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Tourismusbeitrag
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VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE BARTHOLOMÄBERG
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 22. April 2024
7. Verordnung: Tourismusbeitrag
Verordnung über die Festsetzung des Hebesatzes für die Einhebung der Tourismusbeiträge Die Gemeinde Bartholomäberg hat sich mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 14. Februar 1991 gemäß
§ 2 Tourismusgesetz, LGBl Nr. 86/1997 idgF zur Tourismusgemeinde erklärt und ist somit ermächtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen Tourismusbeiträge einzuheben Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung Bartholomäberg vom 24. Jänner 2024 sowie gemäß § 16 Abs. 1 Zif. 6 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. 116/2016 wird verordnet:
§ 1
Hebesatz
Für das Jahr 2024 wird der Hebesatz für die Tourismusbeiträge gemäß § 11 des Tourismusgesetzes, LGBl Nr. 86/1997 idgF mit 1,50 v.H. der Bemessungsgrundlagen festgesetzt.
Der Bürgermeister:
Martin Vallaster