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Abfallabfuhrverordnung
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Fundstellen
Raumplanung / Umwidmung
- … von der Straße zu entfernen. § 7 Abfuhrgebiet, Übernahmsorte, Sammelstellen für Restabfälle und Bioabfälle (1) Das Abfuhrgebiet umfasst das im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesene Baugebiet. (2) Innerhalb des Abfuhrgebietes sind die Restabfälle und Bioabfälle unmittelbar an der Liegenschaft, bei welcher sie …
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VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE STALLEHR
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 20.12.2024
6. Verordnung: Abfallabfuhrverordnung
Verordnung
der Gemeindevertretung der Gemeinde Stallehr
über die Abfuhr von Abfällen
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Stallehr vom 17.12.2024 wird gemäß der §§ 7 und 9 Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetz (V-AWG), LGBl. Nr. 1/2006 i.d.g.F. und der dazu erlassenen Verordnungen der Vorarlberger Landesregierung, sowie der §§ 28 und 28a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.g.F., verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Begriffe
§ 2 Verwahrung, Bereitstellung und Abfuhr von Abfällen
§ 3 Systemabfuhr, Abfuhrpflicht
2. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr der Restabfälle und Bioabfälle
§ 4 Restabfälle
§ 5 Bioabfälle
§ 6 Aufstellung und Benützung der Abfallbehälter
§ 7 Abfuhrgebiet, Übernahmsorte, Sammelstellen für Restabfälle und Bioabfälle
§ 8 Abfuhrplan
3. Abschnitt:
Sammlung und Abfuhr von Sperrmüll und sperrigen Garten- und Parkabfällen
§ 9 Sperrmüll
§ 10 Sperrige Garten- und Parkabfälle
4. Abschnitt:
Sammlung und Abfuhr von Altstoffen und Verpackungsabfällen
§ 11 Altstoffe
§ 12 Verpackungsabfälle
5. Abschnitt:
Sammlung und Abfuhr von Altspeisefetten und -ölen, Problemstoffen und Elektroaltgeräte
§ 13 Altspeisefette und -öle
§ 14 Problemstoffe, Elektroaltgeräte
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6. Abschnitt:
Schlussbestimmungen
§ 15 Pflichten der Liegenschaftseigentümer
§ 16 Informationen über Sammelstellen, Sammel- und Abfuhrtermine
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Begriffe
Soweit die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 des Bundes, im Abfallwirtschaftsgesetz des Landes Vorarlberg bzw. in der Abfallabfuhrverordnung des Landes Vorarlberg festgelegt sind, haben sie jene Bedeutung, die ihnen nach den genannten Gesetzen bzw der genannten Verordnung zukommt.
§ 2
Verwahrung, Bereitstellung und Abfuhr von Abfällen
Die Abfallbesitzer haben nicht gefährliche Siedlungsabfälle so zu verwahren, zur Abfuhr bereitzustellen und rechtzeitig abführen zu lassen oder selbst abzuführen, dass auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, keine Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belastungen im Sinne des § 1 Abs. 5 L- AWG, wie zB der Gesundheit von Menschen, der natürlichen Lebensbedingungen von Tieren, Pflanzen oder für den Boden, des Wassers, des Orts- und Landschaftsbildes oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verursacht werden. Der § 3 bleibt unberührt.
§ 3
Systemabfuhr, Abfuhrpflicht
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, die im Gemeindegebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle zu sammeln und abzuführen (Systemabfuhr), und die Abfallbesitzer sind verpflichtet, diese Abfälle nach den Bestimmungen dieser Verordnung im Rahmen der Systemabfuhr sammeln und abführen zu lassen. Davon ausgenommen sind
- a) Abfälle, die vom Abfallbesitzer behandelt (zB kompostiert) werden und zu deren Behandlung der Abfallbesitzer berechtigt und imstande ist,
- b) Abfälle, die in ein genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem eingebracht werden.
c) Elektroaltgeräte, wenn sie bei Herstellern, Importeuren oder Letztvertreibern (Handel) zurückgegeben werden.
d) Abfälle, die in gewerblichen Betriebsanlagen anfallen.
2. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Restabfällen und Bioabfällen
§ 4
Restabfälle
(1) Als Restabfälle dürfen zur Systemabfuhr nur jene Abfälle bereitgestellt werden, bei denen getrennt zu sammelnde Bioabfälle, Altspeisefette und -öle, Altstoffe und Verpackungen, Problemstoffe und Elektroaltgeräte zuvor ausgesondert wurden.
(2) Für die Sammlung und Bereitstellung der Restabfälle sind vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen ausnahmslos in den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Abfallsäcken für „Restabfall" zur Systemabfuhr bereitzustellen.
(3) Fallen bei Einrichtungen, wie Altersheime, Schulen, größeren Wohnanlagen u. dgl.
überdurchschnittlich große Restabfallmengen an, kann die Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Containern erteilen. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist die Einhaltung der Bestimmungen über die Trennung der Abfälle. Wenn
VBl. Gemeinde Stallehr Nr. 6/2024 - Ausgegeben am 20.12.2024 3 von 6 www.ris.bka.gv.at festgestellt wird, dass die Abfalltrennung nicht funktioniert, ist die Ausnahmegenehmigung zu widerrufen.
(4) Die Abfallbesitzenden haben, im Einvernehmen mit der Gemeinde und dem mit der Entsorgung der Restabfälle Beauftragten die Abfallsammelcontainer, Abfallsammelbehälter etc. auf eigene Kosten anzuschaffen. Es sind genormte Container zu verwenden, die mit der am Sammelfahrzeug eingesetzten Schütteinrichtung entleert werden können.
(5) Die Abfallsäcke müssen ordnungsgemäß zugebunden werden. Tonnen und Container dürfen nur so weit befüllt werden, dass sie noch geschlossen werden können.
(6) Die Abfallbesitzenden haben die wiederbefüllbaren Abfallbehälter (Abfalltonnen, Abfallcontainer) so instand zu halten und zu reinigen, dass die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird und keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen entstehen.
§ 5
Bioabfälle
(1) Bioabfälle sind vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen ausnahmslos in den von der Gemeinde ausgegebenen Abfallsäcken für „Bioabfall" bzw. Biotonnen zur Abfuhr bereitzustellen.
(2) Die Bestimmungen laut § 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.
§ 6
Aufstellung und Benützung von Abfallsammelbehältern
(1) Die Abfallsammelbehälter sind auf der eigenen Liegenschaft so aufzustellen, dass eine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner oder der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruch, Verunreinigungen, Lärm u. dgl. vermieden wird. Vor allem Bioabfallsäcke und Biotonnen sind nach Möglichkeit an einem schattigen oder überdachten Ort aufzustellen. In Zeiten außerhalb des Befüll- oder Entleerungsvorganges sind die Behältnisse geschlossen zu halten.
(2) Container und Biotonnen sind unverzüglich nach der Entleerung von der Straße zu entfernen.
§ 7
Abfuhrgebiet, Übernahmsorte, Sammelstellen für Restabfälle und Bioabfälle (1) Das Abfuhrgebiet umfasst das im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesene Baugebiet.
(2) Innerhalb des Abfuhrgebietes sind die Restabfälle und Bioabfälle unmittelbar an der Liegenschaft, bei welcher sie anfallen, rechtzeitig an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle im unmittelbaren Nahbereich einer öffentlichen Verkehrsfläche so zur Abfuhr bereitzustellen, dass keine Belästigungen, Gesundheitsgefährdungen oder Verkehrsbehinderungen entstehen und die Abfälle ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust abgeführt werden können. Falls die Liegenschaft nicht problemlos angefahren werden kann, sind die Abfälle beim nächstgelegenen leicht erreichbaren Ort oder bei einem Übernahmeort zur Abfuhr bereitzustellen.
(3) In den Teilen des Gemeindegebietes, die nicht zum Abfuhrgebiet gemäß Abs. 1 gehören, haben die Liegenschaftseigentümer die Restabfälle und Bioabfälle zur nächst gelegenen Sammelstelle zu bringen. Diese Sammelstellen sind jeweils für bestimmte Liegenschaften festzulegen und entsprechend zu kennzeichnen. Bei den Sammelstellen dürfen nur Restabfälle und Bioabfälle in den von der Gemeinde bewilligten Behältnissen bereitgestellt werden.
§ 8
Abfuhrplan
(1) Die Abfuhrtermine sind im Abfall-Entsorgungskalender angeführt. Der aktuelle AbfallEntsorgungskalender wird vom Bürgermeister rechtzeitig im Gemeindeblatt oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben.
(2) Die Abfuhr erfolgt am jeweils festgelegten Abfuhrtag ab 6.00 Uhr. Die Abfälle dürfen frühestens ab 19.00 Uhr des Vorabends des Abfuhrtages bereitgestellt werden.
(3) Fällt der Abfuhrtag auf einen Feiertag, so erfolgt die Abfuhr am darauffolgenden Werktag.
(4) Der Bürgermeister ist ermächtigt, bei Bedarf die Abfuhrtage und Abfuhrzeiten abweichend festzulegen.
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3. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Sperrmüll und sperrigen Garten- und Parkabfällen
§ 9
Sperrmüll
(1) Sperrmüll kann beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) der Gemeinden Bludenz, Stallehr und Lorüns in Brunnenfeld jeweils zu den verlautbarten Öffnungszeiten bei der dort eingerichteten Annahmestelle für Sperrmüll abgegeben werden. Es dürfen nur solche Abfälle übergeben werden, die in den von der Gemeinde bereitgestellten Behältern wegen ihrer Größe keinen Platz finden.
(2) Die sperrigen Altmetalle, sowie sperrige Holzabfälle sind getrennt vom sonstigen Sperrmüll beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) Bludenz-Brunnenfeld zu entsorgen.
(3) Sperrmüll ist gebührenpflichtig. Die Gebühr ist der Abfallgebührenordnung zu entnehmen.
§ 10
Sperrige Garten- und Parkabfälle
Sperrige Garten- und Parkabfälle können beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) der Gemeinden Bludenz, Stallehr und Lorüns in Brunnenfeld jeweils zu den verlautbarten Öffnungszeiten bei der dort eingerichteten Sammelstelle für Gartenabfälle abgegeben werden.
4. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Altstoffen und Verpackungsabfällen
§ 11
Altstoffe
(1) Verwertbare Altkleider (Alttextilien) können bei den von den gemeinnützigen Institutionen aufgestellten Sammelbehältern oder bekannt gegebenen Sammelstellen abgegeben werden.
(2) Altpapier ist mit einem Behälter (240 lt. oder 1.100 lt. Volumen) ab Liegenschaft zu sammeln oder beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) der Gemeinden Bludenz, Stallehr und Lorüns in Brunnenfeld jeweils zu den verlautbarten Öffnungszeiten bei der dort eingerichteten Annahmestelle abzugeben. Bei der Sammlung von Altpapier ab Liegenschaft ist dieses ausnahmslos in den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Sammelbehältern für Altpapier (Papiertonne) an leicht zugänglicher Stelle zur Abfuhr bereitzustellen. Dabei gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 6,7 und 8 dieser Verordnung.
Die Abfuhr der Papiertonne erfolgt 4-wöchentlich. Die genauen Termine dazu können dem jeweils aktuellen Abfall-Entsorgungskalender der Gemeinde entnommen werden.
(3) Großkartonagen können über das Altstoffsammelzentrum (ASZ) der Gemeinden Bludenz, Stallehr und Lorüns in Brunnenfeld jeweils zu den verlautbarten Öffnungszeiten bei der dort eingerichteten Annahmestelle kostenlos entsorgt werden. Dies gilt nur für Großkartonagen, welche in Haushalten anfallen. Großkartonagen aus Betrieben oder betriebsähnlichen Räumlichkeiten sind über die sogenannte GESTRA (Geschäftskartonagen-Sammlung) zu entsorgen.
