Recht: Die Montafoner Gemeinden vor Gericht
Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und der ordentlichen Gerichte (OGH) aus dem RIS, in denen eine Montafoner Gemeinde oder der Stand Montafon Partei war – als Klägerin, Beschwerdeführerin oder Revisionswerberin („hat geklagt“) oder als Beklagte bzw. belangte Behörde, deren Bescheid oder Verordnung angefochten wurde („wurde geklagt“). Die Einordnung (Beteiligung, Rolle, Thema, gewonnen/verloren) und die Kurzzusammenfassung werden automatisiert mit einem Sprachmodell erstellt und können Fehler enthalten – maßgeblich ist immer der verlinkte Originaltext. Vollständigkeit: Das LVwG Vorarlberg veröffentlicht nur ausgewählte Entscheidungen im RIS, der OGH anonymisiert Gemeindenamen in neueren Entscheidungen, und auch das LVwG kürzt die Gemeinde in manchen Texten auf den Anfangsbuchstaben („Gemeinde S“) – die Zuordnung erfolgt dann aus dem Zusammenhang (etwa über die zugehörige VwGH-Entscheidung) und kann unsicher sein. Die Zahlen sind daher eine Untergrenze. Gezählt werden Entscheidungen (Instanzen), nicht Fälle – ein Verfahren mit LVwG- und VwGH-Entscheidung zählt zweimal.
Bilanz aller Gemeinden
Rechtsstreitigkeiten je Gemeinde
„Hat geklagt“: die Gemeinde (oder ein Gemeindeorgan) hat Klage, Beschwerde, Revision oder einen Antrag eingebracht. „Wurde geklagt“: gegen die Gemeinde wurde geklagt oder ihr Bescheid bzw. ihre Verordnung wurde angefochten. „Gewonnen“ = das Gericht entschied im Sinne der Gemeinde, „verloren“ = gegen sie (Aufhebung/Abänderung ihres Bescheids zählt als verloren). Hellere Balken: Entscheidungen, in denen die Gemeinde nur erwähnt wird.
| Gemeinde | Entscheidungen | hat geklagt | wurde geklagt | gewonnen | verloren | teilweise | unklar | nur erwähnt | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Schruns | 17 | 4 1:3 | 13 5:5 | 6 (43 %) | 8 | 0 | 3 | 72 | |
| Tschagguns | 17 | 1 1:0 | 16 7:7 | 8 (53 %) | 7 | 0 | 2 | 15 | |
| St. Gallenkirch | 16 | 0 | 16 11:5 | 11 (69 %) | 5 | 0 | 0 | 13 | |
| Vandans | 10 | 1 0:1 | 9 4:4 | 4 (44 %) | 5 | 0 | 1 | 8 | |
| Gaschurn | 6 | 1 0:1 | 5 3:0 | 3 (75 %) | 1 | 1 | 1 | 14 | |
| Bartholomäberg | 6 | 3 0:3 | 3 1:2 | 1 (17 %) | 5 | 0 | 0 | 9 | |
| Silbertal | 2 | 0 | 2 2:0 | 2 (100 %) | 0 | 0 | 0 | 3 | |
| Stand Montafon | 2 | 1 1:0 | 1 | 1 (100 %) | 0 | 0 | 1 | 0 | |
| Lorüns | 1 | 0 | 1 | 0 | 0 | 1 | 0 | 3 | |
| St. Anton | 1 | 0 | 1 0:1 | 0 (0 %) | 1 | 0 | 0 | 1 | |
| Stallehr | 1 | 0 | 1 0:1 | 0 (0 %) | 1 | 0 | 0 | 1 | |
| Alle Gemeinden | 79 | 11 3:8 | 68 33:25 | 36 (52 %) | 33 | 2 | 8 |
Kleine Zahlen hinter „hat geklagt“/„wurde geklagt“: gewonnen:verloren in dieser Rolle.
