Übersicht › Tschagguns › Verordnungen (Gemeinderecht)
Abfallgebührenordnung
Kopie des Originaldokuments (Quelle: www.tschagguns.at). Auf dem Handy bitte „PDF öffnen“ verwenden.
Text des Dokuments (automatisch aus dem PDF gelesen, für Suche und Handy)
www.ris.bka.gv.at
VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE TSCHAGGUNS
Jahrgang 2025 Ausgegeben am 04.12.2025
20. Verordnung: Abfallgebührenordnung
Verordnung
der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns
über die Abfallgebühren
(Abfallgebührenordnung)
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns vom 20.11.2025 wird gemäß den §§ 16 – 18 des Landes-Abfallwirtschaftsgesetzes, in der Fassung LGBl.Nr. 1/2006, in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024), BGBl. I Nr. 168/2023, verordnet:
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) „Wohnungsbenützer“ sind alle Personen, die im Gemeindegebiet wohnhaft sind.
(2) „Ferienwohnungen“ sind Wohnungen, die auf Grund ihrer Lage, Ausgestaltung und Einrichtung nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen, insbesondere Wohnungen, die nur während des Wochenendes, Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig benützt werden und nicht unmittelbar zu einem Gastgewerbebetrieb gehören oder der Privatzimmervermietung dienen.
(3) „Sonstige Abfallbesitzer“ sind Einrichtungen und Anlagen, deren Abfälle aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind (z.B. Schulen, Altersheime, Büros, u.dgl.).
(4) Unter „sonstige Abfallbesitzer“ fallen auch gewerbliche Betriebsanlagen, wenn sie nach der Gemeindeabfuhrordnung in die Systemabfuhr einbezogen werden.
§ 2
Abfallgebühren
(1) Die Gemeinde hebt zur Deckung ihres im Rahmen der Systemabfuhr anfallenden Aufwandes für die Sammlung, Abfuhr und die Behandlung der in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Abfälle Abfallgebühren ein.
(2) Das Ausmaß richtet sich nach den Bestimmungen des § 17 Landes-Abfallwirtschaftsgesetz und wird unterteilt in
- a) eine Abfallgrundgebühr,
- b) eine Abfuhrgebühr (Sack- und Entleerungsgebühr; mengenabhängige Gebühr),
- c) eine Gebühr für Sperrmüll,
- d) eine Gebühr für Bauschutt gemischt,
- e) eine Gebühr für Altholz,
- f) eine Gebühr für Asbestzement,
- g) eine Gebühr für Reifen.
(3) Im Einzelnen bestehen folgende Gebühren:
- 1. Grundgebühren für:
- a) Grundgebühr für Haushalte,
- b) Grundgebühr für Ferienhaushalte,
- c) Grundgebühr für sonstige Abfallbesitzer.
VBl. Gemeinde Tschagguns Nr. 20/2025 - Ausgegeben am 04.12.2025 2 von 4 www.ris.bka.gv.at
- 2. Abfuhrgebühr (Sack- und Entleerungsgebühren), das sind mengenabhängige Gebühren:
- a) Sackgebühr für Rest- und Bioabfälle,
- b) Gebühr für Sperrmüll,
- c) Gebühr für die Entleerung von Eimern,
- d) Gebühr für die Entleerung von Restabfall-Containern,
- e) Gebühr für die Entleerung von Bioabfalltonnen.
3. Gebühren für die Inanspruchnahme der Annahmestelle von Bauschutt, Sperrmüll, Altholz, Asbestzement, Reifen und Restmassen.
(4) Die „Grundgebühren“ dienen der Abdeckung jener Kosten, die der Gemeinde aus der Bereitstellung von Einrichtungen für die Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen, insbesondere von Altstoffen und Problemstoffen sowie Sperrmüll entstehen, der Verwaltungskosten sowie sonstiger Kosten, einschließlich anteiliger Kosten für Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit, die nicht über eine mengenabhängige Gebühr verumlagt werden können.
Die „Abfuhrgebühren“ (Sack- und Entleerungsgebühren) dienen der Abdeckung der durch die Sammlung, Abholung und Behandlung der Restabfälle und Bioabfälle verursachten Kosten.
Die „Gebühren für die Inanspruchnahme der Annahmestelle“ für Sperrmüll, Bauschutt u.a. dienen der zumindest teilweisen Abdeckung jener Kosten, die der Gemeinde für die Einrichtung, den Betrieb dieser Annahmestellen und die Verwertungs- und Entsorgungskosten entstehen.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Die Abfallgebühr ist vom Eigentümer der Liegenschaft, auf der die der Systemabfuhr unterliegenden Abfälle anfallen, zu entrichten.
(2) Ist die Liegenschaft vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Abfallgebühr den Inhabern (Mietern, Pächtern oder sonstigen Gebrauchsberechtigten), sofern die erforderlichen Daten (Name und Adresse) bekannt sind, anteilsmäßig vorgeschrieben werden. Der Eigentümer der Liegenschaft haftet persönlich für die Abgabenschuld.
