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ÜbersichtSchrunsVerordnungen (Gemeinderecht)

Fahrverbot Kropfenweg

Schruns · Verordnungen Schruns · 01.03.2025

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Marktgemeinde Schruns, Kirchplatz 2, A-6780 Schruns

Schruns, 15. April 2021
GZI. 120-2-079/2021/Schu.

Verordnung

eines Fahrverbotes für alle Krafifahrzeuge
auf der Gemeindestraße „Kropfenweg“ GSTNR. 3251/1 in Schruns

Gemäß den $$ 43 Abs 1 lit b Zif 2, 94c der Straßenverkehrsordnung, BGBl Nr 159/1960 idgF, in Verbindung mit $ 1 Abs 1 lit b der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBl Nr 30/1995, wird im Interesse der Lage und Widmung des Gebietes sowie der Beschaffenheit der Straße und der Sicherheit des Fußgängerverkehrs verordnet:

N
Das Befahren der Gemeindestraße „Kropfenweg“, GST-NR. 3251/1 ist, beginnend ab der Hauszufahrt Gamplaschgerweg HNr. 31 bergwärts bis zur Abzweigung Höhe Kropfenweg HNr. 12, GSTNR 2762/2, gemäß beiliegendem Lageplan, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, für Kraftfahrzeuge verboten.

Vom Fahrverbot gem. $ 1 sind Anrainer ausgenommen.

Gegenständliche Verordnung tritt gem $ 44 Abs 1 StVO 1960 durch Aufstellung der Verkehrszeichen „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ gemäß $ 52 Z 6c StVO 1960 mit der Zusatztafel „ausgenommen Anrainer“ in Kraft.

Der Bürgermeister

Jürgen OR

Marktgemeinde Schruns
Kirchplatz 2, A-6780 Schruns
www.schruns.at

Auskunft:
Herbert Schuster

Tel: +43 (0)5556/ 724 35 - 130

Fax: +43 (0)5556/ 724 35 - 139
herbert.schuster@schruns.at

Kundmachungsvermerk

Diese Kundmachung wurde Unterschrift

an die Amtstafel angeschlagen am |OW.OS. A kuchhetüu &.
von der Amtstafel abgenommen am |10.0S. A Wichenuu3 B

Ergeht an:

Polizeiinspektion Schruns
Wagenweg 4

6780 Schruns
pi-v-schruns@polizei.gv.at

Bezirkshauptmannschaft Bludenz
Abt Polizei und Verkehr

Schloß Gayenhof Platz 2

6700 Bludenz

zur Kenntnis

nachrichtlich an

Schruns Kommunal mit dem Ersuchen, die Verordnung im Einvernehmen mit der Sicherheitswache Schruns kundzumachen und über diesen Zeitpunkt einen Aktenvermerk anzulegen.

Marktgemeinde Schruns
Kirchplatz 2, A-6780 Schruns
www.schruns.at

LAGEPLAN:

Marktgemeinde Schruns
Kirchplatz 2, A-6780 Schruns
www.schruns.at

Fahrverbot für Kraftfahrzeuge gem. $ 52/6 StVO 1960

Zusatztafel „ausgenommen Anrainer“ gem. $ 54 StVO 1960