(4) Altmetall ist bei den öffentlich zugänglichen Altstoffsammelstellen oder beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) der Gemeinden Bludenz, Stallehr und Lorüns und in Brunnenfeld jeweils zu den verlautbarten Öffnungszeiten bei der dort eingerichteten Annahmestelle kostenlos abzugeben.
(5) Die Abgabe von Altstoffen bei den öffentlich zugänglichen Altstoffsammelstellen darf ausschließlich zu den dort angeschlagenen Zeiten erfolgen und ist außerhalb dieser Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig.
(6) Bei einer Überfüllung der bereitgestellten Behälter dürfen keine Altstoffe an der Sammelstelle zurückgelassen werden.
(7) In die Sammelbehälter dürfen ausschließlich die auf den Behältern deklarierten Abfallarten eingebracht werden. Jede Verunreinigung der Altstoffsammelstellen ist zu unterlassen. Verunreinigungen werden auf Kosten des Verursachers beseitigt.
(8) Altmetalle, welche nicht der Verpackungsverordnung entsprechen, dürfen nicht über die ausgegebenen Kunststoffsäcke („Gelber Sack“) entsorgt werden. Altmetalle (zB Dachrinnen, Badewannen, Bleche usw.) können über das Altstoffsammelzentrum (ASZ) der Gemeinden Bludenz,
VBl. Gemeinde Stallehr Nr. 6/2024 - Ausgegeben am 20.12.2024 5 von 6 www.ris.bka.gv.at Stallehr und Lorüns in Brunnenfeld jeweils zu den verlautbarten Öffnungszeiten bei der dort eingerichteten Annahmestelle kostenlos entsorgt werden.
§ 12
Verpackungsabfälle
(1) Verpackungsabfälle aus Papier und Pappe können gemeinsam mit dem Altpapier in der Papiertonne ab Liegenschaft erfasst oder über das Altstoffsammelzentrum (ASZ) der Gemeinden Bludenz, Stallehr und Lorüns in Brunnenfeld jeweils zu den verlautbarten Öffnungszeiten bei der dort eingerichteten Annahmestelle kostenlos entsorgt werden; zusätzliche Trennvorgaben der Gemeinde wie z.B. die separate Erfassung von Verpackungen bzw. Kartonagen im ASZ sind zu beachten.
(2) Verpackungsabfälle aus Glas (Flaschen) können bei den öffentlich zugänglichen Altstoffsammelstellen abgegeben werden. Die Glasverpackungen sind in Weißglas und Buntglas zu trennen.
(3) Verpackungsabfälle aus Kunststoff und Verbundverpackungen sowie Verpackungsabfälle aus Metall sind vom Abfallbesitzenden zu sammeln und in den von der Gemeinde ausgegebenen Kunststoffsäcken („Gelber Sack“) zur Abfuhr bereitzustellen. Die Kunststoffsäcke können beim Gemeindeamt zu den Amtsstunden bezogen werden. Die befüllten Kunststoffsäcke sind zu den von der Gemeinde bekannt gegebenen Zeiten zur Abfuhr bereitzustellen (gemäß Abfall-Entsorgungskalender). Im Übrigen gelten für die Abfuhr die Bestimmungen über die Abfuhr von Restabfällen und Bioabfällen sinngemäß.
(4) Für die Benützung der Altstoffsammelstellen gelten die Bestimmungen gem. § 11 Abs. 5 bis 7.
5. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Altspeisefetten und -ölen, Problemstoffen und Elektroaltgeräten
§ 13
Altspeisefette und -öle
(1) Gemäß § 16 Abs. 6 AWG 2002 sind Altspeisefette und -öle getrennt zu sammeln. Sie können bei der stationären Sammelstelle im Altstoffsammelzentrum (ASZ) der Gemeinden Bludenz, Stallehr und Lorüns in Brunnenfeld jeweils zu den verlautbarten Öffnungszeiten unentgeltlich abgegeben werden.