(3) Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand. Wenn mit dem Miteigentumsanteil jedoch Wohnungseigentum verbunden ist, schuldet die Gebühr der Wohnungseigentümer.
(4) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Liegenschaftseigentümers der Eigentümer dieses Bauwerks sowie der Inhaber des Baurechts.
§ 4
Gebührenhöhe
(1) Die Grundgebühr für Haushalte wird wie folgt festgesetzt (Preise jeweils netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer):
- a) Haushalte mit 1 Person Euro 41,53
- b) Haushalte mit 2 Personen Euro 70,98
- c) Haushalte mit 3 Personen Euro 88,77
- d) Haushalte mit 4 und mehr Personen Euro 100,64
- e) Ferienhaushalte Euro 53,29
(2) Die Abfuhrgebühr beträgt für (mengenabhängiger Gebührenanteil):
- a) 60 Liter Restabfälle Euro 6,18
- b) 40 Liter Restabfälle Euro 3,82
- c) 20 Liter Restabfälle Euro 1,91
- d) 15 Liter Biomüll Euro 1,52
- e) 8 Liter Biomüll Euro 0,93
(3) Sonstige Gebühren:
- a) Entleerung von 120 Liter Container Euro 12,55
- b) Entleerung von 240 Liter Container Euro 25,09
- c) Entleerung von 660 Liter Container Euro 65,86
VBl. Gemeinde Tschagguns Nr. 20/2025 - Ausgegeben am 04.12.2025 3 von 4 www.ris.bka.gv.at
- d) Entleerung von 800 Liter Container Euro 76,02
- e) Entleerung von 1000 Liter Container Euro 90,62
- f) Entleerung von 1100 Liter Container Euro 98,05
- g) Entleerung von 80 Liter Biotonne Euro 8,35
- h) Entleerung von 120 Liter Biotonne Euro 12,55
- i) Entleerung von 240 Liter Biotonne Euro 25,10
- j) Gebühr für Sperrmüll-Wertmarke (bis 35 kg) Euro 18,18
- k) Gebühr für Sperrmüll pro kg Euro 0,53
- l) Gebühr für Bauschutt gemischt pro kg Euro 0,16
- m) Gebühr für Asbestzement pro kg Euro 0,53
- n) Gebühr für Altholz pro kg Euro 0,24
- o) Gebühr für Pkw- und Motorradreifen ohne Felgen Euro 7,64
- p) Gebühr für Pkw- und Motorradreifen mit Felgen Euro 15,32
- q) Gebühr für Karren-, Fahrrad u. Mopedreifen ohne Felgen Euro 1,72
- r) Gebühr für Karren-, Fahrrad u. Mopedreifen mit Felgen Euro 4,59
- s) Gebühr für Traktorreifen ohne Felgen Euro 39,01
- t) Gebühr für Traktorreifen mit Felgen Euro 54,43
§ 5
Gebühreneinhebung
(1) Die Abfallgrundgebühr wird halbjährlich vorgeschrieben, wobei ein Mindestverrechnungszeitraum von einem halben Jahr zur Anwendung gelangt.
(2) Die Gebühr für Säcke für Restabfälle und Bioabfälle sowie die Gebühr für Banderolen wird je nach Bedarf bei Ausgabe eingehoben.
(3) Die Gebühr für Sperrmüll wird durch den Kauf von Sperrmüllmarken entrichtet. Die Gebühren für Sperrmüll, Bauschutt, Altholz, Asbestzement und Reifen kann auch direkt beim Alt- und Wertstoffsammelzentrum entrichtet werden.
(4) Erfolgt die Abfuhr mittels Container bzw. Eimer, wird die Gebühr monatlich nach Containerentleerungen vorgeschrieben.
§ 6
Ausnahmen zur Gebühreneinhebung
Personen, welche an Inkontinenz leiden, erhalten gegen Vorlage einer Bestätigung des Hausarztes oder des Krankenpflegevereins zusätzliche 40 Liter Restmüllsäcke (maximal 960 Liter jährlich)
kostenlos. Der Antrag dazu ist jährlich neu zu stellen und kann nur von Personen gestellt werden, welche ihren ordentlichen Wohnsitz in Tschagguns haben.
§ 7
Ausgabe von Abfallsäcken
Die Abfallsäcke und Sperrmüllwertmarken können in der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit im Gemeindeamt Tschagguns bezogen werden. Restmüllsäcke können gegebenenfalls auch bei Handelsgeschäften, die vertraglich den Verkauf übernommen haben, bezogen werden.
§ 8
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Abfallgebühren (Abfallgebührenordnung), VBl. Nr. 15/2024, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
G e r h a r d V o n i e r
VBl. Gemeinde Tschagguns Nr. 20/2025 - Ausgegeben am 04.12.2025 4 von 4 www.ris.bka.gv.at