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ÜbersichtStallehrVerordnungen (Gemeinderecht)

Abfallgebührenverordnung

Stallehr · Verordnungen Stallehr · 01.03.2025

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” (©) © “ A - 6700 Stallehr
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VERORDNUNG

über die Abfallgebühren der Gemeinde Stallehr

Gemäß $ 17 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. | Nr. 116/2016 i.d.g.F und des Landes-Abfallwirtschaftsgesetzes LGBI.Nr. 1/2006 i.d.g.F, wird aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung Stallehr vom 30.12.2021 verordnet:

Begriffsbestimmungen

1) Einen “Haushalt” bilden alle Personen, die miteinander eine Wohnung bewohnen und zusammen eine gemeinsame Hauswirtschaft führen. Untermieter gehören nur dann zum Haushalt, wenn sie überwiegend am Haushalt des Unterkunftgebers teilnehmen.

Andernfalls bilden sie eigene Haushalte innerhalb der Wohnung. In einer Wohnung kann es daher auch mehrere Haushalte geben. Ein Haushalt kann auch aus einer einzigen Person bestehen.

2) „Sonstige Abfallbesitzer“ sind Einrichtungen und Anlagen, deren Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind (z.B. Schulen, Altersheime, Büros, u. dgl).

3) Unter „sonstige Abfallbesitzer“ fallen auch gewerbliche Betriebsanlagen, wenn sie nach der Gemeindeabfuhrordnung in die Systemabfuhr einbezogen werden.

Abfallgebühren

1) Die Gemeinde hebt zur Deckung ihres im Rahmen der Systemabfuhr anfallenden Aufwandes für die Sammlung, Abfuhr und die Behandlung der in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Abfälle Abfallgebühren ein.

Das Ausmaß richtet sich nach den Bestimmungen des $ 17 Abfallgesetz und wird unterteilt in

a) eine Grundgebühr

  • b) eine Abfuhrgebühr (Sack- und Entleerungsgebühr)
  • c) eine Gebühr für Sperrmüll

d) eine Gebühr für sperrige Garten- und Parkabfälle

Im Einzelnen bestehen folgende Gebühren:

1. Grundgebühren:

  • a) Grundgebühr für Haushalte (Wohnungsbenützer)
  • b) Grundgebühr für sonstige Abfallbesitzer

2. Abfuhrgebühren (Sack- und Entleerungsgebühren = mengenabhängige Gebühren):

a) Sackgebühr für Bioabfälle

b) Sackgebühr für Restabfall

c) Gebühr für Gartenabfälle

d) Gebühr für Sperrmüllwertmarke

e) Gebühr für die Entleerung von Containern für Restabfall

3. Gebühren für sperrige Garten und Parkabfälle
(bei Inanspruchnahme der Annahmestelle)

Die „Grundgebühren“ dienen der Abdeckung jener Kosten, die der Gemeinde aus der Bereitstellung von Einrichtungen für die Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen, insbesondere von Altstoffen und Problemstoffen sowie Sperrmüll und Gartenabfällen entstehen, der Verwaltungskosten sowie sonstiger Kosten (einschließlich anteiliger Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit, die nicht über eine mengenabhängige Gebühr verumlagt werden können).

Die „Abfuhrgebühren“ (Sack- und Entleerungsgebühren) dienen der Abdeckung der durch die Sammlung, Abholung und Behandlung der Restabfälle und Bioabfälle verursachten Kosten.

Die „Gebühren für die Inanspruchnahme der Annahmestelle“ für sperrige Gartenabfälle (die gemeinsam mit der Stadt Bludenz betrieben wird), dienen der zumindest teilweisen Abdeckung jener Kosten, die der Gemeinde für die Einrichtung, den Betrieb dieser Annahmestellen und die Verwertungs- und Entsorgungskosten entstehen.

Gebührenschuldner

Die Abfallgebühr ist vom Eigentümer der Liegenschaft, auf der die der Systemabfuhr unterliegenden Abfälle anfallen, zu entrichten.

Ist eine Wohnung („Haushalt“) oder eine Einrichtung „sonstiger Abfallbesitzer"
unbenützt, so hat der Eigentümer jedenfalls die (Abfall-) Grundgebühr zu entrichten.

Bei einer Wiederbenützung (Eigengebrauch, Vermietung, Verpachtung,....) hat der Eigentümer dies umgehend der Gemeinde Stallehr anzuzeigen.

Ist die Liegenschaft vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Abfallgebühr den Inhabern (Mietern, Pächtern oder sonstigen Gebrauchsberechtigten) anteilsmäßig vorgeschrieben werden.

Sie ist den Inhabern vorzuschreiben, sofern dies der Eigentümer der Liegenschaft rechtzeitig verlangt und er die erforderlichen Daten (Namen und Adresse der Inhaber, Bezeichnung der überlassenen Teile der Liegenschaft) bekannt gibt.

Der Eigentümer der Liegenschaft haftet persönlich für die Abgabenschuld.

Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand. Wenn mit dem Miteigentumsanteil jedoch Wohnungseigentum verbunden ist, schuldet die Gebühr der Wohnungseigentümer.

Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Liegenschaftseigentümers der Eigentümer dieses Bauwerks sowie der Inhaber des Baurechts.

