gemeinde.montafon.biz

Montag, 21. September 2026 · 1.927 Einträge aus 10 Gemeinden und dem Stand Montafon · Stand heute, 04:45 Uhr

ÜbersichtTschaggunsVerordnungen (Gemeinderecht)

Erlassung eines Fahrverbotes auf dem Alpweg Tilisuna

Tschagguns · Verordnungen Tschagguns · 26.06.2025

Der Browser zeigt das PDF hier nicht an – PDF öffnen.

Kopie des Originaldokuments (Quelle: www.tschagguns.at). Auf dem Handy bitte „PDF öffnen“ verwenden.

Text des Dokuments (automatisch aus dem PDF gelesen, für Suche und Handy)

Gemeinde
Tschagguns
Heinz Fritz
Gemeindesekretär
Latschaustraße 1, 6774 Tschagguns
TelNr. 0 55 56/722 39- 11 ; Fax: DW 3
heinz.fritz@tschagguns.at
www.tschagguns.at
Zahl: 101-64/2012
Tschagguns, am 17. 07. 2012
VERORDNUNG
des Bürgermeisters
über die Erfassung eines Fahrverbots auf dem Alpweg Tilisuna Gemäß § 43 Abs. 1 lit b und Abs. 2 lit a der Straßenverkehrsordnung, BGBI.Nr.

159/1960, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBI.Nr. 30/1995, wird mit Rücksicht auf die Sicherheit des Verkehrs sowie die Lage, Widmung und die Beschaffenheit des Alpweges sowie zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen verordnet:

§1

Das Befahren des Alpweges Tilisuna ab vom Fischkalter bis zum Alpstaffel Tilisuna (Grundstück Nr. .884) mit Fahrzeugen aller Art ist in beiden Fahrtrichtungen verboten.

§2

(1) Vom Verbot gemäß § 1 sind ausgenommen:

  • a) Obleute, Alpmeister, die Weiderechtsbesitzer und das Alppersonal der Alpe Tilisuna sowie jene Landwirte, die Vieh auf dieser Alpe halten und die "Gemeindewerksverpflichteten";
  • b) Arbeitskräfte, Lieferanten, Handwerker und Erbringer land- und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen der in lit a angeführten Personen;
  • c) die Jagdnutzungsberechtigten (Pächter) im Gampadelstal und die zuständigen Jagdaufsichtsorgane;
  • d) Fischereiberechtigte des Fischereivereins Montafon.
  • e) Personen, die in Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere Personen der Rettung, der Feuerwehr, der Polizei, des Gesundheitsdienstes, des Veterinärdienstes, der Forst-, Jagd- und Fischereiaufsicht, derWildbach- und Lawinenverbauung, der Wasserwirtschaft, der Gemeinde Tschagguns, und des im Gampadelstal zuständigen Energieversorgungsuntemehmens;
  • f) Einsatzfahrzeuge der Rettungsdienste (Bergrettung, Abschleppdienst, Pannenhilfe udgl.) auf der Fahrt zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung.

g) Mountainbikes zwischen dem 16. Oktober und dem 15. September eines jeden Jahres in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr.

(2) Die Berechtigten haben einen Berechtigungsschein mitzuführen (ausgenommen land- und Forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge und Mountainbikes) und auf Veriangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Beim Parken eines Pkws oder Kombinationskraftwagens ist der Berechtigungsschein hinter der Windschutz- Scheibe von außen gut lesbar anzubringen.

(3) Vom Mitführen eines Berechtigungsscheines ausgenommen sind Personen gemäß § 2 Abs. 1 lit. e und f mit Dienstfahrzeugen, sofern die Fahrzeuge eindeutig als solche erkennbar sind, in Ausübung ihres Dienstes.

§3

(1) Diese Verordnung ist gemäß § 44 Abs 3 StVO 1960 durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und im Gemeindeblatt zu verlautbaren.

(2) Sie tritt gemäß 44 Abs. 3 StVO 1960 i.d.g.F. an dem dem Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde folgenden zweiten Tag in Kraft.
Gemeinde Tschagguns
T ;S
H'a 6ü rmeister
ert Bitschnau