweg 2 bis zur Abzweigung des Manuafweges (Wegabschnitt 1) und von der Abzweigung des Manuafweges bis zum Fischkalter (Wegabschnitt 2) mit Fahrzeugen aller Art ist in beiden Fahrtrichtungen verboten.
§2
(1) Vom Verbot gemäß § 1 sind ausgenommen:
- a) Eigentümer der in die Güterweggenossenschaft einbezogenen Grundstücke, soweit die Benützung zur Ausübung ihrer Rechte an den einbezogenen Grundstücken erfolgt; dies gilt auch für Bauberechtigte, Dienstbarkeitsberechtigte Pächter sowie Mieter von Wohnungen oder Wohnräumen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sofern die Nutzung der einbezogenen Grundstücke im Kostenaufstellungsschlüssel nach §13 Abs 2 Güter- und Seilwegegesetz, LGBI Nr 25/1963, in der Fassung Nr 33/2008 berücksichtigt ist;
- b) Eigentümer der mit einem Bringungsrecht belasteten Grundstücke, die nicht in die Güterweggenossenschaft einbezogen sind, soweit die Benützung zur Ausübung ihrer Rechte an den belasteten Grundstücken erfolgt; dies gilt auch
für Bauberechtigte, Dienstbarkeitsberechtigte, Pächter und Mieter, die ihr Recht vom Eigentümer solcher Grundstücke ableiten.
- c) Haushaltsberechtigte, Arbeitskräfte, Lieferanten, Handwerker und Erbringer land- und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen der in lit a und b angeführten Personen;
- d) Obleute, Alpmeister, die Weiderechtsbesitzer und das Alppersonal der Alpe Tilisuna sowie jene Landwirte, die Vieh auf dieser Alpe halten und die "Gemeindewerksverpflichteten";
- e) Personen die in lit a oder b angeführte Person oder einen Hauhaltsangehörigen in Wohnungen oder Wohnräumen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, besuchen;
- f) Eigentümer oder Mieter/Pächter von Gastgewerbebetrieben sowie Maisäß- oder Ferienwohnhäuser, die über die genossenschaftliche Weganlage erschlossen werden;
- g) Die Mitglieder des Ausschusses des Standes Montafon (Forstverwaltung), der Betriebsleiter und die Betriebsorgane des Standes Montafon, der zuständige Waldaufseher, die Servitutsberechtigten in den Standeswaldungen bei Holzloszuteilungen im Gampadelstal und auf Manuaf/Oberes Bitschweil, sowie die beauftragten Holzakkordanten bzw. Holzarbeiter;
- h) die Jagdnutzungsberechtigten (Pächter) im Gampadelstal und auf Manuaf/Oberes Bitschweil und die zuständigen Jagdaufsichtsorgane;
- i) Fischereiberechtigte des Fischereivereins Montafon.
- j) Personen, die in Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere Personen der Rettung, der Feuerwehr, der Polizei, des Gesundheitsdienstes, des Veterinärdienstes, der Forst-, Jagd- und Fischereiaufsicht, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Wasserwirtschaft, der Gemeinde Tschagguns, des Straßendienstes, der Müllabfuhr, der Post und des im Gampadelstal und auf Manuaf/Oberes Bitschweil zuständigen Energieversorgungsunternehmens;
- k) Einsatzfahrzeuge der Rettungsdienste (Bergrettung, Abschleppdienst, Pannenhilfe udgl) auf der Fahrt zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung.
l) Mountainbikes zwischen dem 16. Oktober und dem 15. September eines jeden Jahres in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
(2) Die Berechtigten haben auf dem Wegabschnitt 2 (Abzweigung des Manuafweges bis Fischkalter) einen Berechtigungsschein mitzuführen (ausgenommen land- und Forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge und Mountainbikes) und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Beim Parken eines Pkws oder Kombinationskraftwagens ist der Berechtigungsschein hinter der Windschutzscheibe von außen gut lesbar anzubringen.
(3) Vom Mitführen eines Berechtigungsscheines auf dem Wegabschnitt 2 (Abzweigung des Manuafweges bis Fischkalter) ausgenommen sind Personen gemäß § 2 Abs. 1 lit. j und k mit Dienstfahrzeugen, sofern die Fahrzeuge eindeutig als solche erkennbar sind, in Ausübung ihres Dienstes.
§3
(1) Diese Verordnung ist gemäß § 44 Abs 3 StVO 1960 durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und im Gemeindeblatt zu verlautbaren.
(2) Sie tritt gemäß 44 Abs. 3 StVO 1960 i.d.g.F. an dem dem Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde folgenden zweiten Tag in Kraft.
de Tschagguns
eister
itschnau
Er ehtan:
1.) die Güterweggenossenschaft Tilisuna,
Z.Hd. des Obmannes Waltl Werner
Werkweg 3
6774 Tscha uns
mit dem Ersuchen, einen Hinweis auf die Geltung dieser Verordnung unter Verwendung des Verbotszeichens gemäß § 52 litaZ 1 StVO 1960 in Kleinformat und der Anbringung einer Zusatztafel mit der Aufschrift "Ausgenommen Berechtige It. VO vom 17. 7. 2012" bzw. des Verbotszeichens gemäß §52 lita Z 1 StVO 1960 in Kleinformat und der Anbringung einer Zusatztafel mit der Aufschrift "Ausgenommen mit Berechtigungsschein It. VO vom 17. 7. 2012" und einer Zusatztafel "Ausgenommen Mountainbikes zwischen vom 16. Oktober und 15.
September in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr" an den angeordneten Stellen anzubringen. Die Anbringung einer Zusatztafel oberhalb des Verbotszeichens mit der Aufschrift "Güterweg Tilisuna" ist zweckmäßig.
Es wird gebeten, die Aufstellung des Verkehrszeichens der Gemeinde unverzüglich zu melden.
2.) das Gemeindeamt Tscha uns
mit dem Ersuchen, die Verordnung gemäß § 3 kundzumachen und den Inhalt der Verordnung im Gemeindeblatt zu verlautbaren. Der Anschlag ist sechs Wochen auf der Amtstafel zu belassen. Die Kundmachung sollte zeitlich mit der Anbringung der Hinweiszeichen abgestimmt werden.
Nachrichtlich an:
1.) Bezirkshauptmannschaft Bludenz
mit dem Ersuchen, die zuständige Polizeiinspektion mit der Überwachung zu beauftragen.
2. Polizeiinspektion Schruns
mit dem Ersuchen zur Kenntnis, die Einhaltung des Fahrverbotes zu überwachen.