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Verordnung Schutz gegen Lärmstörungen
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VERORDNUNG
zum Schutz gegen Lärmstörungen
Gemäß $ 18 Abs. 1 Gemeindegesetz in Verbindung mit $ 2 Abs. 1 des Gesetzes über Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (Landes-Sicherheitsgesetz)
LGBI.Nr. 1/1987 i.d.g.F wird mit Umlaufbeschluss der Gemeindevertretung von Stallehr vom 28.12.2020 verordnet:
Maßnahmen zum Schutze gegen Lärmstörungen
im Gemeindegebiet von Stallehr:
1) Der Betrieb von Häckslern, Benzinrasenmähern, Heckenscheren und Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen wird auf die Werktage, und zwar jeweils auf die Zeit von 07:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 20:00 Uhr einge- schränkt.
2) An Sonn- und Feiertragen ist jede lärmerregende Bautätigkeit untersagt. Diese Bestimmung gilt nicht für unvorhersehbare Bauschäden und notwendige Reparaturarbeiten, sofern dafür eine Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters vorliegt.
3) Das überlaute Spielen von Musik und Fernsehern auf öffentlichen Straßen und Flächen ist während der Zeit von 22:00 bis 6:30 Uhr, ausgenommen bei behördlich genehmigten Veranstaltungen, untersagt.
Strafbestimmungen
Die Nichtbeachtung dieser Verordnung wird von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung geahndet.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleich- zeitig tritt die Verordnung zum Schutz gegen Lärmstörungen vom 30. Dezember 2019 außer Kraft.
Für die Gemeinde Stallehr
N
+ Der Bürgermeister
angeschlagen am: 31.12.2020
abgenommen am:
Ergeht nachrichtlich:
An die
Bezirkshauptmannschaft Bludenz
Schloss-Gayenhofplatz 2
6700 Bludenz
gem. & 84 Gemeindegesetz, LGBI.Nr. 40/1985 i.d.g.F