Nach Gericht
| Gericht | Entscheidungen | hat geklagt | wurde geklagt | gewonnen | verloren | teilweise | unklar |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Verwaltungsgerichtshof | 54 | 8 | 46 | 27 (59 %) | 19 | 1 | 7 |
| Landesverwaltungsgericht Vorarlberg | 13 | 2 | 11 | 7 (58 %) | 5 | 1 | 0 |
| Verfassungsgerichtshof | 12 | 1 | 11 | 2 (18 %) | 9 | 0 | 1 |
Nach Thema
| Thema | Entscheidungen | gewonnen | verloren | teilweise | unklar |
|---|---|---|---|---|---|
| Baurecht | 31 | 14 (56 %) | 11 | 2 | 4 |
| Raumplanung | 22 | 9 (43 %) | 12 | 0 | 1 |
| Abgaben und Gebühren | 14 | 7 (54 %) | 6 | 0 | 1 |
| Sonstiges | 5 | 2 (50 %) | 2 | 0 | 1 |
| Dienst- und Gemeinderecht | 3 | 1 (33 %) | 2 | 0 | 0 |
| Naturschutz und Umwelt | 2 | 1 (100 %) | 0 | 0 | 1 |
| Wasserrecht | 2 | 2 (100 %) | 0 | 0 | 0 |
Aus den Sitzungsprotokollen: Beschwerden, Erkenntnisse, aufgehobene Bescheide
Viele Verfahren stehen nicht im RIS – das LVwG Vorarlberg veröffentlicht nur ausgewählte Erkenntnisse und anonymisiert die Gemeinden. Die Gemeindevertretungen berichten aber in ihren Sitzungen darüber. Hier die Fundstellen aus den Protokollen und Gemeindeblättern von St. Gallenkirch, neueste zuerst; der Wortlaut stammt aus dem jeweiligen Dokument (bei gescannten Protokollen aus der Texterkennung).
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St. Gallenkirch··Protokoll - 33. Sitzung der Gemeindevertretung am 30.01.2025 PDF
… bei der BH Bludenz beantragt. Die Rechtssache mit Herrn Kurt Bawart ist dabei noch nicht ganz abgeschlossen. Nachdem die Entscheidung des Bezirksgerichtes durch den Senat am Landesgericht bestätigt wurde, ist derzeit eine außerordentliche Revision an den obersten Gerichtshof anhängig. Die positive Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg …
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St. Gallenkirch··Protokoll - 31. Sitzung der Gemeindevertretung am 14.11.2024 PDF
… 2.0, welche vor der Sitzung an die Mandatare ausgeteilt wurde. Es verweist im speziellen auf die vom Verein angeführten Anliegen an die Mandatare. Im Rechtsstreit mit Kurt Bawart hat das Landesgericht Feldkirch der Gemeinde St. Gallenkirch auch in zweiter Instanz rechtgegeben. Herr Bawart wollte die Nutzung der Gst. Nr. …
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St. Gallenkirch··Protokoll - 29. Sitzung der Gemeindevertretung am 06.08.2024 PDF
… das neue Sportclubheim statt. Die Verhandlung verlief positiv und es kann in Kürze mit einem Genehmigungsbescheid gerechnet werden. In einer Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wurde unsere Beschwerde gegen den Versagungsbescheid vom 06.11.2023 für die Umwidmung Zenz im Gortniel abgewiesen. Die Erfolgschancen in Richtung …
… vom 06.11.2023 für die Umwidmung Zenz im Gortniel abgewiesen. Die Erfolgschancen in Richtung Verfassungsgerichtshof oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshofin Wien wurden seitens der begleitenden Kanzlei Lercher & Hofmann als sehr gering eingeschätzt, weshalb von einem Rechtsmittel Abstand genommen wurde. …
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St. Gallenkirch··Protokoll - 28. Sitzung der Gemeindevertretung am 25.06.2024 PDF
… Seite 19 von 11 Auskunft: Alexander Kasper l+43 5557 62051 alexander.kasper@st.gallenkirch.at In der Rechtssache Kurt Bawart ist zwischenzeitlich eine Revision an das Landesgericht Feldkirch eingegangen. Der Vorsitzende verweist auf den geplanten Infoabend für die Genossenschaftsmetzgerei am 01. Juli und die Sitzung der …
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St. Gallenkirch··Protokoll - 17. Sitzung der Gemeindevertretung am 02.02.2023 PDF
… mit Lernzentrum kam es leider zu keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch die Raumplanungsabteilung des Landes. Der Grund dafür liegt in einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, was dazu führte, dass derzeit vom Land Vorarlberg keine Sonderflächenwidmungen mehr aufsichtsbehördlich genehmigt werden können. Auf Grund dieser …
… noch keine neuen Erkenntnisse, so der Vorsitzende. Peter Lentsch erkundigt sich nach dem Stand in Sachen Regulierungsverfahren Hottis. Man wartet auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes, so der Vorsitzende. Franz Dönz informiert sich über das schlechte Erscheinungsbild der Säulen bei der Mittelschule Innermontafon und über allfällige …
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St. Gallenkirch··Protokoll - 9. Sitzung der Gemeindevertretung vom 21.10.2021 PDF
