Übersicht › Silbertal › Verordnungen (Gemeinderecht)
Kanalordnung 2025
Kopie des Originaldokuments (Quelle: www.silbertal.eu). Auf dem Handy bitte „PDF öffnen“ verwenden.
Fundstellen
Raumplanung / Umwidmung
- … wird erhoben für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales gelegener Grundstücke oder Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan a) als Baufläche oder als bebaubares Sondergebiet gewidmet sind oder b) sonstige Flächen, auf denen anschlusspflichtige Bauwerke errichtet werden oder …
Text des Dokuments (automatisch aus dem PDF gelesen, für Suche und Handy)
www.ris.bka.gv.at
VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE SILBERTAL
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 23.12.2024
20. Verordnung: Kanalordnung
Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Silbertal über die Kanalordnung (Kanalordnung)
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Silbertal vom 19.12.2024 wird gemäß
§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 2 § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 4, § 18 und § 20 Abs. 7 des Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1989, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/2018 und gemäß § 17 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024), BGBl I Nr. 168/2023, verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine rechtliche und technische Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
(1) Der Anschluss der Bauwerke im Einzugsbereich eines Sammelkanales an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der von diesen Bauwerken anfallenden Abwässer hat nach den Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes und dieser Kanalordnung zu erfolgen. Der Einzugsbereich der Sammelkanäle wird durch Verordnung der Gemeindevertretung festgelegt.
§ 2
Sammelkanäle
(1) Die Aufnahme und Weiterleitung der anfallenden Abwässer erfolgt über Sammelkanäle. Die Sammelkanäle übernehmen alle Schmutzwässer. Als Schmutzwasser (Abwasser) gilt Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist.
(2) Regen- und Niederschlagswässer dürfen in die Sammelkanäle nicht eingeleitet werden.
§ 3
Sammelkanäle
(1) Soweit nach § 4 Abs. 2 bis 8 des Kanalisationsgesetzes nicht von der Anschlusspflicht befreit wurde und soweit diese Verordnung nichts Anderes bestimmt, sind die Eigentümer von Bauwerken die ganz oder überwiegend im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen (Anschlussnehmer), verpflichtet und berechtigt, diese nach Maßgabe des Anschlussbescheides (§ 5 Kanalisationsgesetz) an den Sammelkanal anzuschließen und die Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten (Anschlusspflicht).
(2) Dem Anschlussnehmer nach Abs. 1 wird der Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der Abwässer mit Bescheid des Bürgermeisters vorgeschrieben.
(3) Soweit eine Anschlusspflicht nicht besteht, hat der Bürgermeister auf Antrag den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage mit Bescheid zu gestatten, wenn dies dem Interesse an einem
VBl. Gemeinde Silbertal Nr. 20/2024 - Ausgegeben am 20.12.2024 2 von 6 www.ris.bka.gv.at planmäßigen Ausbau der Abwasserbeseitigungsanlage nicht widerspricht und der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage angemessen ist.
(4) Die Anschlusspflicht gilt nicht für Abwässer, deren Beseitigung gesetzlich zu regeln Bundessache ist. Auf diese Abwässer sind aber die Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes dann anzuwenden, wenn ihre Einleitung in die Abwasserbeseitigungsanlage gemäß § 3 ausnahmsweise gestattet wird.
§ 4
Anschlusskanäle
(1) Anschlusskanäle sind aus beständigem Material so herzustellen, dass sie dicht sind. Sie sind unterirdisch mit einem Gefälle von mindestens 2 v.H. zu verlegen. Ihr Rohrdurchmesser muss der zu erwartenden Abwassermenge entsprechen, mindestens aber 150 mm betragen.
(2) Alle Anschlusskanäle sind mit den für die Überprüfung und Reinigung erforderlichen Schächten und Reinigungsverschlüssen auszustatten. Die Schächte und Reinigungsverschlüsse sind so anzuordnen, dass alle Teile des Anschlusskanales ohne besondere Schwierigkeit überprüft und durchgespült werden können. Die Schächte haben einen im Verhältnis zu ihrer Tiefe entsprechenden Durchmesser aufzuweisen und müssen mit Deckeln versehen sein, die der zu erwartenden Belastung standhalten können.