(2) Für die Sammlung von Altspeisefetten und -ölen stehen Wechselbehälter (so genannte „Öli") zur Verfügung, die beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) der Gemeinden Bludenz, Lorüns und Stallehr in Brunnenfeld jeweils zu den verlautbarten Öffnungszeiten zu beziehen sind.
§ 14
Problemstoffe, Elektroaltgeräte
(1) Problemstoffe und Elektroaltgeräte können bei der stationären Sammelstelle beim Altstoffsammelzentrum (ASZ). der Gemeinden Bludenz, Stallehr und Lorüns in Brunnenfeld jeweils zu den verlautbarten Öffnungszeiten unentgeltlich abgegeben werden. Außerhalb dieser Abgabezeiten dürfen keine Problemstoffe bzw. Elektrogeräte abgegeben/ abgestellt werden.
(2) Problemstoffe sind nach Möglichkeit in den Originalbehältern zu übergeben. Falls dies nicht möglich ist, sollte der Behälter tunlichst mit einem Hinweis auf dessen Inhalt versehen werden.
(3) Elektro-Altgeräte können auch bei den regionalen Übernahmestellen abgegeben werden.
Ebenfalls können Elektro-Altgeräte, die noch funktionieren, über die Re-Use-Schiene beim ASZ Bludenz-Brunnenfeld kostenlos abgegeben werden.
(4) Für Altbatterien (ausgenommen Autobatterien) sowie für Ölfilter und Mineralöl besteht eine Rücknahmepflicht des Handels. Medikamente können in Apotheken zurückgegeben werden. Bei Elektroaltgeräten besteht für den Händler eine Rücknahmeverpflichtung nur beim Kauf eines Neugerätes und wenn die Verkaufsfläche des Händlers mehr als 150 m² beträgt.
VBl. Gemeinde Stallehr Nr. 6/2024 - Ausgegeben am 20.12.2024 6 von 6 www.ris.bka.gv.at
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 15
Pflichten der Liegenschaftseigentümer
(1) Nach § 11 Abs. 1 V-AWG haben Liegenschaftseigentümer zu dulden, dass auf ihren Liegenschaften Übernahmsorte eingerichtet werden und Abfallbehälter bereitgestellt werden, soweit die Einrichtung des Übernahmsortes zur Bereitstellung von Abfällen, die auf anderen nahegelegenen Liegenschaften anfallen, notwendig ist.
(2) Über die Notwendigkeit der Einrichtung eines Übernahmsortes und dessen Umfang hat nach § 11 Abs. 2 V-AWG erforderlichenfalls der Bürgermeister zu entscheiden.
(3) Die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden sinngemäß auch auf Abfallbesitzer Anwendung, die in ähnlicher Weise zur Nutzung von Liegenschaften befugt sind (Mieter, Pächter, Gebrauchs-berechtigte, Fruchtnießer u. dgl.) sowie auf die Eigentümer von Bauwerken auf fremdem Grund und Boden und die Inhaber von Baurechten.
§ 16
Information über Sammelstellen,
Sammel- und Abfuhrtermine
(1) Der Bürgermeister ist ermächtigt, bei Bedarf die Abfuhrtermine und Abfuhrzeiten sowie Öffnungszeiten von Abgabestellen (Sammelstellen, Bau- oder Recyclinghof) vorübergehend abweichend festzulegen.
(2) Über die Termine zur Sammlung von sperrigen Abfällen (Sperrmüll, Garten- und Parkabfälle, Altmetall u. dgl.) verwertbaren Altstoffen, Verpackungsabfällen, Altspeisefetten und -ölen, Problemstoffen einschließlich Elektroaltgeräten, sowie über die vorübergehenden Änderungen von Abfuhrterminen und Abfuhrzeiten und der Öffnungszeiten der jeweiligen Sammelstellen sind die Abfallbesitzer vom Bürgermeister zeitgerecht zu informieren.
§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfuhrordnung in der Fassung des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Stallehr vom 30.12.2021, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
I n g . M a t t h i a s L u g e r