Übersicht › Stallehr › Verordnungen (Gemeinderecht)
Taxordnung
Kopie des Originaldokuments (Quelle: www.stallehr.at). Auf dem Handy bitte „PDF öffnen“ verwenden.
Text des Dokuments (automatisch aus dem PDF gelesen, für Suche und Handy)
www.ris.bka.gv.at
VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE STALLEHR
Jahrgang 2025 Ausgegeben am 30.12.2025
5. Verordnung: Taxordnung
VERORDNUNG
DER GEMEINDEVERTRETUNG STALLEHR
ÜBER DIE EINHEBUNG EINER GÄSTETAXE
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Stallehr vom 29. Dezember 2025 wird gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl I Nr. 168/2023 i.d.g.F. i.V.m. § 13 Tourismusgesetz, LGBl. Nr. 86/1997 i.d.g.F. verordnet:
§ 1
Einhebung und örtlicher Geltungsbereich
Die Gemeinde Stallehr hebt zur Deckung ihres Aufwandes für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen im gesamten Gemeindegebiet eine Gästetaxe ein.
§ 2
Abgabenschuldner
Abgabenpflichtig sind alle Gäste, die im Gemeindegebiet nächtigen, und nicht gemäß § 3 von der Abgabenpflicht befreit sind.
§ 3
Befreiung
(1) Von der Abgabenpflicht sind befreit:
- a) Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Schüler, die sich wegen des Schulbesuches außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhalten;
- b) Personen, deren ununterbrochener Aufenthalt mindestens 3 Wochen dauert und ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit dient.
- c) Patienten in Krankenanstalten;
- d) Personen, die bei dem im Gemeindegebiet ansässigen anderen Eheteil, eingetragenen Partner, oder einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, einem Geschwister, Kinder oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind, unentgeltlich nächtigen;
- e) Gäste nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.
(2) Personen, die in einer Wohnung im Sinne des § 6 nächtigen, sind mit Ausnahme des Wohnungsinhabers – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 – von der Abgabenpflicht befreit, wenn für den Wohnungsinhaber die Gästetaxe mit einem Pauschalbetrag festgesetzt ist.
(3) Die Befreiungsgründe sind vom Abgabenschuldner oder vom Unterkunftsgeber auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen.
§ 4
Höhe der Gästetaxe
(1) Die Gästetaxe wird während des ganzen Jahres eingehoben.
(2) Die Gästetaxe wird pro Person und Nächtigung für gewerbliche und private Vermieter sowie für Campingplätze mit € 2,00 festgesetzt.
VBl. Gemeinde Stallehr Nr. 5/2025 - Ausgegeben am 30.12.2025 2 von 2 www.ris.bka.gv.at
§ 5
Fälligkeit und Entrichtung
(1) Die Gästetaxe ist am letzten Aufenthaltstag fällig.
(2) Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, die Gästetaxe vom Abgabenschuldner einzuheben und haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht.
(3) Der Unterkunftsgeber hat der Gemeinde innerhalb eines Monats nach dem letzten Aufenthaltstag des Abgabenschuldners über die Gästetaxe Rechnung zu legen und den eingehobenen Betrag abzuführen.
(4) Unterkunftsgeber ist, wer als Inhaber einer Gewerbeberechtigung in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, wer sonst in seinen Räumen oder wer gegen Entgelt als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren verwendetes Grundstück Gäste beherbergt.
(5) Mangels eines Unterkunftsgebers ist die Gästetaxe bei Fälligkeit vom Abgabenschuldner selbst an die Gemeinde abzuführen.
(6) Für die Abrechnung der Gästetaxe sind die von der Gemeinde aufgelegten Vordrucke zu verwenden.
(7) Wird die Gästetaxe mittels Pauschalierung (§ 6) vorgeschrieben, ist sie innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Pauschalierungsbescheides zur Zahlung fällig. Die Abs. 1 – 6 finden im Falle einer Pauschalierung keine Anwendung.
§ 6
Pauschalierung
(1) Für Abgabenpflichtige, die als dinglich Berechtigte, Mieter oder Entleiher eine Wohnung innehaben (Wohnungsinhaber), die nicht ständig der Deckung ihres ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfs dient, insbesondere eine Wohnung, die nur während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig benützt wird, wird die Gästetaxe, wenn dies im Interesse der Einfachheit oder Zweckmäßigkeit gelegen ist, auf Antrag oder von Amts wegen mit einem Pauschalbetrag festgesetzt.
(2) Der Pauschalbetrag wird jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres unter Zugrundelegung des Ausmaßes der Gästetaxe gemäß § 4 und der nach den gegebenen Umständen zu erwartender Anzahl von Nächtigungen von Gästen, soweit auf sie nicht die Befreiungsgründe zutreffen, bemessen.
(3) Weichen die tatsächlichen Verhältnisse von denen der Pauschalierung zugrunde gelegten wesentlich ab, wird der Bescheid über die Pauschalierung auf Antrag oder von Amts wegen entsprechend abgeändert.
§ 7
Abgabenverfahren
Sofern in der Taxordnung keine näheren Bestimmungen über die Bemessung und Einhebung der Gästetaxe enthalten sind, finden die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl Nr 194/1961 i.d.g.F, Anwendung.
§ 8
Auskunftsrecht der Gäste
Die Unterkunftsgeber haben ihren Gästen auf Verlangen Einsicht in die Taxordnung zu gewähren.
§ 9
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxordnung VBl. 5/2023 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
M a r k u s L u g e r