(3) Anschlusskanäle sind über das anschlusspflichtige Bauwerk ausreichend und belästigungsfrei zu entlüften.
(4) Sofern im Anschlussbescheid nichts Anderes bestimmt ist, hat der Anschluss an den Sammelkanal an der Schachtsohle des Anschlussschachtes zu erfolgen.
(5) Im Anschlussbescheid werden erforderlichenfalls weitere Bestimmungen über die bautechnische Ausführung der Anschlusskanäle, insbesondere über Baustoffe, Schächte, Reinigungsverschlüsse, Pumpen, Rückstausicherungen u. dgl. getroffen.
(6) Anschlusskanäle sind im Übrigen vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Erfordernissen einer hygienisch einwandfreien unschädlichen und belästigungsfreien Ableitung von Abwässern entsprechen. Liegt der Anschlussschacht bzw. die Anschlussstelle des Sammelkanales in einer öffentlichen Straße, dann obliegt die Errichtung, Erhaltung und Wartung des in der öffentlichen Straße liegenden Teiles des Anschlusskanales der Gemeinde.
§ 5
Beschaffenheit und zeitlicher Anfall der Abwässer
(1) Die in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleitenden Abwässer müssen so beschaffen sein und zeitlich so anfallen, dass
- a) der ordnungsgemäße Betrieb und die Wirksamkeit der Abwasserbeseitigungsanlage nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird,
- b) die für die Abwasserbeseitigung erteilte wasserrechtliche Bewilligung eingehalten werden kann und
- c) der in der gemeinsamen Abwasserbeseitigungsanlage anfallende Klärschlamm die Anforderung für die Ausbringung erfüllt.
(2) Es ist verboten, in die Abwasserbeseitigungsanlage einzubringen:
- a) Abfälle aller Art; dazu zählen insbesondere auch Altöle, Altfette, Molke, Schlachtblut, Jauche, Gülle, Lösungsmittel, Altfarben u. dgl.;
- b) Stoffe, welche geeignet sind, die Anlage zu verstopfen;
- c) Feuergefährliche, explosive und radioaktive Stoffe;
- d) Säuren, Laugen und giftige Stoffe, soweit diese die Abwasserbeseitigungsanlage beschädigen oder Personen oder den Betrieb der Anlage gefährden können;
- e) Abwässer, die schädliche Ausdünstungen oder außerordentlich üble Gerüche verbreiten können;
- f) Abwässer mit mehr als 35
o
Celsius.
(3) Der Anschluss von Abfall-Zerkleinerern an die Abwasserbeseitigungsanlage ist verboten.
VBl. Gemeinde Silbertal Nr. 20/2024 - Ausgegeben am 20.12.2024 3 von 6 www.ris.bka.gv.at
§ 6
Vorbehandlung
(1) Wenn andere als häusliche Abwässer eingeleitet werden, hat die Behörde vor der Erlassung eines Anschlussbescheides den Betreiber der Abwasserreinigungsanlage über die Notwendigkeit, die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung der Schmutzwässer, sowie über die bautechnische Ausführung der Anlagen zur Vorbehandlung zu hören.
(2) Die Gemeindevertretung kann, wenn es zur Erfüllung des Abs. 1 erforderlich ist, nach Anhörung des Amtes der Landesregierung durch Verordnung allgemeine Mindestanforderungen an die Beschaffenheit und den zeitlichen Abfall des Abwassers festlegen. Sie kann hiebei die Einbringung bestimmter Stoffe in die Abwasserbeseitigungsanlage verbieten oder auf eine bestimmte Menge und Konzentration beschränken.
(3) In den Anschlussbescheid sind insbesondere die erforderlichen Bestimmungen aufzunehmen über
- a) die Beschaffenheit und den zeitlichen Anfall der Abwässer, sowie die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung
- b) die bautechnische Ausführung der Vorbehandlungsanlagen
- c) die Überprüfung der Vorbehandlungsanlagen und Untersuchung des Abwassers einschließlich der erforderlichen messtechnischen Einrichtungen.