… über den vorliegenden Entwurf Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt in der Bauangelegenheit Richard Burger. Er verweist auf das vorliegende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg, welches auch an alle Gemeindemandatare ergangen ist. Aus Sicht des Vorsitzenden hat die Gemeinde nach bestehendem Recht zu handeln. Somit ist …
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St. Gallenkirch··Protokoll - 2. Sitzung der Gemeindevertretung vom 15.12.2020 PDF
… (828)/BKomm keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen diesen Bescheid haben Ludwig und Andrea Netzer mit Schreiben vom 04.03.2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erhoben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 22.10.2015, ZI LVwG-318-022/R15- 2015-6, wurde der Beschwerde von Ludwig und …
… der Beschwerde von Ludwig und Andrea Netzer keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen diesen Bescheid haben Ludwig und Andrea Netzer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis vom 23.02.2017, ZI V 76/2016-9, hat der Verfassungsgerichtshof die Verordnung der Gemeinde St. Gallenkirch über eine Änderung des …
… als gesetzeswidrig aufgehoben. Mit Beschluss vom 23.02.2017, ZIE 2402/2015-19, hat der Verfassungsgerichtshof das von Ludwig und Andrea Netzer angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 22.10.2015, ZI LVwG-318-022/R15-2015-6, aufgehoben. Begründet führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass Protokoll_GV_2. …
Alle Entscheidungen
16 Entscheidungen (16 analysiert)
| Datum | Gemeinde | Gericht / GZ | Thema | Ergebnis | Zusammenfassung |
|---|---|---|---|---|---|
| 20.01.2026 |
St. Gallenkirch wurde geklagt |
Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/06/0329 |
Baurecht Gemeinde als Behörde |
Gemeinde verloren | Die Bauwerberin erhob außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts, das die vom Bürgermeister der Gemeinde St. Gallenkirch erteilte Baubewilligung für den Umbau eines über 200 Jahre alten Bauernhauses aufgehoben hatte, weil ein Stiegenaufgang und ein Dachvorsprung ohne Zustimmung der Nachbarin über die Grundgrenze gebaut worden waren. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision zurück: Wer Eigentümer des überbauten Grundes ist, sei eine zivilrechtliche Vorfrage, und das Verwaltungsgericht habe die Bauführung ohne krasse Fehlbeurteilung als unredlich eingestuft. Die Aufhebung des Gemeindebescheids wurde damit rechtskräftig. RIS ↗ |
| 03.10.2025 |
St. Gallenkirch wurde geklagt |
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-318-44/2024-R9 |
Baurecht Gemeinde als Behörde |
Gemeinde verloren | Eine Grundnachbarin focht beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die vom Bürgermeister der Gemeinde St. Gallenkirch erteilte Baubewilligung für den Umbau eines Wohnhauses an, unter anderem wegen einer Abstandsnachsicht zu ihrem Grundstück. Das Gericht gab der Beschwerde Folge, hob den Bescheid des Bürgermeisters auf und wies den zugrundeliegenden Bauantrag zurück. Die außerordentliche Revision der Bauwerberin gegen dieses Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof im Jänner 2026 zurück, damit blieb es bei der Aufhebung. RIS ↗ |
| 12.06.2025 |
St. Gallenkirch wurde geklagt |
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-318-106/2024-R14 |
Baurecht Gemeinde als Behörde |
Gemeinde verloren | Der Bürgermeister der Gemeinde St. Gallenkirch hatte einem Bauwerber die nachträgliche Baubewilligung für eine im Keller errichtete Luftwärmepumpe erteilt. Nachbarn erhoben Beschwerde und machten geltend, die Behörde sei bei der Lärmberechnung von einer falschen, zu großen Entfernung zu ihrem tatsächlich nächstgelegenen Grundstück ausgegangen. Das Landesverwaltungsgericht gab der Beschwerde statt und versagte die Baubewilligung, weil die Luftwärmepumpe am gewählten Standort nicht als ortsüblich im Sinne des Baugesetzes gelten könne. RIS ↗ |
| 29.04.2024 |
St. Gallenkirch wurde geklagt |
Verwaltungsgerichtshof Ro 2021/06/0004 |
Raumplanung Gemeinde als Behörde |
Gemeinde gewonnen | Die Berufungskommission der Gemeinde St. Gallenkirch hatte im gemeindeinternen Instanzenzug die Bewilligung einer Ausnahme vom Flächenwidmungsplan für einen Geräteschuppen zur Imkerei versagt. Die Antragsteller bekämpften diese Entscheidung erfolglos beim Landesverwaltungsgericht und in weiterer Folge beim Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof wies die ordentliche Revision zurück, weil weder eine Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung noch ein unschlüssiges Sachverständigengutachten aufgezeigt wurde, sodass es bei der Versagung durch die Gemeinde bleibt. RIS ↗ |
