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Friedhofsgebührenverordnung
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VERORDNUNGSBLATT DER
MARKTGEMEINDE SCHRUN S
Jahrgang 2023 Ausgegeben am 21. Dezember 2023
4. Verordnung: Friedhofsgebührenverordnung
Verordnung über die Einhebung von Friedhofsgebühren
Gemäß § 17 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 i.d.g.F., in Verbindung mit den §§ 42 bis 51 des Bestattungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/1969 i.d.g.F. und § 23 der Friedhofsordnung, wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Schruns vom 20. Dezember 2023 verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) In der Marktgemeinde Schruns werden Friedhofsgebühren gemäß den Bestimmungen der Friedhofsgebühren-Verordnung eingehoben.
(2) Die Friedhofsgebühren-Verordnung gilt für den in der Verwaltung der Gemeinde stehenden Friedhof der Marktgemeinde Schruns mit angeschlossener Aufbahrungshalle.
§ 2
Allgemeines
(1) Die Gemeinde hebt zur Deckung ihres Aufwandes, der ihr durch den Betrieb des Friedhofes mit angeschlossener Aufbahrungshalle entsteht, nachstehende Friedhofsgebühren ein:
- a) Grabstättengebühren,
- b) Verlängerungsgebühren,
- c) Benützungsgebühren,
- d) Aufbahrungs- und Einstellgebühren und
- e) Bestattungsgebühren.
(2) Die ziffernmäßige Höhe der Gebühren wird durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgesetzt.
§ 3
Grabstättengebühren
Die Gebühren für die Einräumung des Benützungsrechtes an einer Grabstätte (Erstankauf) werden für die Dauer des Benützungsrechtes (§ 11 Abs. 1 und 4 der Friedhofsordnung) festgesetzt.
§ 4
Verlängerungsgebühren
Für die Verlängerung eines Benützungsrechtes (§ 11 Abs. 2 und 4 der Friedhofsordnung) sind jährlich Gebühren entsprechend der Dauer der Verlängerung zu entrichten.
§ 5
Benützungsgebühren
Für Grabstätten, bei denen das Benützungsrecht bzw. die Verlängerung des Benützungsrechtes vor dem 01.01.2016 eingeräumt wurde, sind bis zum Ablauf des Benützungsrechtes jährlich Gebühren für die Benützung der Friedhofseinrichtungen zu entrichten.
§ 6
Aufbahrungs- und Einstellgebühren
Für jede Aufbahrung in der Aufbahrungshalle ist eine Aufbahrungsgebühr, die maximal drei Tage zur Anrechnung gelangt, zu entrichten.
VBl. Marktgemeinde Schruns Nr. xx/2023 - Ausgegeben am xx. Dezember 2023 2 von 2 www.ris.bka.gv.at
§ 7
Bestattungsgebühren
Für die Bestattung einer Leiche oder Urne (Öffnen und Schließen der Grabstätte, Beistellung der für die Vornahme der Bestattung erforderlichen Einrichtungen) ist eine Bestattungsgebühr zu entrichten.
§ 8
Verzicht auf das Benützungsrecht
Bei vorzeitigem Verzicht auf das Benützungsrecht an einer Grabstätte (§ 40 Abs. 1 lit b Bestattungsgesetz) erfolgt keine Rückerstattung der bereits entrichteten Friedhofsgebühren.
§ 9
Stilllegung und Auflassung des Friedhofes
Bei Stilllegung oder bei Auflassung des Friedhofes (§§ 34 und 35 Bestattungsgesetz) sind die bereits entrichteten Friedhofsgebühren anteilsmäßig an die Benützungsberechtigten zurückzuerstatten.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Friedhofsgebührenverordnung außer Kraft.
Der Bürgermeister:
J ü r g e n K u s t e r