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ÜbersichtBartholomäbergVerordnungen (Gemeinderecht)

Leistungsprämie

Bartholomäberg · Verordnungen, Gebühren und Richtlinien Bartholomäberg · 01.03.2025

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Gemeinde Bartholomäberg Luttweg 1, 6781 Bartholomäberg
Tel 05556 73114-0, Fax DW 6

gemeinde@bartholomaeberg.at

r y 0 DVR 0432270
u 0. AA 18 UID-Nr. ATU45805703

Sachbearbeiter:
Markus Rudigier
Z 05556/73114-11

4. d ‚I ML markus.rudigier@bartholomaeberg.at
ad l Verordnung 02-18

Bartholomäberg, am 26.11.2018

VERORDNUNG

über die Ausbezahlung der Leistungsprämie
bei einem ausgewiesenen Leistungserfolg.

Auf Grund des 8 64 Abs. 8 GAG 2005 wird verordnet:

(1) Abweichend von 8 64 Abs. 1 bis 7 GAG 2005 erhalten alle Gemeindeangestellten im Sinne des 8 1 Abs. 2 erster Satz GAG 2005 unter der Voraussetzung eines Anspruchs auf einen Monatsbezug eine monatliche Leistungsprämie im Ausmaß von 5 % des Monatsbezuges nach

8 56 Abs. 2 GAG 2005, abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie. Der Anspruch entsteht mit dem auf das erste Halbjahr seit Beginn des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten.

(2) Wurde der Arbeitserfolg mit nicht aufgewiesen im Sinne des $ 63 Abs. 1 GAG festgestellt, entfällt der Anspruch auf eine Leistungsprämie mit dem auf die Leistungsbeurteilung folgenden Monatsersten. Die Leistungsprämie nach Abs 1 steht erst wieder mit Beginn des auf eine Leistungsbeurteilung, die den Arbeitserfolg als aufgewiesen oder durch besondere Leistungen überschritten feststellt, folgenden Kalendermonats zu.

Diese Verordnung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Der Bürgermeister: