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ÜbersichtStallehrVerordnungen (Gemeinderecht)

Friedhofgebührenordnung 2018

Stallehr · Verordnungen Stallehr · 01.03.2025

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friedhofgebührenverordnung 2018.docx Seite 1 Stallehr, den 05.07.2018

Friedhofgebühren-Verordnung

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung vom 5. Juli 2018 beschlossen, auf Grund der Bestimmungen der §§ 16 Abs. 1 Z 11 und 17 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 i.d.g.F in Verbindung mit den §§ 42 – 51 des Bestattungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/1969 idgF und den §§ 4, 5 und 9 der Friedhofordnung der Gemeinde Stallehr, Friedhofgebühren nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzuheben.

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofgebührenverordnung gilt für den in der Verwaltung der Gemeinde Stallehr stehenden Friedhof mit angeschlossener Leichenhalle auf der Gst.Nr. 536 GB Stallehr.

§ 2

Allgemeines und Begriffsbestimmungen

1.) Die Gemeinde hebt zur Deckung ihres Aufwandes, der ihr durch den Betrieb des Friedhofes mit angeschlossener Leichenhalle entsteht, nachstehende Friedhofgebühren ein.

Grabstättengebühren, Verlängerungsgebühren, Bestattungsgebühren, Enterdigungsgebühren und Aufbahrungsgebühren.

2.) Benützungsberechtigter an einer Grabstätte ist, wem mittels Bescheid des Bürgermeisters aufgrund der Friedhofordnung der Gemeinde Stallehr das Benützungsrecht an einer Grabstätte zugewiesen worden ist.

§ 3

Grabstättengebühren

1. Die Grabstättengebühren werden für die Dauer eines Benützungsrechtes (§12 der Friedhofordnung) wie folgt festgesetzt:

  • a) Einzelgräber für Kinder und Erwachsene (1-2 fach belegbar) 175,-- €
  • b) Familiengräber 375,-- €
  • c) Urnengräber im Urnenfeld 600,-- €
  • d) Gemeinschaftsurnengrab 250,-- €

Friedhofgebührenverordnung 2018.docx Seite 2 Stallehr, den 05.07.2018

  • 2. Darüber hinaus werden für jede Grabstätte folgende jährliche Grabgebühren festgesetzt:
  • a) Einzelgräber für Kinder und Erwachsene (1-2 fach belegbar) 25,-- €
  • b) Familiengräber 35,-- €
  • c) Urnengrab im Urnenfeld 35,-- €

§ 4

Verlängerungsgebühren

Für die Verlängerung eines Benützungsrechtes sind Gebühren in der Höhe der Grabstättengebühren gemäß § 3 Absatz 1 entsprechend der Dauer der Verlängerung anteilsmäßig zu entrichten.

§ 5

Bestattungsgebühren

1.) Die Gebühr für die Bestattung einer Leiche beträgt: 500,-- € 2.) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne beträgt: 100,-- €

§ 6

Enterdigungsgebühren

Für eine Enterdigung einer Leiche oder einer Urne sind dieselben Gebühren zu entrichten, wie sie im § 5 für Bestattungen bzw. Beisetzungen festgelegt sind.

§ 7

Aufbahrungsgebühren

Für jede Aufbahrung in der Leichenhalle ist eine Aufbahrungsgebühr pro angefangenem Kalendertag von 25,-- zu entrichten.

§ 8

Verzicht auf das Benützungsrecht

Bei vorzeitigem Verzicht auf das Benützungsrecht an einer Grabstätte (§ 40 Abs. 1 lit. b des Bestattungsgesetzes) erfolgt keine Rückerstattung der bereits entrichteten Friedhofgebühren.

Friedhofgebührenverordnung 2018.docx Seite 3 Stallehr, den 05.07.2018

§ 9

Stilllegung und Auflassung des Friedhofes

Bei Stilllegung oder bei Auflassung des Friedhofes (§§ 34 und 35 des Bestattungsgesetzes)
sind die bereits entrichteten Friedhofgebühren anteilsmäßig an die Benützungsberechtigten zurückzuerstatten.

§ 10

Gebührenvorschreibung und Fälligkeit

1.) Die Vorschreibung der Friedhofgebühren erfolgt mittels Bescheid durch den Bürgermeister.

2.) Die Friedhofgebühren sind einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

§ 11

Gebührenschuldner

1.) Schuldner der Grabstättengebühr (§ 3), der Verlängerungsgebühr (§ 4) und der Enterdigungsgebühr (§ 6) ist der Benützungsberechtigte.

Die Bestattungsgebühr (§ 5) und die Aufbahrungsgebühr (§ 7) schuldet derjenige, der nach § 3 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für die Bestattung der Leiche zu sorgen hat oder derjenige, der, ohne dass ihn eine Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes trifft, die Sorge für die Bestattung auf sich nimmt.

2.) Sind nach Abs. 1 mehrere Personen zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet, so sind sie Gesamtschuldner.

3.) Ist ein Schuldner im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorhanden, so sind bis zur Einantwortung der Nachlass nach dem Bestatteten, danach die Erben Schuldner der Friedhofgebühren.

4.) Dem Schuldner steht ein Ersatzanspruch in der Höhe der geleisteten Friedhofgebühren gegenüber den Personen zu, die aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet sind.

Friedhofgebührenverordnung 2018.docx Seite 4 Stallehr, den 05.07.2018

§ 12

Schlussbestimmungen

1.) Diese Friedhofgebühren-Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

2.) Mit diesem Zeitpunkt tritt die Friedhofgebühren-Verordnung vom 1. Mai 2018 außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Ing. Matthias Luger)

angeschlagen am:

abgenommen am: