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Zweitwohnungsabgabe
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VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE BARTHOLOMÄBERG
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 16. April 2024
2. Verordnung: Zweitwohnungsabgabenverordnung
Verordnung über die Einhebung einer Zweitwohnungsabgabe
Gemäß dem Zweitwohnungsabgabegesetz, LGBl. Nr. 59/2023 wird aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Bartholomäberg vom 06.03.2024 verordnet:
§ 1
Erhebung der Abgabe
Die Gemeinde Bartholomäberg erhebt eine Abgabe von Zweitwohnungen im Sinne des Zweitwohnungsabgabegesetzes
§ 2
Abgabengegenstand und Befreiungen
(1) Der Abgabe unterliegen Zweitwohnungen im Sinne des § 2 Zweitwohnungsabgabegesetz.
(2) Ferienwohnungen (§ 16 des Raumplanungsgesetzes), die Teil eines Maisäß-, Vorsäß-, oder Alpgebäudes unterliegen nicht der Zweitwohnungsabgabe, wenn:
- a) diese Wohnungen ausschließlich von der abgabepflichtigen Person oder deren nahen Angehörigen (§ 16 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes) benützt werden,
- b) die ortsübliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im betroffenen Gebiet, sofern solche der abgabepflichtigen Person gehören, rechtlich und tatsächlich gesichert ist, und
- c) das Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäude und die auf allfälligen dazugehörigen landwirtschaftlichen Flächen (Z. 2) befindlichen Wirtschaftsgebäude tatsächlich erhalten werden.
§ 3
Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe für Zweitwohnungen, ausgenommen Wohnwagen, beträgt je Quadratmeter 20,09 Euro, maximal 3.013,65 €.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt, gemäß § 32 Abs. 1 Gemeindegesetz idgF, mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Vallaster