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Friedhofordnung 2013
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FRIEDHOFORDNUNG
der Gemeinde Stallehr
Gemäß § 31 des Bestattungsgesetzes, LGBL. Nr. 58/1969 wird aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Stallehr vom 9. April 2013 verordnet:
§ 1
Allgemeines
1.) Diese Friedhofordnung gilt für den in der Verwaltung der Gemeinde Stallehr stehenden Friedhof in Stallehr, welcher auf dem Gst. Nr. 537/1 errichtet wurde. Dieses Grundstück steht im Eigentum der Pfarrgemeinde Bings-Stallehr.
2.) Rechtsträger der im Abschnitt 1 genannten Bestattungsanlage ist die Pfarrgemeinde Bings-Stallehr.
3.) An Grabstätten können nur Benützungsrechte nach den Bestimmungen dieser Friedhofordnung, jedoch kein Privateigentum erworben werden.
4.) Für den Friedhof ist ein Gräberbuch zu führen. Darin ist jede Bestattung unter Angabe des Tages, des Namens und der Grabstättennummer anzuführen; ebenso ist im Friedhofplan Name, Sterbejahr und die Grabstättennummer zu vermerken.
Exhumierungen sind in gleicher Weise zu halten.
§ 2
Zweckbestimmung
1.) Der Friedhof dient zur Beisetzung von Personen, ohne Rücksicht auf ihre Konfession, die vor ihrem Tod in dieser Pfarrgemeinde ihren Wohnsitz hatten.
2.) Bei Vorliegen besonderer Vorkommnisse bzw. Gründe kann die Friedhofverwaltung auch die Beisetzung anderer Verstorbener gestatten.
§ 3
Allgemeine Friedhofeinrichtungen und -dienste
1.) Die Pfarrgemeinde stellt für die Bestattung die Leichenkapelle zur Verfügung.
2.) Die Leichenhalle dient der Aufbahrung der Leichen.
3.) Jede Leiche, welche im Friedhof beerdigt werden soll, ist nach Durchführung der
I:\Verordnungen\Friedhofordnung 2013.docx Seite 2 Stallehr, den 10.01.2022 Totenbeschau und nach Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung in die Leichenhalle zu bringen.
4.) Die Aufbahrung der Leiche hat im verschlossenen Sarg zu erfolgen. Eine Wiederöffnung des Sarges ist nur im Einvernehmen mit dem Gemeindearzt möglich.
5.) Zur Aufbahrung und Einsargung sind nur jene Personen befugt, die eine gewerbliche Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeit haben.
6.) Das Abbrennen von Kerzen im Aufbahrungsraum ist aus feuerpolizeilichen Gründen untersagt.
7.) Die Leichenkapelle ist bei Benützung nachts zu verschließen.
§ 4
Grabstätten
1.) Die räumliche Einteilung des Friedhofes und die Lage der Grabstätten richten sich nach dem Friedhofplan, der einen Bestandteil dieser Ordnung bildet.
2.) Als Gräber sind vorgesehen:
a) Familiengräber – sind Grabstätten, in denen maximal drei Leichen nebeneinander beerdigt werden. In einem Familiengrab dürfen innerhalb des Berechtigungszeit- raumes außer dem Inhaber des Benützungsrechtes auch dessen Verwandte und Verschwägerte in gerader und der Seitenlinie bis einschließlich des dritten Grades bestattet werden.
Die Namen von solchen Familienmitgliedern können auf dem Familiengrabmal auch dann angebracht werden, wenn sie nicht dort bestattet sind.
b) Einzelgräber – dienen zur Aufnahme einer bis max. zwei Leichen auf die Dauer der Mindestruhefrist.
c) Urnengräber – dienen zur Aufnahme einer oder mehrerer Leichen aus Feuer- bestattungen auf die Dauer der Mindestruhefrist.
d) Gemeinschaftsurnengrab
§ 5
Beschaffenheit der Grabstätten
1.) Für die Grabstätten werden folgende Ausmaße festgelegt:
- a) Familiengrab: Länge 2,50 m, Breite 2,50 m, Tiefe 1,80 m
- b) Einzelgrab: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m, Tiefe 1,80 m
- c) Urnengräber im Urnenfeld: Länge ca. 0,40 m, Breite 0,40 cm, Tiefe 0,50 cm
- d) Gemeinschaftsurnengrab:
2.) Die Särge müssen mindestens 1,20 m mit Erde bedeckt sein. Werden in einem Familien- oder Einzelgrab Urnen beigesetzt, so müssen diese 0,50 m mit Erde bedeckt sein.
3.) Beerdigungen von Metallsärgen und Särgen mit Metalleinfassung müssen immer mindestens 2,20 m tief erfolgen.
