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ÜbersichtStallehrVerordnungen (Gemeinderecht)

Wassergebührenverordnung

Stallehr · Verordnungen Stallehr · 14.01.2026

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VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE STALLEHR
Jahrgang 2025 Ausgegeben am 30.12.2025
4. Verordnung: Wassergebührenverordnung
VERORDNUNG
DER GEMEINDEVERTRETUNG STALLEHR
ÜBER DIE WASSERGEBÜHREN DER GEMEINDE STALLEHR
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Stallehr vom 29.12.2025 wird gemäß des Wasserversorgungsgesetzes LGBl.Nr. 3/1999 i.d.g.F, in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024), BGBl I Nr 168/2023, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 128/2024, verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Beiträge und Gebühren
Zur Deckung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Gemeindewasserversorgungsanlage werden folgende Gebühren erhoben:
a.) Wasserversorgungsbeiträge
b.) Wasserbezugsgebühren
c.) Wassergrundgebühren (-zählergebühren)

2. Abschnitt
Wasserversorgungsbeiträge

§ 2

Allgemeines
(1) Wasserversorgungsbeiträge sind der Wasseranschlussbeitrag und der Ergänzungsbeitrag.
(2) Gebührenschuldner ist der Anschlussnehmer.

(3) Miteigentümer schulden die Wasserversorgungsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, soweit mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten (Wohnungseigentum) verbunden ist.

(4) Ist ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter oder ein gemeinsamer Verwalter bekannt gegeben worden, erfolgt die Zustellung von Schriftstücken an diesen.

(5) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus der Multiplikation der Bewertungseinheit mit dem Beitragssatz.

§ 3

Beitragssatz
Der Beitragssatz beträgt € 27,55 netto, zuzüglich 10% Ust. = € 30,31.

VBl. Gemeinde Stallehr Nr. 4/2025 - Ausgegeben am 30.12.2025 2 von 4 www.ris.bka.gv.at

§ 4

Wasseranschlussbeitrag
(1) Für den Anschluss von Gebäuden, sonstigen Bauwerken, Betrieben und Anlagen an die Gemeindewasserversorgung wird ein Wasseranschlussbeitrag erhoben.

(2) Die Bewertungseinheit beträgt 29 v.H. der Geschossfläche von Gebäuden oder Grundflächen sonstiger Bauwerke.

(3) Geschoßfläche ist die Summe der Flächen der Geschosse eines Gebäudes, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände, gemessen 1,80 m über dem Fußboden; Geschoßflächen von nicht allseits umschlossenen Räumen zählen nicht dazu.

(4) Als Geschossfläche gelten auch die bewilligten Standplätze eines Campingplatzes, wobei je Standplatz eine Grundfläche von 50 m² zu berechnen ist. Die Bewertungseinheit beträgt 10 v.H. der so ermittelten Fläche.

(5) Nicht zur Geschossfläche zählen die Flächen in Stallgebäuden, soweit es keine bewohnbaren Räume enthält.

(6) Wenn für ein Gebäude im Verhältnis der Geschossfläche ein Wasserverbrauch zu erwarten ist, der erheblich unter dem Durchschnitt liegt, so ist die Bewertungseinheit entsprechend zu verringern.

(7) Der Gebührenanspruch entsteht mit der schriftlichen Zustimmung oder der Rechtskraft des Anschlussbescheides gemäß § 5 des Wasserversorgungsgesetzes, frühestens jedoch mit dem tatsächlichen Anschluss des Gebäudes oder des sonstigen Bauwerks.

§ 5

Ergänzungsbeitrag
(1) Wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Wasseranschlussbeitrages ändert, wird ein Ergänzungsbeitrag zum Wasseranschlussbeitrag eingehoben.

(2) Die Höhe des Ergänzungsbeitrages berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Wasseranschlussbeitrag, wobei der geleistete Wasseranschlussbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist.

(3) Die Gebührenschuld entsteht mit der Vollendung des Vorhabens.

§ 6

Wiederaufbau
Beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Gebäuden, Betrieben oder Anlagen sind die geleisteten Wasserversorgungsbeiträge verhältnismäßig anzurechnen. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.

3. Abschnitt
Wasserbezugsgebühren

§ 7

Bemessung
(1) Für den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserversorgung werden Wasserbezugsgebühren erhoben.

(2) Der Berechnung der Wasserbezugsgebühren ist - vorbehaltlich der Abs. 3 bis 6 - die Wassermenge zugrunde zu legen. Sind keine geeigneten Messgeräte zur Messung vorhanden bzw. sind die Messgeräte defekt, wird der Wasserverbrauch geschätzt. Die Wassermenge ist mit dem Gebührensatz zu vervielfachen.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 ist bei der Gebührenberechnung eine Mindestwassermenge von 50 m³ zu veranschlagen.

(4) Der Gebührenanspruch entsteht mit Beginn des Wasserbezuges, im Falle der Festsetzung gemäß Abs. 6 am 31. Dezember des Jahres und wird in vier Raten für den jeweiligen Abrechnungszeitraum eingehoben.

VBl. Gemeinde Stallehr Nr. 4/2025 - Ausgegeben am 30.12.2025 3 von 4 www.ris.bka.gv.at (5) Der Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum innerhalb zweier aufeinander folgender Ablesungen des Wasserzählers. Der Abrechnungszeitraum hat mindestens 10 Monate und höchstens 14 Monate zu betragen. Bei Großabnehmern kann der Abrechnungszeitraum 6 Monate betragen.

(6) Wird der Wasserverbrauch mangels geeigneter oder defekter Messgeräte geschätzt, werden die Wasserbezugsgebühren wie folgt festgesetzt:

  • a) bei Wohnungen wird ein jährlicher Wasserverbrauch mit pauschal 60 m³ pro Person bemessen, wobei die Personenstandsaufnahme zum 30.6. und 31.12. eines jeden Jahres Gültigkeit hat;
  • b) bei Betrieben und Fremdenverkehrsunterkünften sowie Ferienwohnungen wird die Menge des Wasserverbrauchs je nach Größe und Art durch die Abgabenbehörde pauschaliert.

§ 8

Gebührenschuldner
(1) Die Wasserbezugsgebühr ist vom Eigentümer des Gebäudes (des Betriebes oder der Anlage) zu entrichten.

(2) Miteigentümer schulden die Gebühren zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer selbständigen Wohnung oder sonstiger selbständiger Räumlichkeiten und die Verfügung darüber verbunden ist (Wohnungseigentum).

In diesem Fall ist ein gemeinsamer Verwalter als Zustellungsbevollmächtigter zu bestellen.

(3) Ist das Gebäude (Betrieb, Anlage) vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Wasserbezugsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer und dgl.) vorgeschrieben werden. Der Eigentümer haftet persönlich für die Gebührenschuld.

§ 9

Abrechnung, Vorauszahlung
(1) Der Wasserverbrauch wird, sofern nicht die Bestimmungen des § 8 Abs. 6 anzuwenden sind, einmal jährlich durch das Ablesen des Wasserzählers festgelegt.

(2) Auf die Wasserbezugsgebühren sind Vorauszahlungen entsprechend der zu erwartenden Jahreswasserbezugsmenge zu leisten. Sofern keine wesentlichen Änderungen zu erwarten sind, richtet sich die zu erwartende Jahreswasserbezugsmenge nach dem Wasserbezug des Vorjahres. Der Gebührenanspruch für die Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des zu erwartenden Jahresaufkommens entsteht jeweils am 1. Februar (für den Zeitraum Jänner bis März), am 1. Mai (für den Zeitraum April bis Juni), am 1.

August (für den Zeitraum Juli bis September) und am 1. November (für den Zeitraum Oktober bis Dezember) des Jahres.

(3) Gemäß Abs. 2 entrichtete Vorauszahlungen sind auf die Gebührenschuld anzurechnen.

§ 10

Gebührensatz
Der Gebührensatz per m³ Wasserbezug beträgt bei Haushalten und Betrieben € 2,08 netto zuzügl.
10% Ust. = € 2,28.

4. Abschnitt
Wasserzählergebühren

§ 11

Bemessung
(1) Von jeder angeschlossenen Wohnung und Betriebsstätte (auch von land - und forstwirtschaftlichen Betrieben) wird eine jährliche Bereitstellungsgebühr für die laufende Instandhaltung der Wasserversorgungsanlage in Höhe von € 21,28 netto pro Jahr zuzügl. 10% Ust. = € 23,41 erhoben.

Mit dieser Bereitstellungsgebühr sind auch die Kosten für den Ankauf, die Erneuerung und die Instandhaltung der Wasserzähler abgedeckt.

(2) Sollten in einem Objekt zusätzliche Wasserzähler, z.B. zum Nachweis der nicht eingeleiteten Abwässer in die Ortskanalisation usw. eingebaut werden, so ist hiefür gleichfalls eine jährliche Bereitstellungsgebühren gem. Abs. 1 zu entrichten.

VBl. Gemeinde Stallehr Nr. 4/2025 - Ausgegeben am 30.12.2025 4 von 4 www.ris.bka.gv.at (3) Der Gebührenanspruch entsteht mit dem Einbau des Wasserzählers.

(4) Die Bestimmungen des § 8 und des § 9 Abs. 2 dritter Satz gelten sinngemäß.

5. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

§ 12

Übergangsbestimmungen
Ist nach den bisher geltenden Vorschriften ein Wasseranschlussbeitrag entrichtet worden, so ist der Ergänzungsbeitrag gemäß § 5 Abs. 1 wie folgt zu berechnen:
Für das gesamte Gebäude oder sonstige Bauwerke, Betriebe oder Anlagen ist die Gebühr nach den Vorschriften der §§ 3 und 4 zu berechnen und die bisher geleisteten Wasseranschlussbeiträge, wertgesichert nach dem in Vorarlberg allgemein verwendeten Baukostenindex, abzuziehen.

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wassergebührenverordnung VBl. 4/2024, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
M a r k u s L u g e r