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Hundeabgabenverordnung
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VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE STALLEHR
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 20.12.2024
5. Verordnung: Hundeabgabenverordnung
Verordnung
der Gemeindevertretung der Gemeinde Stallehr
über die Einhebung einer Hundeabgabe
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Stallehr vom 17.12.2024 wird gemäß § 17 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024), in der Fassung BGBl. I Nr.
168/2023, verordnet:
§ 1
Abgabepflicht, Abgabepflichtiger
Wer im Gemeindegebiet einen über 3 Monate alten Hund hält, hat an die Gemeinde eine Hundeabgabe zu entrichten. Abgabepflichtig ist der jeweilige Halter des Hundes.
§ 2
Höhe und Fälligkeit
(1) Die Höhe der Hundeabgabe wird jährlich von der Gemeindevertretung durch Beschluss festgelegt. Die Hundeabgabe beträgt für
- a) den ersten Hund € 65,00
- b) jeden weiteren Hund € 110,00
(2) Die Hundeabgabe ist im vollen Jahresbetrag zu entrichten und jeweils am 31. März fällig. Wird ein abgabepflichtiger Hund nach dem 31. März des betreffenden Kalenderjahres angeschafft, so ist der volle Jahresbetrag innert vier Wochen nach dem Tag der Anschaffung fällig. Wird ein Hund während des Jahres abgeschafft, ist er abhandengekommen oder verendet, so erlischt die Abgabepflicht mit dem Ablauf des Jahres. Die bereits entrichtete Hundeabgabe wird nicht rückerstattet.
(3) Wer einen Hund in Pflege hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund bereits in einer anderen Gemeinde eine Hundeabgabe eingehoben wird. Bei einem Wechsel des Halters oder bei Beschaffung eines neuen Hundes anstelle des verendeten oder getöteten Hundes oder bei einem Zuzug des Halters aus einer anderen Gemeinde, wird eine im laufenden Jahre bereits entrichtete Abgabe angerechnet. Ein allenfalls sich hierbei ergebender Überschuss wird nicht zurückgezahlt.
§ 3
Abgabenbefreiung
(1) Von der Abgabe sind befreit:
a) Wachhunde, wenn sie als solche ausgebildet und verwendet werden und aufgrund ihrer Rasse dafür geeignet sind.
b) Assistenzhunde im Sinne des § 39a Bundesbehindertengesetz, wenn sie als solche ausgebildet und verwendet werden und notwendig sind.
c) Rettungs- bzw. Suchhunde, wenn sie als solche ausgebildet und verwendet werden.
d) Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
e) Hunde im Dienst des Bundes, des Landes und der Gemeinde.
(2) Die Befreiung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Hundehalters.
VBl. Gemeinde Stallehr Nr. 5/2024 - Ausgegeben am 20.12.2024 2 von 2 www.ris.bka.gv.at
§ 4
Meldepflicht
Jeder Hundehalter, der im Gemeindegebiet Stallehr einen Hund hält, oder für länger als einen Monat in Pflege nimmt, hat dies längstens innerhalb eines Monats beim Gemeindeamt Stallehr zu melden.
Neugeborene Hunde sind spätestens nach Ablauf des dritten Lebensmonates zu melden. Wurde ein Hund veräußert, ist er verendet oder sonst abhandengekommen, ist dies unverzüglich vom Halter zu melden.
§ 5
Hundemarke
(1) Für jeden Hund, dessen Haltung abgabepflichtig ist, wird eine Erkennungsmarke mit Nummer und Jahr versehen an den Hundehalter ausgehändigt.
(2) Diese Erkennungsmarke muss vom angemeldeten Hund getragen werden. Hunde, die ohne Erkennungsmarke angetroffen werden, kann die Gemeinde durch ihre Beauftragten einfangen und auf Kosten des Hundebesitzers in Verwahrung nehmen.
(3) Wird ein Hund abgemeldet, so ist die Hundemarke bei der Gemeinde abzugeben.
(4) Die Abs 1 bis 3 sind auch auf abgabebefreite Hunde gemäß § 3 anzuwenden.
§ 6
Auskunftspflicht
Jeder Grundstückseigentümer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, dem Bürgermeister oder dem von ihm beauftragten Organ auf Befragen über die auf seinem Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Ebenso hat jeder Haushaltsvorstand und Betriebsinhaber und jeder Hundehalter die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft über die Hundehaltung im Haushalt oder Betrieb.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundeabgabenverordnung VBl. 3/2023, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
I n g . M a t t h i a s L u g e r