I:\Verordnungen\Friedhofordnung 2013.docx Seite 3 Stallehr, den 10.01.2022 4.) Die Grabstätten sind von den Benützungsberechtigten einzufassen; die Länge muss einheitlich 1,20 m betragen. Die Einfassung der Grabstätte darf nicht breiter als 1,50 m und nicht länger als 1,20 m sein.
5.) Die Grabhügel sind bis längstens sechs Monate nach Bestattung niveaugleich mit der Einfassung einzuebnen. Bei Senkungen außerhalb der Grabstätte ist der Rollkies zu entfernen und mit dem hierfür bereitgestellten Material aufzufüllen. Danach ist der Rollkies wieder anzubringen.
§ 6
Bestattungen
1.) Beerdigungen von Särgen oder Beisetzungen von Urnen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofverwaltung von einem konzessionierten Leichenbestattungsunternehmen durchgeführt oder vom von der Gemeinde bestellten Totengräber vorgenommen werden.
2.) Jede Leiche muss, sofern die Beerdigung nicht mittels einer Urne erfolgt, in einem Sarge in die Erde versenkt werden. Leichenteile sind gleichfalls zu versargen.
3.) Urnen sind in einem verschlossenen Behältnis beizusetzen. Die Urnen haben so gekennzeichnet zu sein, dass jederzeit festgestellt werden kann von welcher Leiche die Aschenreste herrühren. Die Beisetzung von Urnen ist rechtlich der Bestattung einer Leiche gleichzusetzen.
4.) Die Bestattung von Verwandten und Verschwägerten entfernten Grades sowie familienfremder Personen in einem Familiengrab und das Anbringen von Gedenktafeln (Namen) für solche an der Familiengrabstätte ist nur mit Genehmigung der Friedhofverwaltung zulässig.
§ 7
Besondere Bestimmungen über die Beisetzung von Urnen
1.) Die Beisetzung von Urnen kann erfolgen:
- a) in den Urnengräbern im Urnenfeld
- b) in den Familiengräbern.
c) im Gemeinschaftsurnengrab
2.) In einem Familiengrab dürfen innerhalb der Berechtigungszeit Urnen von Familien- mitgliedern in beliebiger Zahl beigesetzt werden, auch wenn das Grab schon besetzt ist.
3.) In Fällen des Abs. 2 darf die Öffnung bereits belegter Grabstellen schon vor Ablauf der Mindestruhefrist erfolgen, jedoch nur bis zu einer Tiefe von 0,60 m.
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§ 8
Grabmäler
1.) Über jeder belegten Grabstätte ist vom Benützungsberechtigten nach Möglichkeit innerhalb von 2 Jahre nach Bestattung oder Beisetzung ein Grabmal zu errichten und auch instand zu halten.
2.) Bis zu dessen Errichtung dürfen nur einfache Kreuze aus Holz verwendet werden;
die obere Kante des Querbalkens darf nicht höher als 0,90 m und die Höhe darf 1,30 m (über dem Gelände) nicht überschreiten.
3.) Grabsteine dürfen 1,30 m Höchstmaß nicht überschreiten. Bei Schmiedearbeiten soll das Höchstmaß von 1,60 m nicht überschritten werden.
4.) Der Wortlaut der Beschriftung von Grabmälern ist einfach und sinnvoll zu halten.
5.) Bei Urnengräbern (im Urnenfeld) werden die Tafeln von der Friedhofverwaltung zur Verfügung gestellt, beschriftet und angebracht.
§ 9
Genehmigung für Errichtung eines Grabmales
1.) Grabmäler dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofverwaltung erstellt werden.
2.) Das Ansuchen um die Genehmigung hat genaue Angaben über das vorgesehene Grabmal zu enthalten (z.B. Materialien, Bearbeitungsart, Wortlaut mit vorgesehener Beschriftung).
3.) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das zu erstellende Grabmal den Vorschriften der Friedhofordnung entspricht und das Gesamtbild des Friedhofes nicht gestört wird.
4.) Die Grabmäler, die ohne Genehmigung oder entgegen den Bestimmungen der Friedhofordnung aufgestellt wurden, sind über Aufforderung der Friedhofverwaltung vom Benützungsberechtigten auf dessen Kosten zu entfernen.
5.) Beim Aufstellen von Grabmalen ist durch Fundierung oder anderweitige Befestigung deren dauerhafte Standsicherheit zu gewährleisten.
