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Hundeverordnung 2023
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STALLEHR
A - 6700 Stallehr
Telefon: +43(0)5552 65750
E-Mail: oemeinde@stallehr.at
VERORDNUNG
der Gemeinde Stallehr betreffend Hundehaltung
(Hundeverordnung)
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung Stallehrvom 23. März 2023 wird gemäß § 18 Abs. 1 Gemeindegesetz, LGBI Nr. 40/1985 idgF, unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Landes Vorarlberg und des Bundes zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände, verordnet:
§1
Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf das Gemeindegebiet von Stallehr und ist anzuwenden auf alle öffentlich zugänglichen Flächen und Ortlichkeiten.
§2
1. Hundebesitzer und hlunde führende Personen (Hundehalter) sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen, insbesondere Hundekot, unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen.
2. Das Mitführen von hlundekotsäckchen ist für Hundebesitzer und Hundehalter verpflichtend und muss bei einer allfälligen Kontrolle nachgewiesen werden.
§3
An folgenden Ori:en dürfen sich Hunde nicht aufhalten:
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, in öffentlichen Gebäuden und auf Friedhöfen.
§4
In den nachfolgend angeführten Bereichen und Situationen müssen Hunde an der kurzen Leine (max. 1,5 Meter) geführt werden:
a.) öffentlich zugängliche Park- und Erholungsanlagen und Sportplätzen b.) auf allen öffentlich für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen inklusive Gehsteige;
c.) im Bereich von weidendem Vieh
d.) auf allen Spazierwegen, Wanderwegen und ausgewiesenen Radwegen e.) in Wasserschongebieten
§5
Im übrigen Gemeindegebiet müssen Hunde so geführt werden, dass die Hunde immer unter Kontrolle und im Einwirkungsbereich des Halters sind.
§6
Die in den §§ 3 und 4 normierten Verbote und Anordnungen gelten nicht für Gebrauchshunde (z.B. Hüte-, Jagd- und Assistenzhunde) während des Einsatzes bzw.
Arbeit.
§7
Für die Einhaltung dieser Verordnung ist sowohl der Hundebesitzer als auch der Hundehalter verantwortlich. Halter des Tieres ist jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist, ein Tier in Obhut hat, oder es führt.
§8
Jeder Grundstückseigentümer oder dessen Vertreter ist verpflichtet, dem Bürgermeister oder dem von ihm beauftragten Organ auf Nachfrage wahrheitsgemäß Auskunft zu geben über die auf seinem Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter. Ebenso hat jeder hlaushaltsvorstand und Betriebsinhaber und jeder hlundehalter die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft über die Hundehaltung im Haushalt oder Betrieb.
§9
Die Nichtbefolgung dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß
§ 18 Abs. 1 Gemeindegesetz dar und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß
§ 99 Abs. 3 Gemeindegesetz bestraft.
§10
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hundeverordnung der Gemeinde Stallehr vom 10. Oktober 2005 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
^^..
ger Matthias)
angeschlagen am: 24.03.2023
abgenommen am:
Ergeht nachrichtlich:
An die
Bezirkshauptmannschaft Bludenz
Schloss-Gayenhofplatz 2
6700 Bludenz
gem. § 84 Gemeindegesetz, LGBI.Nr. 40/1985 i.d.g.F