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ÜbersichtBartholomäbergVerordnungen (Gemeinderecht)

Wasserverordnung

Bartholomäberg · Verordnungen, Gebühren und Richtlinien Bartholomäberg · 01.03.2025

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Verordnung

der Gemeinde Bartholomäberg über den Anschluss an die
Gemeindewasserversorgungsanlage (Wasserleitungsordnung)

Auf Grund des Gesetzes über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz), LGBI.Nr. 3/1999 und des Gemeindevertretungsbeschlusses der Gemeinde Bartholomäberg vom 9. 2. 2004 wird verordnet:

Allgemeines, Versorgungsbereich

1) Der Anschluss von Gebäuden, sonstigen Bauwerken, Betrieben und Anlagen an die Gemeindewasserversorgungsanlage sowie der Bezug des Wassers aus der Gemeindewasserversorgungsanlage erfolgen nach den Bestimmungen des Wasserversorgungsgesetzes und dieser Wasserleitungsordnung.

2) Der Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage umfasst alle bebauten und bebaubaren Grundstücke und Grundstücksteile, ausgenommen Bauerwartungsflächen, Freiflächen-Freihaltegebiete und Verkehrsflächen. Die im Versorgungsbereich liegenden Grundstücke sind im beiliegenden Plan zeichnerisch dargestellt, der Bestandteil dieser Verordnung ist.

Begriff, Gemeinnützigkeit

1) Gemeindewasserversorgungsanlage ist die Gesamtheit aller Einrichtungen der Gemeinde Bartholomäberg, die der Fassung, Aufbereitung, Bevorratung und Verteilung von Wasser an Abnehmer für Trink-, Nutz- und Feuerlöschzwecke dienen, mit Ausnahme der Verbrauchsleitungen.

2) Die Gemeindewasserversorgungsanlage ist gemeinnützig.

Anschlusszwang, Anschlussrecht

Der Anschlusszwang sowie das Anschlussrecht erfolgen nach den Bestimmungen des Wasserversorgungsgesetzes.

Anschluss
1) Der Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage darf nur auf Grund einer

schriftlichen Zustimmung des Bürgermeisters (der Gemeinde Bartholomäberg), oder eines Anschlussbescheides gemäß $ 5 des Wasserversorgungsgesetzes durchgeführt werden.

Wasserleitungsverordung.doc

  • 2) In der schriftlichen Zustimmung bzw. im Anschlussbescheid sind die erforderlichen Bestimmungen aufzunehmen über
  • a) den Zeitpunkt des Anschlusses,
  • b) die Anschlussleitung,
  • c) die Weiterverwendung von eigenen Wasserversorgungsanlagen und
  • d) die mengenmäßige oder zeitliche Beschränkung des Wasserbezuges, insbesonders in den Fällen $ 10 Abs. 4 und 5 zutrifft
  • e) Sondergrößen des Wasserzählers, dessen Anschaffung, Erhaltung und Wartung.

3) Sind neue Bestimmungen im Sinne des Abs.2 auf Grund einer Änderung am Bauwerk, im Betrieb oder an der Anlage, die zu einer wesentlichen Erhöhung des Wasserbezuges führen können, notwendig, so ist die schriftliche Zustimmung oder der Anschlussbescheid zu ändern oder ein neuer Anschlussbescheid zu erlassen.

4) Vorschriften über die Verwendung besonderer Erzeugnisse sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR verwendet werden dürfen, wenn sie den Anforderungen des 8 5 Abs. 1.entsprechen.

Anschluss- und Verbrauchsleitung, Übergabestelle

1) Die Anschluss- und Verbrauchsleitungen sind in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie dicht sind und eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit des

Eigentums vermieden wird.

2) Die Anschlussleitung ist die Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und der Verbrauchsleitung und endet mit dem Absperrventil unmittelbar nach dem Wasserzähler

(Übergabestelle).

S6
Herstellung, Durchführung und Änderung der Anschlussleitung

1) Die Anschlussleitung einschließlich der Herstellung der Verbindung der Anschlussleitung mit der Versorgungsleitung und der Verbrauchsleitung ist von der Gemeinde Bartholomäberg durchzuführen. Die Gemeinde Bartholomäberg kann hiefür befugte Unternehmer beauftragen. Die Kosten sind vom Anschlussnehmer zu bezahlen.

2) Der Anschlussnehmer hat auf Verlangen des Bürgermeisters innerhalb einer festgesetzten Frist geeignete Pläne über die Anschlussleitung sowie die erforderlichen Pläne und Beschreibungen über das anzuschließende Gebäude (Betrieb, Anlage)
vorzulegen. Diese haben jedenfalls Angaben zu enthalten über

a) die Grundstücksnummern der betroffenen Liegenschaften,

b) den Nachweis des Eigentums oder Baurechts an der Liegenschaft,

c) den Verwendungszweck des Anschlussobjektes,

d) die Pläne und Baubeschreibungen im Sinne des $ 27 Abs.1 des Baugesetzes.

3) Ist der Anschluss gemäß Abs.1 auf Grund einer Änderungen am Bauwerk, im Betrieb oder an der Anlage, die zu einer wesentlichen Erhöhung des Wasserbezuges führen können, zu ändern, so gilt der Abs.1 sinngemäß.

Ausführung der Anschlussleitung

Die Rohre und Rohrverbindungen und sonstige Teile der Anschlussleitung müssen aus

beständigem Material bestehen. Das Material darf die Beschaffenheit des Wassers nicht beeinträchtigen und muss für einen Betriebsdruck von 10 oder 16 bar geeignet sein. Der Rohrdurchmesser hat dem zu erwartenden Wasserbedarf zu entsprechen.

Die Anschlussleitung ist in einer Tiefe von mindestens 1,20 Meter so zu verlegen, dass sie bei Benützung des Grundstücks nicht beschädigt werden kann und für die. Instandhaltung ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich ist. Die Rohrleitung ist ausreichend stark zu ummanteln.

Eigentumsübergang, Erhaltung und Wartung

1) Die Anschlussleitung geht mit ihrer Fertigstellung in das Eigentum der Gemeinde Bartholomäberg über.

2) Die Anschlussleitung ist von der Gemeinde Bartholomäberg zu erhalten und zu warten.

Diesbezügliche Arbeiten sind auch ohne Zustimmung des Grundeigentümers zulässig.

Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, ist über den Termin der Arbeiten das Einvernehmen herzustellen.

3) Soweit die Anschlussleitung auf dem Grundstück des Anschlussnehmers liegt, ist er verpflichtet, die Leitung vor jeder Beschädigung (z.B: Frost) zu schützen. Die Anschlussleitung darf weder verbaut noch überbaut werden, noch dürfen Bäume oder Sträucher näher als 2 m von der Leitung gesetzt werden.

Der Anschlussnehmer darf keine schädigenden Einwirkungen auf die Anschlussleitung

vornehmen.

4) Absperrvorrichtungen an der Anschlussleitung dürfen nur von der Gemeinde Bartholomäberg oder von diesen Beauftragten bedient werden.

5) Die Benutzung der Anschlussleitung als Schutzerder für elektrische Anlagen ist nicht zulässig.

6) Der Anschlussnehmer haftet für alle Schäden, die aus der vorschriftswidrigen Herstellung der Anschlussleitung, der vorschriftswidrigen Benutzung der Anschlussleitung, der Benützung des Grundstückes oder aus der schuldhaften Vernachlässigung der Meldepflicht entstehen, sofern die Gemeinde Bartholomäberg hiezu nicht den Auftrag erteilt hat.

Wasserzähler

1) Das Wasser wird ausschließlich über den Wasserzähler abgegeben. Der Wasserzähler wird von der Gemeinde Bartholomäberg eingebaut. Die Kosten des Einbaus sind vom Anschlussnehmer zu bezahlen.

2) Sofern Wasserzähler mit Sondergrößen erforderlich sind, sind diese auf Verlangen der Gemeinde Bartholomäberg vom Anschlussnehmer selbst anzuschaffen und zu erhalten.

3) Der Anschlussnehmer hat für den Einbau des Wasserzählers einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen.

4) Der Einbau des Wasserzählers erfolgt erst, wenn die Verbrauchsleitungen fertig gestellt sind.

5) Bei kurzfristigem Wasserverbrauch, wie z.B. bei Bauführungen, Veranstaltungen, liegt es im Ermessen der Gemeinde, einen Wasserzähler anzubringen.

6) Die Erhaltung und Wartung des Wasserzählers obliegt der Gemeinde Bartholomäberg.

7) Der Wasserzähler ist vom Anschlussnehmer gegen Beschädigungen, Verschmutzung, Frost und andere schädliche Einwirkungen zu schützen. Der Wasserzähler muss ohne Schwierigkeiten abgelesen und ausgewechselt werden können. Der Anschlussnehmer haftet für alle durch äussere Einwirkungen entstandene Schäden.

8) Das Entfernen von Plomben ist verboten. Jede Beschädigung von Plomben ist der Gemeinde Bartholomäberg unverzüglich zu melden. Die Kosten für die Erneuerung der Plomben trägt der Anschlussnehmer.

9) Die Verwendung weiterer Wasserzähler (Subzähler) in der Verbrauchsleitung ist zulässig.

Für die Gebührenberechnung bilden sie jedoch keine Grundlage.

Wasserbezug

1) Aus der Anschlussleitung darf Wasser nur zu dem Zweck entnommen werden, der der zulässigen Nutzung des Anschlussobjektes entspricht. Der Wasserbezug darf das zugelassene Ausmaß nicht überschreiten.

2) Änderungen in der Person des Anschlussnehmers oder des Verwendungszweckes des Anschlussobjektes sind der Gemeinde Bartholomäberg unverzüglich zu melden.

3) Die Gemeinde Bartholomäberg liefert Wasser nach Maßgabe der Ergiebigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage und haftet nicht für Störungen und Unterbrechungen bei der Wasserabgabe.

4) Die Gemeinde Bartholomäberg kann die Wasserlieferung einschränken oder unterbrechen, wenn

a) wegen Wassermangels der Wasserbedarf für den menschlichen Genuss und Gebrauch sonst nicht befriedigt werden kann,

b) Schäden an der Wasserversorgungsanlage auftreten, welche die erforderliche Wasserlieferung nicht zulassen,

c) Arbeiten an der Wasserversorgungsanlage oder im Bereich dieser Anlage notwendig sind,

d) dies im Zuge einer Brandbekämpfung notwendig ist.

5) Die Gemeinde Bartholomäberg kann nach entsprechender Verständigung des Anschlussnehmers oder Wasserbeziehers die Wasserlieferung einschränken oder unterbrechen, wenn

a) Mängel an der Verbrauchsleitung festgestellt werden, welche die Sicherheit oder Gesundheit gefährden können,

b) Wasser entgegen den gesetzlichen Bestimmungen, entgegen der Wasser- leitungsordnung oder über die genehmigte Menge hinaus entnommen werden.

c) den Beauftragen der Gemeinde Bartholomäberg der Zutritt zur

Wasserversorgungsanlage verweigert oder unmöglich gemacht wird,
d) der Anschlussnehmer der Verpflichtung zur Instandhaltung der Verbrauchsleitung

nicht fristgerecht nachkommt,

e) dem Erfordernis der strikten Trennung der Trinkwasserleitung von der Regenwasser- leitung, bzw. der eigenen Wasserversorgungsanlage nicht entsprochen ist,

f) der Wasserbezieher trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nach der Wassergebührenverordnung nicht nachkommt.

8 11

Verbrauchsleitung

Für die fachgemäße Herstellung, Erhaltung und Wartung der Verbrauchsleitungen einschließlich der Armaturen und Geräte ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Schäden an der Anlage, die nachteilige Auswirkungen auf die Gemeindewasserversorgungsanlage haben können, sind unverzüglich zu beheben.

Regenwassernutzung im Haushalt

1) Die Errichtung einer Regenwasseranlage für den Haushalt bedarf — unbeschadet anderer Vorschriften — einer Bewilligung des Bürgermeisters.

2) Der Anschlussnehmer hat im Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 die erforderlichen Planunterlagen beizubringen, aus denen ersichtlich ist,

  • a) für welchen Bereich des Haushaltes das Regenwasser genutzt wird,
  • b) dass durch die strikte Trennung von Trinkwasserleitung und Regenwasserleitung eine Rückwirkung auf die Gemeindewasserversorgungsanlage nicht möglich ist

1) Die Bewilligung kann unter Bedingungen und Auflagen, insbesondere auch einer zeitlichen Befristung erteilt werden.

2) Die Inbetriebnahme darf erst nach Vorlage eines Nachweises über die ordnungsgemäße Installation durch einen befugten Unternehmer erfolgen.

3) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß bei anderen, an die Gemeindewasserversorgung angeschlossenen Objekten.

8 13
Auflassung eigener Wasserversorgungsanlagen

1) Nach dem Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage sind die hauseigenen Wasserversorgungsanlagen für die Entnahme von Trink- und Nutzwasser aufzulassen, sofern die Weiterverwendung nicht ausdrücklich gestattet wurde.

2) Ist die Weiterverwendung der hauseigenen Wassserversorgungsanlage gestattet, so ist sicher zu stellen, dass durch die strikte Trennung der eigenen Wasserversorgungsanlage und der .Gemeindewasserversorgungsanage eine Rückwirkung auf die Gemeindewasserversorgungsanlage nicht möglich ist.

. 814
Überwachung, Anzeige

1) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, der Gemeinde Bartholomäberg unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn der Wasserbezug durch Umstände beeinträchtigt ist, die auf Mängel der Gemeindewasserversorgungsanlage zurück zu führen sind, oder im Bereich der Anschlussleitung Schäden entstehen.

2) Der Anschlussnehmer sowie die Inhaber der angeschlossenen Wohn- und Geschäftsräume sind verpflichtet, die Vornahme der erforderlichen Arbeiten sowie die Überwachung durch die Gemeinde Barthoiomäberg oder von ihr Beauftragte zu dulden.

und zu diesem Zweck auch das Betreten der Räume zu gestatten.

Hydranten

1) Die Hydrantenanlage dient Feuerlöschzwecken. Jede andere Nutzung der Hydranten darf nur mit Zustimmung der Gemeinde Bartholomäberg erfolgen.

2) Zum Schutz gegen Brandschäden können private, nur für Feuerlöschzwecke bestimmte Feuerleitungen installiert werden. Ihre Auslassventile sind zu plombieren. Die Plomben dürfen nur im Brandfalle entfernt werden und müssen sofort nach Durchführung der Löschaktion wieder angebracht werden. Jede Verletzung oder Entfernung einer Plombe ist der Gemeinde Bartholomäberg zu melden.

3) Während eines Feuers innerhalb oder ausserhalb einer Liegenschaft ist jeder Anschlussnehmer verpflichtet, seine Wasserversorgungsanlage für Feuerlöschzwecke zur Verfügung zu stellen. Für solche Zwecke entnommenes Wasser wird dem

Anschlussnehmer nicht verrechnet.

8 16
Inkrafttreten, Ausserkrafttreten

Diese Verordnung tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserleitungsordnung der Gemeinde Bartholomäberg vom 25. März 1981 außer Kraft.

Bartholomäberg am 5. März 2004

angeschlagen am: ...

Aptıammaı 3222. YRZ. 2004