6.) Die Friedhofverwaltung ist berechtigt Grabmäler, die nicht mehr standsicher sind, zur Vermeidung der Gefährdung der Friedhofbesucher auf Kosten des Benützungs- berechtigten abzusichern oder abzutragen. Die Benützungsberechtigten sind für Schäden haftbar, die durch das Umfallen von Grabmalen verursacht werden.
§ 10
Grabschmuck und Bepflanzung
1.) Die Grabstätten sind von den Benützungsberechtigten so zu schmücken und zu bepflanzen, dass das Gesamtbild hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die Benützungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Pflanzen nicht höher als 1,20 m sind und der Zugang zu den Grabstätten nicht behindert wird.
I:\Verordnungen\Friedhofordnung 2013.docx Seite 5 Stallehr, den 10.01.2022 2.) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Benützungsberechtigten unverzüglich im Abfallcontainer zu deponieren.
3.) Die Grabinhaber sind verpflichtet, die Grabsteine sowie die Bepflanzung innerhalb der Einfriedung immer in Ordnung zu halten. Bei Nichteinhaltung ist die Friedhofverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Grabinhaber zu veranlassen. Weiters ist der Grabstätteninhaber verpflichtet, die Grabstätte im Umkreis von 0,50 m von Unkraut frei zu halten.
4.) Die Verwendung von unpassenden Gefäßen als Blumenbehälter ist verboten. Weiters dürfen Papier-, Blech- und Perlkränze nicht als Grabschmuck verwendet werden.
§ 11
Mindestruhezeit
1.) Die Mindestruhezeit beträgt:
- a) bei Leichen von Erwachsenen und Kindern über 10 Jahren - 15 Jahre
- b) bei Leichen von Kinder bis zu 10 Jahren - 10 Jahre
2.) Die Mindestruhezeiten können im Einzelfall auf Antrag des Benützungsberechtigten durch Verfügung der Friedhofverwaltung verkürzt werden. Die Friedhofverwaltung hat vor ihrer Entscheidung den Gemeindearzt zu hören.
3.) Vor Ablauf der Ruhefrist kann eine neuerliche Belegung nur erfolgen, wenn der früher beigesetzte Sarg eine Mindesttiefe von 2,20 m aufweist.
4.) Die Bestattung der Leiche eines Kindes im Alter bis zu fünf Jahren oder die unterirdische Beisetzung von Urnen hat auf die weitere Belegbarkeit einer Grabstätte keinen Einfluss und es kann in dieser, vor Ablauf der Ruhefrist, eine weitere Erdbestattung vorgenommen werden.
§ 12
Berechtigungszeitraum
1.) Das Benützungsrecht an einem Einzel-, Familien- oder Urnengrab wird auf eine Berechtigungszeit von 15 Jahren eingeräumt.
2.) Dieser Berechtigungszeitraum erhöht sich im Falle einer weiteren Bestattung um die Dauer der Mindestruhezeit.
3.) Über Ansuchen um Verlängerung von Benützungsrechten entscheidet die Friedhofverwaltung.
§ 13
Benützungsrechte
1.) Die Überlassung eines Grabes (Einzel-, Familien- oder Urnengrabes) begründet kein Eigentumsrecht, sondern gewährt lediglich die Befugnis das Grab für die Dauer der
I:\Verordnungen\Friedhofordnung 2013.docx Seite 6 Stallehr, den 10.01.2022 Berechtigungszeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Friedhofordnung zu benützen.
2.) Für die Überlassung des Benützungsrechtes sind Gebühren zu entrichten. Diese werden in einer gesonderten Friedhofgebührenordnung geregelt.
3.) Das Übertragen eines Benützungsrechtes ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Friedhofausschusses möglich.
§ 14
Erlöschen des Benützungsrechtes
1.) Das Benützungsrecht an einem Einzel-, Familien- oder Urnengrab erlischt:
- a) durch Ablauf der Berechtigungszeit und wenn nicht um Verlängerung des Berechtigungszeitraumes angesucht wurde;
- b) wenn der Berechtigte die Grabstätte vernachlässigt und sich trotz Aufforderung der Friedhofverwaltung weigert seinen Verpflichtungen nach Maßgabe dieser Friedhof- bzw. der Friedhofgebührenordnung nachzukommen;
2.) Mit Erlöschen des Benützungsrechtes fällt das Grab ohne Entschädigungsanspruch der Friedhofverwaltung zur freien Verfügung anheim.
3.) a) Der letzte Inhaber des erloschenen Benützungsrechtes bzw. dessen Rechts- nachfolger ist verpflichtet, binnen zwei Monaten nach Erlöschen des Benützungsrechtes das Grabmal samt Zubehör (Einfassung, Bepflanzung u.dgl.)
zu entfernen.
b) Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so wird die Räumung der Grabstätte durch die Friedhofverwaltung veranlasst und es geht das Grabmal samt Zubehör in das Eigentum der Friedhofverwaltung über. Eine Entschädigung dafür wird nicht geleistet.