Gebührenhöhe

Die Grundgebühr beträgt für jeden Haushalt und „sonstigen Abfallbesitzer“ jährlich € 49,- netto, zuzügl. 10% USt. = € 53,90

a) Die Abfuhrgebühr (Sack- und Entleerungsgebühr) beträgt € 0,11 netto, zuzügl. 10% USt. = € 0,12 pro Liter Rest- und Bioabfall ;

b) Die Entsorgungsgebühr für die Entleerung eines Restabfall- oder Bioabfallcontainers bei „sonstigen Abfallbesitzern“ beträgt € 0,10 netto, zuzügl. 10% USt. = € 0,11 je Liter Containervolumen;

Die Gebühr für die Sperrgutentsorgung beträgt € 8,50 netto, zuzügl. 10% Ust. = € 9,35. Eine Sperrgutmarke gilt für maximal 0,5 m? oder ein Gewicht von maximal 35 kg. Bei größeren Gegenständen müssen entsprechend mehr Wertmarken angebracht werden. Lose und einzelne Sperrgutstücke sind zu bündeln und mit entsprechenden Wertmarken zu versehen.

Sperrgut sowie sperrige Gartenabfälle, Grünmüll, Äste und Sträucher sind auf Grund der Gemeindekooperation beim Altstoffsammelzentrum Bludenz- Brunnenfeld (ASZ) kostenpflichtig (gem. Gebührenverordnung der Stadt Bludenz)
zu entsorgen.

Problemstoffe und Öll’s können auf Grund der Gemeindekooperation beim Altstoffsammelzentrum Bludenz-Brunnenfeld (ASZ) kostenlos entsorgt werden.

Gebühreneinhebung

Die Grundgebühr, die Abfuhrgebühren für den Pflichtbezug an Abfallsäcken (für Restabfall und Bioabfälle) gemäß & 7 Abfallgebührenordnung werden viertel- jährlich vorgeschrieben. Die Gebühren sind jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung des Abgabenbescheides (der Vorschreibung) zur Zahlung fällig.

Die Gebühr für zusätzliche Säcke für Restabfälle, Bioabfälle und Sperrmüllwertmarken wird jährlich im Nachhinein zur Zahlung vorgeschrieben.

Die Gebühren für sperrige Gartenabfälle sind bei der Abgabe in der Annahmestelle zu entrichten. Werden solche Abfälle abgeholt, sind die Gebühren sogleich bei der Abholung zu entrichten.

Ausnahmen zur Gebühreneinhebung

Die Verpflichtung zur Zahlung der Abfallgebühren ruht nur dann, wenn eine Wohnung („Haushalt“) oder eine Einrichtung „sonstiger Abfallbesitzer“

a)infolge eines Umbaus ($ 2 lit. 1 Baugesetz), wozu eine Baubewilligung gemäß $ 23 Abs. 1 lit. b) Baugesetz erforderlich ist oder

b) infolge einer Räumung (8 49 Baugesetz) länger als 6 Monate unbenützt steht und dies im Vorhinein schriftlich der Gemeinde Stallehr angezeigt wurde.

Vorübergehendes Nichtbewohnen oder Nichtbenützen einer Wohnung („Haushalt“) oder einer Einrichtung „sonstiger Abfallbesitzer“ befreit daher nicht von der Entrichtung der Abfallgebühren.

12)

Mindestabnahme und Ausgabe von Abfallsäcken
Mindestentleerungen

Es besteht eine Mindestabnahmepflicht von Abfallsäcken und eine Verpflichtung für Mindestentleerungen von Behältern (Containern, Biotonnen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

Die Zuteilung der Pflichtabnahmemenge erfolgt jährlich im Vorhinein.
Sie beträgt pro Haushalt:

mit einer Person 200 Itr. Rest- oder Bioabfälle
mit zwei Personen 400 Itr. Rest- oder Bioabfälle
mit drei oder mehr Personen 600 Itr. Rest- oder Bioabfall

Die Pflichtabnahmemenge für sonstige Abfallbesitzer beträgt je nach Einrichtung bzw. Anlage im Jahr, sofern die Abfuhr nicht mittels Container erfolgt, 600 Itr. Rest- oder Bioabfall.

Sofern eine ordnungsgemäße Entsorgung der Restabfälle und Bioabfälle mit den in Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Mindestabnahmemengen nicht gewährleistet ist, sind zusätzliche Abfallsäcke zu beziehen. Die Ausgabe erfolgt während der Amtsstunden im Gemeindeamt.

Die Mindestabnahmepflicht für Restabfallsäcke entfällt, wenn eine Ausnahme- bewilligung für die Verwendung von Containern gemäß $ 5 Abs. 5 der Abfuhrordnung erteilt worden ist.

Die Pflichtabnahme für Bioabfallsäcke besteht nicht in Wohnanlagen, welche die Biotonne verwenden.

Haushalte, die den Nachweis der ganzjährigen Eigenkompostierung der Fraktion Bioabfälle erbringen, können über entsprechendes Ansuchen von der Pflichtabnahme für Bioabfallsäcke (Verwendung der Biotonne) - dies entspricht 1/3 der vorgeschriebenen Pflichtabnahmemenge gem. $ 7 Abs. 2 - befreit werden.

In begründeten Einzelfällen können über entsprechende Ansuchen weitere Ausnahmen von der Mindestabnahmepflicht gewährt werden.

Für „Sonstige Abfallbesitzer“ gem. $ 1 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung werden bei Verwendung von Containern eine Rest- oder Bioabfallcontainerentleerung monatlich vorgeschrieben.

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Gleichzeitig verliert die Abfallgebührenordnung vom 28. Dezember 2020 ihre Wirksamkeit.

Der Bürgermeister.
„user Matthias

angeschlagen am: 31.12.2021

abgenommen am:

Ergeht nachrichtlich:

An die

Bezirkshauptmannschaft Bludenz
Schloss-Gayenhofplatz 2

6700 Bludenz

gem. $ 84 Gemeindegesetz, LGBI.Nr. 40/1985 i.d.g.F