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Wasserbenützungs- und Wasseranschlussgebühren
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VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE BARTHOLOMÄBERG
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 27. Dezember 2024
31. Verordnung: Wasserbenützungs- und Wasseranschlussgebühren.
Verordnung der Gemeinde Bartholomäberg über über die Festsetzung der Wasserbenützungs- und Wasseranschlussgebühren.
Aufgrund des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 18. Dezember 2024 wird gemäß § 17 Abs. 3 Zif. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2016, BGBl Nr. 116/2016 idgF, in Verbindung mit den §§ 5 und 7 des Gesetzes über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden in Vorarlberg, LGBl. Nr. 3/1999, und der geltenden Wassergebühren- und Wasserleitungsordnung der Gemeinde Bartholomäberg vom 9. Februar 2004 verordnet:
§ 1
Beiträge und Gebühren
- 1) Zur Deckung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Gemeindewasserversorgungsanlage werden folgende Gebühren eingehoben:
- a) Wasseranschlussgebühr
- b) Wasserbenützungsgebühr
- c) Wasserzählergebühren
- 2) Die Wasseranschlussgebühr ergibt sich aus der Grundgebühr je Wohnung und Multiplikation von 29 % der Geschossfläche mit dem Beitragssatz.
3) Die Mindestverrechnungsmenge beträgt 100 m³ Wasser pro Jahr (Grundgebühr).
§ 2
Höhe der Abgabe
- 1) Die ziffernmäßige Höhe des Beitragssatzes wird durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgesetzt
- 2) Die ziffernmäßige Höhe des Gebührensatzes pro Kubikmeter Wasser wird durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgesetzt
- 3) Die ziffernmäßige Höhe der Wasserzählergebühr wird durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgesetzt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisher geltende Wassergebührenordnung außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Vallaster