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ÜbersichtSchrunsVerordnungen (Gemeinderecht)

Halte- und Parkverbot Bahnhofstraße (Taxistandplatz)

Schruns · Verordnungen Schruns · 01.03.2025

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Marktgemeinde Schruns, Kirchplatz 2, A-6780 Schruns

Schruns, 13. Dezember 2017

GZI. 120-2-200/2017/Schu.

Verordnung

über die Festsetzung und Kennzeichnung von Taxistandplätzen in Schruns Erlassung eines Halte- und Parkverbotes (Taxistandplatz) an der Bahnhofstraße

Gemäß den $$ 43 Abs 1 lit bZ 1, 94d Z 4 und Z 19 und 96 Abs 4 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960 idgF, und der Verordnung des Gemeindevorstandes Schruns vom 16.05.2000 betreffend die Übertragung der Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten hinsichtlich der im $ 94d der Straßenverkehrsordnung 1960 geregelten Angelegenheiten an den Bürgermeister, wird im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie der Ordnung des ruhenden Verkehrs der Standplatz für Fahrzeuge des Taxigewerbes auf dem Grundstück GST-NR. .1098 KG Schruns festgelegt.

Auf dem Grundstück GST-NR. .1098 KG Schruns, seitlich der Busspur Bahnhof Schruns, im Bereich des östlich gelegenen Hintereingangs zur Tabaktrafik Bahnhofstraße HNr. 17, ist auf der im Lageplan, welcher einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, rot eingezeichneten Fläche das Halten und Parken, ausgenommen für 1 Taxi, von 18.00 Uhr bis 06.00 Uhr, verboten. Die Aufstellung des Fahrzeugs hat parallel zum Gebäude, die Abfahrt in Fahrtrichtung Bahnhofstraße zu erfolgen.

Diese Verordnung tritt gemäß $ 44 Abs. 1 StVO 1960 mit der Anbringung der Verbotszeichen „Halten und Parken verboten“ gem. $ 52 lit. aZ 13b StVO 1960 und der Zusatztafel „beidseitiger Pfeil 5 m ausgenommen Taxi von 18.00 Uhr bis 06.00 Uhr“, in Kraft.

Der Bürgermeister

N

Jürgen Kuster

Marktgemeinde Schruns
Kirchplatz 2, A-6780 Schruns
www.schruns.at

Auskunft:
Herbert Schuster

Tel: +43 (0)5556/ 724 35 - 130

Fax: +43 (0)5556/ 724 35 - 139
herbert.schuster@schruns.at

Marktgemeinde Schruns
Kirchplatz 2, A-6780 Schruns
www.schruns.at

Kundmachungsvermerk
Diese Kundmachung wurde Unters£hrift

an die Amtstafel angeschlagen am ZRARTt AM
von der Amtstafel abgenommen am 2301. /8 ce Fe,

Beilage:
Lageplan

Ergeht nachrichtlich an:

1. Stand Montafon, Montafonerstr. 21, 6780 Schruns
SMTP: info@stand-montafon.at, Bernhard.Maier@stand-montafon.at,

  • 2. Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Schloss Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz, SMTP: BHBL@vorarlberg.at
  • 3. Polizeiinspektion Schruns, Wagenweg 4, 6780 Schruns,

SMTP: pi-v-schruns@polizei.gv.at
4. Mbs Bus GmbH, Bahnhofstr. 15a, 6780 Schruns, zH Herrn Schoder Gebhard, SMTP: gebhard.schoder@montafonerbahn.at;
martin.schlepp@montafonerbahn.at;
bahnhof@montafonerbahn.at;
guntram.netzer@montafonerbahn.at;

GZ 120-2-200/2017/Schu.

Lageplan zu Verordnung vom 13.12.2017 über die Festsetzung und Kennzeichnung von Taxistandplätzen in Schruns auf dem Grundstück GST-NR. .1098 KG Schruns

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