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Verordnung Zonenbeschränkung 30 km/h
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Stallehr, den 6. April 2018
Verordnung
über eine Zonenbeschränkung von 30 km/h auf den Gemeindestraßen und öffentlichen Privatstraßen im Ortsgebiet von Stallehr.
Gemäß $ 43 Abs. 1lit. bZ 1 in Verbindung mit $ 94 d Straßenverkehrsordnung, Bundes- gesetzblatt Nr. 159/1960 idgF. wird aufgrund der örtlichen und verkehrsmäßigen Gegeben- heiten zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sowie zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung und Umwelt aufgrund des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 5. April 2018 verordnet
Artikel 1
Auf Gemeindestraßen und öffentlichen Privatstraßen im Ortsgebiet Stallehr gilt eine Zonenbeschränkung von 30 km/h.
Artikel 2
Diese Verordnung wird im Ortsgebiet Stallehr durch Aufstellung der Vorschriftszeichen „Zonenbeschränkung 30” bzw. „Ende der Zonenbeschränkung 30” gemäß 8 52 Z. 11a und 11b StVO 1960 jeweils unmittelbar nach der Ortstafel sowie an dem im beiliegenden Plan dargestellten Standort kundgemacht.
Die Anbringung dieser Verkehrszeichen wird am 30. April 2018 erfolgen. Diese Verordnung wird im Ortsgebiet ortsüblich verlautbart ($ 44 Abs. 4 StVO 1960).
Artikel 3
Alle früher erlassenen Verordnungen über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Gemeindestraßen und öffentlichen Privatstraßen im Ortsgebiet von Stallehr werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
Artikel 4
Gemäß $ 44 Abs 1 StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Anbringung der in $ 2 ange- führten Verbots- oder Beschränkungszeichen am genannten Standort in Kraft.
Der Bürgermeister:
Ing. Matthias Luger
- angeschlagen am
- 9. April 2018
- abgenommen am
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