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Parkabgabenverordnung
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VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE BARTHOLOMÄBERG
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 27. Dezember 2024
30. Verordnung: Parkabgabe
Verordnung der Gemeinde Bartholomäberg über die Abgabepflicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen (Parkabgabenverordnung)
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Bartholomäberg vom 18.12.2024, wird gemäß den §§ 1,2,3,4 und 5 des Parkabgabegesetzes, LGBl. Nr. 2/1987, i.d.g.F. verordnet:
§ 1
Festlegung der Abgabepflicht
(1) Für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge auf den im Abs. 4 angeführten öffentlichen Verkehrsflächen ist in der Zeit von 08 :00 bis 18:00 Uhr eine Abgabe (Parkabgabe) zu entrichten.
(2) Als Abstellen im Sinne dieser Verordnung gelten das Halten und Parken im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Abgabepflicht gemäß Abs. 1 erstreckt sich auf folgende durch Hinweiszeichen gem. § 53 Abs. 1 Zif.
1a der Straßenverkehrsordnung 1960 mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze“ zu kennzeichnende und durch Bodenmarkierungen eingegrenzte öffentliche Verkehrsflächen:
- a) Parkfläche 1 (Parkplatz Kirche): alle Parkplätze innerhalb des eingegrenzten Parkplatzbereiches
- b) Parkfläche 2 (beim Mehrzweckgebäude entlang der Panoramastraße): alle Parkplätze innerhalb des eingegrenzten Parkplatzbereiches
§ 2
Verkehrsflächen
Die Abgabepflicht im Sinne des § 1 erstreckt sich auf die oben erwähnten Parkplätze. Sie sind durch Hinweiszeichen mit der Aufschrift "Gebührenpflichtiger Parkplatz" zu kennzeichnen.
§ 3
Abgabepflichtiger, Auskunftspflichtiger
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Lenker des abgestellten Fahrzeuges verpflichtet.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug einem anderen überlässt, hat der Behörde auf Verlangen darüber Auskunft zu geben. Er hat entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wenn er die Auskunft ansonsten nicht erteilen könnte.
§ 4
Gebührenpflichtige Parkzeiten
Die gebührenpflichtigen Zeiten werden wie folgt festgelegt: Täglich von 08:00-18:00 Uhr, auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen
§ 5
Höhe und Fälligkeit der Abgabe
(1) Für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges ist bei einer Abstellzeit von bis zu 90 Minuten (Kurzparkzeit) keine Parkabgabe zu entrichten, wenn der/die Abgabepflichtige einen Kurzparkschein löst oder die Einhaltung der Kurzparkzeit-Parkdauer mittels Parkscheibe oder Handyparken dokumentiert. Die Verwendung eines neuen Parkscheines („Eineinhalb- Stunden- Gratisparkschein“) unmittelbar nach Ablauf eines Eineinhalb-Stunden- Gratisparkscheines für ein und dasselbe Fahrzeug ist unzulässig.
(2) Die ziffernmäßige Höhe der Abgabe wird durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgesetzt.
(3) Die Abgabe ist, wenn nicht ein Kurzpark- Vorgang im Sinne des § 4 Abs. 1 dokumentiert ist oder die Abgabe über Handyparken entrichtet wird, bei Beginn des Abstellens des Kraftfahrzeuges fällig.
§ 6
Entrichtung der Abgabe
(1) Die Entrichtung der Abgabe hat durch die Eingabe des der beabsichtigten Abstelldauer bei dem aufgestellten Parkscheinautomaten zu erfolgen. Weiters kann die Abgabe nach Maßgabe der technischen Möglichkeit auch durch Aktivierung eines elektronischen Parkscheines über Mobiltelefone (sog.
„Handyparken“) entrichtet werden. Beim Handyparken ist die Abgabe durch Erwerb eines elektronischen Parkscheins mit dem Ende des Parkvorgangs zu entrichten. Elektronische Parkscheine sind in einem elektronischen System gespeicherte Nachweise über die erfolgte Entrichtung der Parkabgabe im Wege der Telekommunikation.
(2) Der jährliche Pauschalbetrag ist am Tag der Entgegennahme der Berechtigungskarte zur Zahlung fällig und gilt mit der Einzahlung als festgesetzt.
§ 7
Ausnahmen
Die Abgabe ist nicht zu entrichten für
(1) Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr und Fahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen, (2) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b StVO für Menschen mit Behinderungen gelenkt oder als Mitfahrer benützt werden und beim Abstellen mit diesem Ausweis deutlich sichtbar gekennzeichnet sind, (3) Fahrzeuge, die von Ärzten oder Ärztinnen bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt wurden und beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Straßenverkehrsordnung sichtbar gekennzeichnet sind, Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Hauskrankenpflege gelenkt werden und beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Straßenverkehrsordnung sichtbar gekennzeichnet sind.
(4) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges auf Verkehrsflächen, die keine Kurzparkzonen sind.
§ 8
Strafbestimmungen
Wer
(1) durch Handlungen oder Unterlassungen die Abgabe hinterzieht oder verkürzt oder (2) der Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Führung von Aufzeichnungen gemäß § 3 Abs. 2 nicht nachkommt oder (3) Bestimmungen über die Art der Entrichtung der Abgabe und die Hilfsmittel hierfür nicht befolgt, begeht eine von der Bezirkshauptmannschaft zu ahnende Übertretung des Parkabgabengesetzes.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
Sämtliche dieser Verordnung widersprechenden Verordnungen treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Vallas ter