gemeinde.montafon.biz

Montag, 21. September 2026 · 1.927 Einträge aus 10 Gemeinden und dem Stand Montafon · Stand heute, 04:45 Uhr

ÜbersichtStallehrVerordnungen (Gemeinderecht)

Monatsbezug Bürgermeister und sonstige Gemeindeorgane

Stallehr · Verordnungen Stallehr · 16.06.2025

Der Browser zeigt das PDF hier nicht an – PDF öffnen.

Kopie des Originaldokuments (Quelle: www.stallehr.at). Auf dem Handy bitte „PDF öffnen“ verwenden.

Text des Dokuments (automatisch aus dem PDF gelesen, für Suche und Handy)

www.ris.bka.gv.at
VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE STALLEHR
Jahrgang 2025 Ausgegeben am 16.06.2025
2. Verordnung: Bezügeverordnung
VERORDNUNG
ÜBER DEN MONATSBEZUG DES BÜRGERMEISTERS
UND DIE ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER DER SONSTIGEN
GEMEINDEORGANE
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 05.06.2025 wird gemäß Bezügegesetz 1998 (LGBl. Nr. 3/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 65/2023) verordnet:

§ 1

Monatsbezug Bürgermeister
Der Monatsbezug des Bürgermeisters beträgt 23 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Monatsbezugs gemäß § 1 Abs.1 lit. g des Bezügegesetzes 1998 (LGBl. Nr. 3/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 65/2023).

§ 2

Entschädigung Vizebürgermeister
Die Entschädigung des Vizebürgermeisters wird als Monatsbezug festgelegt und beträgt 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Monatsbezugs gemäß § 1 Abs.1 lit. g des Bezügegesetzes 1998 (LGBl. Nr. 3/1998, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 65/2023).

§ 3

Entschädigung Kassaprüfer
Die Kassaprüfer erhalten für ihre Tätigkeit eine einmalige Entschädigung von € 80,- pro Sitzung.

§ 4

Anzahl der Bezüge
Die Bezüge nach §§ 1 und 2 gebühren 14mal jährlich. Der 13. und 14. Bezug sind Sonderzahlungen.

§ 5

Wertsicherung
Der Monatsbezug nach §§ 1 und 2 erhöhen sich jährlich zum 1. Jänner entsprechend dem Anpassungsfaktor, den der Präsident des Rechnungshofes gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BGBl. I Nr.

64/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2017) veröffentlicht. Der wertgesicherte Monatsbezug ist dabei jedoch mit dem Höchstbetrag gem. § 1 Abs. 2 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Monatsbezüge der Bürgermeister (vom 23. November 2011, LGBl. Nr. 54/2011) begrenzt. Eine darüberhinausgehende Auszahlung des Monatsbezuges hat nicht zu erfolgen.

VBl. Gemeinde Stallehr Nr. 2/2025 - Ausgegeben am 16.06.2025 2 von 2 www.ris.bka.gv.at

§ 6

Reisegebühren
Dem Bürgermeister und dem Vizebürgermeister gebühren Reisegebühren im Sinne der Gemeindereisegebührenverordnung (Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über Reisegebühren der Gemeindebediensteten, LGBl. Nr. 66/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 92/2022).

§ 7

Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 23. April 2025 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
D I ( F H ) M a r k u s L u g e r