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ÜbersichtSchrunsVerordnungen (Gemeinderecht)

Gästetaxverordnung

Schruns · Verordnungen Schruns · 01.03.2025

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www.ris.bka.gv.at
VERORDNUNGSBLATT DER
MARKTGEMEINDE SCHRUNS
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 12. Dezember 2024
9. Verordnung: Gästetaxverordnung
Verordnung über die Einhebung einer Gästetaxe
Gemäß § 13 Abs. 1 Tourismusgesetz, LGBl.Nr. 86/1997 i.d.g.F., wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Schruns vom 11. Dezember 2024 verordnet:

§ 1

Einhebung und Geltungsbereich
Die Marktgemeinde Schruns hebt zur Deckung ihres Aufwandes für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen im ganzen Gemeindegebiet von Schruns ganzjährig eine Gästetaxe ein.

§ 2

Abgabenschuldner
Abgabenpflichtig sind alle Gäste, die im Gemeindegebiet nächtigen und nicht gemäß § 15 Tourismusgesetz oder § 3 dieser Verordnung von der Abgabenpflicht befreit sind.

§ 3

Befreiungen
(1) Von der Abgabenpflicht sind befreit:
a) Gäste, die in Schutzhütten der Kategorie I der Alpenvereine nächtigen.

b) Personen mit Behinderung ab einem Invaliditätsgrad von 70 %, sofern dies von ihnen unter Vorweis entsprechender Originalnachweise (gültiger Behindertenausweis usw.) beantragt wird.

c) Personen, die als abgabenpflichtige Person bzw. als deren nahe Angehörige (§ 16 Abs. 4 Raumplanungsgesetz) in einer Ferienwohnung (§ 16 Raumplanungsgesetz), die Teil eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes ist und für die aufgrund des § 2 Abs. 5 Zweitwohnungsabgabegesetz iVm § 2 Abs. 2 der Verordnung der Marktgemeinde Schruns über die Erhebung einer Zweitwohnungsabgabe eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Entrichtung einer Zweitwohnsitzabgabe besteht, im Rahmen der Eigennutzung nächtigen.

§ 4

Höhe der Gästetaxe
Die Höhe der Gästetaxe wird durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgesetzt.

§ 5

Rechnungslegung
Der Unterkunftsgeber hat der Gemeinde über die Gästetaxe Rechnung zu legen und den in einem Kalendermonat eingehobenen Betrag bis spätestens 15. des darauffolgenden Monats an die Gemeinde abzuführen.

Der Bürgermeister:
T o b i a s J o s e f K i e b e r