(4) Anlagen zur Vorbehandlung - einschließlich der messtechnische Einrichtungen - sind vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Erfordernissen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen und belästigungsfreien Ableitung von Abwässern entsprechen.
§ 7
Auflassung von Sammelkanälen
Bestehende Anlagen zur Klärung von häuslichen Abwässern sind vom Anschlussnehmer aufzulassen, sobald die Einleitung ungeklärter häuslicher Abwässer in den Sammelkanal möglich ist.
§ 8
Anzeigepflichten
(1) Der Anschlussnehmer hat alle für die Abwasserbeseitigung bedeutsamen Änderungen auf dem angeschlossenen Grundstück der Behörde anzuzeigen.
(2) Die Inhaber der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Bauwerke sind verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn.
- a) die Funktion des Anschlusskanales durch Umstände beeinträchtigt werden, die auf Mängel in der Abwasserbeseitigungsanlage zurückzuführen sind
- b) an Anlagen, die zur Vorbehandlung der Abwässer bestimmt sind, Mängel auftreten oder
- c) unzulässige Stoffe (§ 5 Abs. 2) in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind oder zu gelangen drohen.
2. Abschnitt
Kanalbeiträge
§ 9
Allgemeines
(1) Die Gemeinde Silbertal erhebt nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes Kanalisationsgesetz folgende Kanalisationsbeiträge:
den Erschließungsbeitrag § 13 Kanalisationsgesetz
den Anschlussbeitrag § 14 Kanalisationsgesetz
den Ergänzungsbeitrag § 15 Kanalisationsgesetz
VBl. Gemeinde Silbertal Nr. 20/2024 - Ausgegeben am 20.12.2024 4 von 6 www.ris.bka.gv.at (2) Der Erschließungsbeitrag wird erhoben für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales gelegener Grundstücke oder Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan
- a) als Baufläche oder als bebaubares Sondergebiet gewidmet sind oder
- b) sonstige Flächen, auf denen anschlusspflichtige Bauwerke errichtet werden oder errichtet worden sind im Ausmaß der bebauten Fläche.
(3) Der Anschlussbeitrag wird erhoben für den Anschluss von Bauwerken an den Sammelkanal.
(4) Der Ergänzungsbeitrag wird erhoben bei einer wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages.
§ 10
Beitragszeitraum und Beitragssatz
(1) Das Ausmaß der Kanalisationsbeiträge ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit (§ 13 und 14 Kanalisationsgesetz) vervielfachten Beitragssatz. Die Bewertungseinheit gemäß § 13 Abs. 2 Kanalisationsgesetz wird im Falle
§ 9 Abs. 2 lit. a der Kanalordnung mit 5 v.H. der Grundstücksfläche (m )
und im Falle
§ 9 Abs. 2 lit. b der Kanalordnung mit 1 v.H. der Grundstücksfläche (m )
festgesetzt.
(2) Die ziffernmäßige Höhe des Beitragssatzes gemäß § 12 Abs. 1 Kanalisationsgesetz wird durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgesetzt.
§ 11
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages der Grundeigentümer (2) hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge der Anschlusspflichtige.
(3) Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In den Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung von Abgabenbescheiden an diesen erfolgen.
§ 12
Vergütung für aufzulassenden Kläranlagen
Bestehende Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, die mit dem Anschluss an die gemeinsame Abwasserbeseitigungsanlage aufzulassen sind, sind auf den Anschlusswert entsprechend den nachstehend angeführten Werten anzurechnen. Der Zeitwert beträgt bei einem Alter dieser Anlage von:
0 – 5 Jahren 363,36 Euro
5 – 10 Jahren 254,35 Euro
10 – 15 Jahren 109,01 Euro
Die für die Bemessung der Abschreibung maßgebliche Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung, bzw. spätestens 2 Jahre nach Erteilung der Baubewilligung.
Als Vergütung wird jedoch nicht mehr als ¼ des Anschlussbeitrages gewährt.