| 05.02.2024 |
St. Gallenkirch wurde geklagt |
Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/06/0001 |
Baurecht Gemeinde als Behörde |
Gemeinde gewonnen | Der Bürgermeister der Gemeinde St. Gallenkirch hatte einem Antragsteller die nachträgliche Baubewilligung für eine Luftwärmepumpe versagt, weil diese laut einem schalltechnischen Gutachten den ortsüblichen Lärmpegel im Wohngebiet um 7 bis 8 dB überschritt. Der Antragsteller bekämpfte die Versagung erfolglos beim Landesverwaltungsgericht und in weiterer Folge beim Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision zurück, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan wurde, sodass die abschlägige Entscheidung der Gemeinde bestehen bleibt. RIS ↗ |
| 22.08.2022 |
St. Gallenkirch Schruns wurde geklagt |
Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/06/0092 |
Baurecht Gemeinde als Behörde |
Gemeinde gewonnen | Der Bürgermeister der Gemeinde St. Gallenkirch hatte einem Grundeigentümer die Beseitigung einer Stützmauer aufgetragen, die teilweise auf dem Nachbargrundstück errichtet worden war. Das Landesverwaltungsgericht bestätigte den Beseitigungsauftrag; der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Revision zurück, weil ein einheitliches Bauwerk nicht nur teilweise entfernt werden muss und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag. Der Bauauftrag der Gemeinde blieb bestehen. RIS ↗ |
| 16.08.2021 |
St. Gallenkirch wurde geklagt |
Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/06/0107 |
Baurecht Gemeinde als Behörde |
Gemeinde gewonnen | Ein Bauwerber hatte ein rund 200 Jahre altes Maisäß-Wohngebäude in St. Gallenkirch abgebrochen und neu errichtet; der Bürgermeister versagte die nachträgliche Baubewilligung, das Landesverwaltungsgericht bestätigte dies. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision zurück, weil nach dem Abbruch kein Bestand mehr vorlag, auf den die Regeln für Zu- und Umbauten anwendbar wären. Die Versagung durch die Gemeinde blieb aufrecht. RIS ↗ |
| 02.11.2020 |
St. Gallenkirch wurde geklagt |
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-302-9/2019-R18 |
Raumplanung Gemeinde als Behörde |
Gemeinde gewonnen | Zwei Grundeigentümer hatten für einen Geräteschuppen (Imkerei) auf einer als Freifläche Landwirtschaft gewidmeten Liegenschaft eine Ausnahmebewilligung vom Flächenwidmungsplan beantragt, die von der Gemeinde St. Gallenkirch versagt wurde. Dagegen erhoben sie Beschwerde und beriefen sich u. a. auf die Nichtigkeit eines zugrunde gelegten Bebauungsplans sowie auf raumplanungsrechtliche Ziele wie den Erhalt der Imkerei. Das Landesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Bescheid, da die kumulativen Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs 2 RPG nicht vorlagen. RIS ↗ |
| 05.05.2020 |
St. Gallenkirch Schruns wurde geklagt |
Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/06/0023 |
Baurecht Gemeinde als Behörde |
Gemeinde gewonnen | Ein Grundeigentümer bekämpfte einen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts, mit dem seine Bauanzeige für eine Teichanlage, eine Zufahrtsstraße und weitere Anlagen mangels rechtzeitiger Vorlage liquider Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundeigentümer zurückgewiesen worden war, nachdem zuvor die Berufungskommission der Gemeinde St. Gallenkirch das Vorhaben wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan und fehlender Zustimmungen untersagt hatte. Der Verwaltungsgerichtshof wies die außerordentliche Revision zurück, da weder eine unrichtige Fristbemessung noch eine Verletzung der Verhandlungspflicht vorlag. Die Zurückweisung der Bauanzeige blieb damit bestehen. RIS ↗ |
| 12.09.2018 |
St. Gallenkirch wurde geklagt |
Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/13/0040 |
Abgaben und Gebühren Gemeinde als Behörde |
Gemeinde gewonnen | Ein Handelsunternehmen mit einer Filiale in St. Gallenkirch bekämpfte mit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof die Vorschreibung von Tourismusbeiträgen für die Jahre 2011 bis 2015 durch die Abgabenkommission der Gemeinde, die zuvor bereits vom Landesverwaltungsgericht bestätigt worden war. Strittig war die Zuordnung der Umsätze verschiedener Warengruppen zu den Erwerbszweigen und Abgabegruppen der Tourismusabgabenverordnung. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision als unbegründet ab und bestätigte damit die Beitragsvorschreibung der Gemeinde. RIS ↗ |
