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Recht › Bundesverwaltungsgericht

I407 2226863-1 07.06.2021

Gericht
Bundesverwaltungsgericht · Erkenntnis
ECLI
ECLI:AT:BVWG:2021:I407.2226863.1.00
Gemeinde(n)
· Schruns
Thema
Sozial- und Förderrecht
Ergebnis
Gemeinde nicht Partei
Schlagworte (RIS)
Aussetzung gekürzte Ausfertigung
Normen
AlVG §20; AlVG §21; AlVG §23; AVG §38; VwGVG §29 Abs5
Original
RIS-Dokument · Volltext (HTML)

Kurzzusammenfassung

In einem Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid des Arbeitsmarktservice Feldkirch setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren nach durchgeführter mündlicher Verhandlung aus, bis ein damit zusammenhängendes Strafverfahren beim Landesgericht Innsbruck rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine inhaltliche Entscheidung erging damit noch nicht. Eine Gemeinde im Montafon ist nicht beteiligt, sie wird nur als Kanzleisitz des Rechtsvertreters in Schruns genannt.

Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 17.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.

Entscheidungstext (RIS)

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
07.06.2021
Geschäftszahl
I407 2226863-1
Spruch
407 2226863-1/30Z, , 407 2226863-1/30Z
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES
BEschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als vorsitzenden Richter, sowie den beisitzenden fachkundigen Laienrichtern Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den RA Dr. Michael BATTLOGG, Gerichtsweg 2, 6780 Schruns, gegen den Bescheid des Arbeitsmarkservice Feldkirch vom 14.11.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2021 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als vorsitzenden Richter, sowie den beisitzenden fachkundigen Laienrichtern Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den RA Dr. Michael BATTLOGG, Gerichtsweg 2, 6780 Schruns, gegen den Bescheid des Arbeitsmarkservice Feldkirch vom 14.11.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2021 beschlossen:
A) 
Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird bis zum rechtskräftigen Ergehen des Urteils des Landesgerichts Innsbruck in der Sache 48 Lgs 71/20g ausgesetzt. 
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
, 
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.05.2021 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.05.2021 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2021:I407.2226863.1.00