§ 15
Ordnungsvorschriften
1.) Der Friedhof ist im Allgemeinen jederzeit für die Besucher geöffnet. Der Friedhofverwaltung steht es jedoch frei geregelte Öffnungszeiten für Werk-, Sonn- und Feiertage festzusetzen und am Eingang bekannt zu machen.
2.) Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
3.) Kinder unter acht Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten.
4.) Es ist nicht gestattet:
- a) das Gehen außerhalb der Wege;
- b) das Wegwerfen von Abfällen aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze;
- c) Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde) oder Tiere unmittelbar an den Friedhofeingängen anzubinden;
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- d) das Befahren mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen und Fahr- zeuge für Körperbehinderte), sofern keine besondere Genehmigung der Friedhof- verwaltung erteilt wurde;
- e) das Feilbieten von Waren aller Art, ins besonders Kränze, Blumen und dgl.
- f) das Verteilen von Druckschriften aller Art (ausgenommen kirchliche Druckschriften)
- g) das Rauchen, Lärmen und Spielen;
- h) die Durchführung von gewerblichen Arbeiten aller Art an Sonn- und Feiertagen (ausgenommen sind nicht aufschiebbare Arbeiten des Totengräbers).
5.) Die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof (ausgenommen Nachbeschriftungen und kleine Reparaturarbeiten) ist der Friedhofverwaltung vor Beginn zu melden. Unternehmen, die die Vorschriften der Friedhofsordnung nicht beachten, kann die Vornahme von Arbeiten auf dem Friedhof untersagt werden. Gleiches gilt für Arbeiter und Angestellte des Unternehmens.
6.) Durch Arbeiten an Grabstätten dürfen die anderen Friedhofsbesucher nicht behindert werden. Finden in der Nähe der Arbeitsstelle Trauerakte statt, so ist die Arbeit für die Dauer derselben zu unterbrechen.
7.) Die Grabmäler sind aufstellungsbereit auf den Friedhof zu bringen.
8.) Die Lagerung von Grabmälern, Bau- und Werkstoffen sowie das Abstellen von Maschinen und ähnlichem auf dem Friedhofareal ist verboten.
§ 16
Die Friedhofverwaltung
1.) Die Verwaltung des Friedhofs obliegt der Gemeinde Stallehr.
2.) Zu den Aufgaben der Friedhofverwaltung gehören:
a) die Abwicklung der durch das Bestattungsgesetz und die Friedhof- bzw.
Friedhofgebührenordnung bedingten Verwaltungsarbeiten;
b) die Überwachung der Einhaltung der in der Friedhof- bzw. Friedhofgebühren- ordnung festgelegten Bestimmungen.
c) Die Friedhofverwaltung bestellt den Totengräber.
§ 17
Der Friedhofausschuss
1.) Die Führung der Friedhofangelegenheiten obliegt dem Friedhofausschuss, dem 6 Mitglieder angehören.
2.) Es sind je zwei Mitglieder von der Pfarrgemeinde Bings-Stallehr, der Stadtvertretung von Bludenz und der Gemeindevertretung von Stallehr zu bestellen.
3.) Den Obmann dieses Ausschusses stellt die Pfarrgemeinde.
4.) Der Friedhofausschuss legt die Kosten der Totengräber fest. Er ermächtigt die Ge- meindevertretung von Stallehr, die Friedhofgebühren jährlich nach dem Verbraucher- preisindex 2010 zu erhöhen. Sollte der Verbraucherpreisindex 2010 nicht mehr ver- lautbart werden, gilt der an seine Stelle tretende Index.
I:\Verordnungen\Friedhofordnung 2013.docx Seite 8 Stallehr, den 10.01.2022 5.) Die Friedhofgebühren sind zur Deckung der Kosten für den Betrieb, die Instandhaltung und Erweiterung des Friedhofs Stallehr und der dazu gehörenden Einrichtungen bestimmt und werden von der Friedhofverwaltung eingehoben.
6.) Die Verwaltung des Friedhofes geht an die Pfarrgemeinde zurück, wenn ein Pfarrer hier ansässig ist und die Verwaltung übernehmen will.
§ 18
Strafbestimmungen
Personen, die den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandeln, sind nach § 60 Abs. 1 lit. c des Bestattungsgesetzes (BestG.) zu bestrafen.
§ 19
Schlussbestimmung
1.) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft
2.) Gleichzeitig tritt die Friedhofordnung der Gemeinde Stallehr vom 14. April 2004 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
(Luger Bertram)