| 28.02.2018 |
St. Gallenkirch wurde geklagt |
Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/06/0063 |
Raumplanung Gemeinde als Behörde |
Gemeinde gewonnen | Zwei Eigentümer eines Wohnhauses in St. Gallenkirch erhoben Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis, mit dem das Landesverwaltungsgericht ihren Antrag auf Ferienwohnungsbewilligung für das Hauptgebäude gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes St. Gallenkirch abgewiesen, für eine Einliegerwohnung aber bewilligt hatte. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision zurück, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wurde, und verpflichtete die Revisionswerber zum Kostenersatz an die Gemeinde. RIS ↗ |
| 23.02.2017 |
St. Gallenkirch wurde geklagt |
Verfassungsgerichtshof V76/2016 |
Raumplanung Gemeinde als Behörde |
Gemeinde verloren | Der Verfassungsgerichtshof prüfte von Amts wegen aus Anlass einer Individualbeschwerde die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Gemeinde St. Gallenkirch über eine Änderung des Bebauungsplans Garfrescha, mit der die zulässige Bebauungsfläche auf 80 m² beschränkt und die zuvor bestehende Ausnahme für landwirtschaftliche Gebäude gestrichen worden war. Die Beschwerdeführer machten geltend, der Plan widerspreche dem Raumplanungsgesetz und beruhe nicht auf einer ordnungsgemäßen Grundlagenforschung. Der Verfassungsgerichtshof hob die Verordnung, soweit sie das betroffene Grundstück betrifft, wegen fehlender Grundlagenforschung als gesetzwidrig auf. RIS ↗ |
| 23.02.2017 |
St. Gallenkirch wurde geklagt |
Verfassungsgerichtshof E2402/2015 |
Raumplanung Gemeinde als Behörde |
Gemeinde verloren | Beschwerdeführer, denen die Gemeinde St. Gallenkirch die Baubewilligung für einen Geräteschuppen einer Imkerei verweigert hatte, erhoben Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen das bestätigende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts. Sie machten die Gesetzwidrigkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans Garfrescha der Gemeinde geltend. Der Verfassungsgerichtshof hob das Erkenntnis auf, weil damit eine im Parallelverfahren als gesetzwidrig erkannte Verordnung der Gemeinde angewendet worden war. RIS ↗ |
| 24.02.2000 |
St. Gallenkirch wurde geklagt |
Verwaltungsgerichtshof 98/06/0220 |
Baurecht Gemeinde als Behörde |
Gemeinde gewonnen | Ein Bauwerber bekämpfte die Versagung der nachträglichen Baubewilligung für einen Lagerschuppen in St. Gallenkirch, die zunächst der Bürgermeister und danach die Gemeindevertretung ausgesprochen hatten. Grund war die Lage des Grundstücksteils in einem als Freifläche/Freihaltegebiet gewidmeten und zugleich lawinen- sowie wildbachgefährdeten Bereich. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte damit die Entscheidung der Gemeinde. RIS ↗ |
| 25.05.1998 |
St. Gallenkirch wurde geklagt |
Verwaltungsgerichtshof 97/17/0214 |
Abgaben und Gebühren Gemeinde als Behörde |
Gemeinde gewonnen | Im Parallelverfahren zu einer am selben Tag entschiedenen Beschwerde bekämpfte derselbe Grundeigentümer eine von der Gemeinde St. Gallenkirch für mehrere Jahre vorgeschriebene Wasserbezugsgebühr und berief sich erneut auf ein privatrechtliches Wasserbezugsrecht. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde unter Verweis auf die Begründung des Parallelerkenntnisses als unbegründet ab. Der Antrag der Gemeinde auf Kostenersatz wurde mangels anwaltlicher Vertretung bei der Gegenschrift abgewiesen, was am Ausgang in der Sache nichts änderte. RIS ↗ |
| 25.05.1998 |
St. Gallenkirch wurde geklagt |
Verwaltungsgerichtshof 97/17/0026 |
Abgaben und Gebühren Gemeinde als Behörde |
Gemeinde gewonnen | Ein Grundeigentümer bekämpfte eine von der Gemeinde St. Gallenkirch vorgeschriebene Wasseranschluss-Ergänzungsgebühr und berief sich auf ein angebliches unentgeltliches Wasserbezugsrecht am Gemeindebrunnen. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde gegen den die Gebühr bestätigenden Vorstellungsbescheid ab, da zivilrechtliche Vereinbarungen im Abgabenverfahren nicht zu berücksichtigen seien und das Parteiengehör gewahrt worden war. Der gemeindliche Gebührenbescheid blieb damit aufrecht. RIS ↗ |