VBl. Gemeinde Silbertal Nr. 20/2024 - Ausgegeben am 20.12.2024 5 von 6 www.ris.bka.gv.at
3. Abschnitt
Kanalbenützungsgebühr
§ 13
Allgemeines
(1) Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Abwasserreinigungsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes, Kanalbenützungsgebühren erhoben.
(2) Der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren wird die Menge der anfallenden Abwässer zu Grunde gelegt.
§ 14
Menge der Abwässer
(1) Die Menge der Abwässer richtet sich vorbehaltlich des Abs. 2 nach dem Wasserverbrauch. Sind keine geeigneten Messgeräte zur Messung vorhanden, wird der Wasserverbrauch geschätzt.
(2) Die jährliche Miete für Kanal-Wasserzähler wird durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgesetzt.
(3) Auf Antrag der Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die nachweisbar nicht der Abwasserbeseitigungsanlage zufließen und mindestens 10 v.H. des Wasserverbrauches ausmachen, bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen. Der Nachweis kann vom Einbau einer geeigneten Abwassermessanlage abhängig gemacht werden. Diese Messanlage ist so einzurichten, dass sie von einem Organ der Gemeinde jederzeit kontrolliert werden kann. Der Zugang des Kontrollorganes ist jederzeit zu gestatten.
(4) Für Gewerbebetriebe und Privatzimmervermieter wird der Einbau einer Wasseruhr zur Messung des Wasserverbrauches zwingend vorgeschrieben und kommt deshalb keine Pauschalierung zum Tragen.
§ 15
Pauschalgebühr
Die Kanalbenützungsgebühr wird bei Objekten, in welchen keine geeigneten Messgeräte zur Messung des Wasserverbrauches vorhanden sind, nach Pauschaltarifen entsprechend der jährlich im Rahmen des Gemeinde-Voranschlages zu beschließenden Abgaben und Gebühren verrechnet.
Die Pauschalgebühr beträgt derzeit für:
a) Haushalte mit einer Person 80 m
b) jede weitere Person 40 m
c) Privatzimmervermietung zusätzlich zu Pkt. a) und b) pro Gästebett 25 m
d) Ferienwohnungen und Ferienhäuser Grundgebühr 80 m
zusätzlich pro Bett 25 m
§ 16
Gebührensatz
Der Gebührensatz wird entsprechend den Bestimmungen gemäß § 22 Kanalisationsgesetz pro m
Abwasser für anschlusspflichtige Bauwerke durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgesetzt. Dieser Gebührensatz ergibt sich in Folge der im Rahmen des Gemeinde-Voranschlages zu beschließenden Abgaben und Gebühren.
§ 17
Gebührenschuldner
(1) Die Kanalbenützungsgebühr ist vom Eigentümer des Bauwerkes zu entrichten. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 gelten sinngemäß.
(2) Ist das Bauwerk oder die befestigte Fläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter oder sonstigen Gebrauchsberechtigten) vorgeschrieben werden. Sie ist dem Inhaber vorzuschreiben, sofern dies der
VBl. Gemeinde Silbertal Nr. 20/2024 - Ausgegeben am 20.12.2024 6 von 6 www.ris.bka.gv.at Eigentümer rechtzeitig verlangt und er die erforderlichen Daten (Namen und Adresse der Inhaber, Bezeichnung der überlassenen Teile des Bauwerks oder der befestigten Fläche) bekannt gibt. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.
.
§ 18
Abrechnungszeitraum
Die Kanalbenützungsgebühr ist halbjährlich zu entrichten. Das erste Halbjahr jeden Jahres wird analog dem Vorjahresverbrauch und das zweite Halbjahr nach der Ermittlung des tatsächlichen Jahresverbrauches vorgeschrieben.
§ 7
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt gemäß § 32 Abs. 1 Gemeindegesetz (GG) idgG mit 01.01.2025 in Kraft und gleichzeitig tritt die Kanalverordnung vom 02.01.2024, in der Fassung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 21.12.2023, außer Kraft.
Für die Gemeindevertretung:
Der Bürgermeister:
T h o m a s Z u d r e l l